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Todesstrafe

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Weltkarte der Todesstrafe. Farbschlüssel: Blau: Für alle Straftaten abgeschafft. Hellblau: Für gewöhnliche Straftaten abgeschafft (jedoch nicht in Kriegszeiten). Grün: Seit mindestens 10 Jahren keine Anwendung. Orange: Anwendung gegen Erwachsene. Rot: Anwendung auch gegen Jugendliche.
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Weltkarte der Todesstrafe. Farbschlüssel:
Blau: Für alle Straftaten abgeschafft.
Hellblau: Für gewöhnliche Straftaten abgeschafft (jedoch nicht in Kriegszeiten).
Grün: Seit mindestens 10 Jahren keine Anwendung.
Orange: Anwendung gegen Erwachsene.
Rot: Anwendung auch gegen Jugendliche.

Die Todesstrafe ist die gesetzlich vorgesehene Tötung eines Menschen als Strafe für ein Verbrechen, dessen er für schuldig befunden wurde. Ihr geht in der Regel ein Gerichtsverfahren voraus, das mit einem Todesurteil endet. Dieses wird dann durch die Hinrichtung vollstreckt.

Seit Jahrtausenden wird als besonders schwer definierte Kriminalität mit der Hinrichtung der Täter geahndet. Damit war historisch immer ein Aspekt der Vergeltung und Machtsicherung verbunden. Erst seit dem Zeitalter der Aufklärung in Europa stellten Humanisten das Recht der Machthaber zum Hinrichten zunehmend in Frage. Heute ist die Todesstrafe im Strafrecht international äußerst umstritten. Sie wirft vielfältige ethische, rechtliche und praktische Fragen auf, vor allem die nach ihrer Vereinbarkeit mit den Menschenrechten. Eine Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen und die UN-Menschenrechtskommission setzt sich für ihre weltweite Ächtung, Nichtanwendung und gänzliche Abschaffung ein.

Seit dem 18. Jahrhundert verzichteten einige Staaten auf die Todesstrafe; seit den Erfahrungen der Weltkriege, nochmals verstärkt seit 1970 und 1990, haben immer mehr Staaten den Forderungen nach ihrer Abschaffung nachgegeben. Nach Artikel 102 des Grundgesetzes ist die Todesstrafe in Deutschland abgeschafft.

Inhaltsverzeichnis


Definition

Eine Todesstrafe kann nach heutiger, von europäischer Rechtsstaatlichkeit geprägter Rechtsauffassung nur Ergebnis eines gesetzlich genau festgelegten und kontrollierten Rechtsverfahrens sein. Sie setzt Gesetze voraus, die Straftatbestände definieren, für die Todesstrafen vorgesehen sind, sowie die gesetzmäßige Inhaftierung, Überführung und Verurteilung des Täters. Das gesamte Verfahren kann, sofern es als legal gelten soll, nur durch dazu bevollmächtigte Vertreter eines Staates vollzogen werden.

In Staatsgesetzen verankerte und danach vollzogene Todesstrafen setzen also ein funktionierendes, im Bereich dieses Staates gültiges Rechtssystem voraus. Dieses ist an die Bildung von Ordnungsstrukturen und den Aufbau von Herrschaftssystemen gekoppelt, die über ein Gewaltmonopol verfügen oder dieses anstreben. Dieses bedarf einer irgendwie gearteten Legitimation seiner Legislative und Exekutive, die sich die meisten Staaten - unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwirklichung von Demokratie - durch den Bezug auf den Volkswillen geben.

Vom Töten als Strafe unterscheidet das Staatsrecht in der Regel Tötungen zur Abwehr von Gefahren, etwa Notwehr- und Notstandshandlungen wie den sogenannten Finalen Rettungsschuss. Diese gezielten Tötungen von Menschen, die nicht in einem vorherigen Rechtsverfahren zum Tod verurteilt wurden, sind in den meisten Staaten unter bestimmten Umständen gesetzlich erlaubt. Gleiches gilt für völkerrechtlich sanktioniertes Töten im Krieg. Extralegale Hinrichtungen, etwa durch Lynchjustiz, gelten in Rechtsstaaten als Mord und werden daher nicht Todesstrafe genannt, auch dann nicht, wenn sie aufgrund der tatsächlichen oder vermuteten Beteiligung des Getöteten an einem Verbrechen erfolgen.

Die Realität kennt jedoch sowohl Todesurteile und Hinrichtungen durch Gruppen und Instanzen, die dazu nicht staatlich legitimiert sind - auch wo sie dies in Anspruch nehmen - , als auch Hinrichtungen durch Staatsvertreter, deren Rechtsgrundlagen und Legitimation fraglich oder nicht vorhanden sind. Fehlende oder instabile Regierungen stellen die Legalität von Hinrichtungen in vielen Gemeinwesen in Frage, die sich Staaten nennen. Aber auch Staaten, in denen die Todesstrafe per Gesetz verboten ist und die die UN-Charta unterzeichnet haben, greifen unter Umständen zu extralegalen Tötungen und lassen vermeintliche oder tatsächliche Regimegegner, Terroristen oder Kriminelle ohne Gerichtsverfahren und Justizurteil hinrichten. Militär-, Polizei- oder Geheimdienstvertreter handeln dabei oft eigenmächtig, etwa unter Berufung auf eine angebliche Notwehrsituation. Dies kann mit staatlicher Deckung oder Anordnung erfolgen oder weil bestehende Gesetze von einer Regierung nicht durchsetzbar sind. Solche Maßnahmen werden nicht selten nachträglich staatlich abgesegnet und sind dann wie Justizmorde zu werten.

Diese Schwierigkeiten, legale und illegale Todesurteile in der Realität zu unterscheiden, sind Teil der ethischen und rechtlichen Gesamtproblematik der Todesstrafe.

Als todeswürdig geltende Straftatbestände

In den meisten Staaten, die die Todesstrafe als Gesetz verankert haben und anwenden, ist sie für Verbrechen wie Mord, Landes- und Hochverrat oder Spionage vorgesehen, besonders im Kriegsrecht. Einige Staaten bestrafen außerdem Entführung, Vergewaltigung, Raub mit Todesfolge und Drogenhandel bzw. Drogenbesitz ab einer bestimmten Menge mit dem Tod: z.B. Indonesien, Malaysia, Singapur, Thailand.

In manchen Staaten werden sexuelle Verhaltensweisen mit dem Tod bestraft, die in westlichen Staaten nicht als strafbar gelten. In Saudiarabien, Iran und Afghanistan werden bis heute Frauen wegen Ehebruchs hingerichtet. Praktizierte männliche Homosexualität gilt in 22 islamisch geprägten Staaten als schwere Straftat. Iran, Saudiarabien, Jemen, Sudan, Mauretanien und Tschetschenien verhängen dafür bei mehrfacher Bezeugung im Extremfall die Todesstrafe. Im Iran sollen seit 1979 allein etwa 4.000 männliche Homosexuelle hingerichtet worden sein.

Auch Apostasie im Islam wird nach der Scharia mit dem Tod bestraft. So gelten die 300.000 im Iran lebenden Bahai dort als vogelfrei; hunderte Bahai, darunter viele junge Frauen, wurden allein wegen ihrer Religion gehängt.

Die Todesstrafe für zur Tatzeit noch nicht Achtzehnjährige ist nach internationalem Recht verboten. In der Kinderrechtskonvention der UNO heißt es in Artikel 37:

Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden.

Fast alle UN-Staaten haben diese Konvention unterzeichnet. Das Urteil des Supreme Court vom März 2005 hat Todesurteile gegen zur Tatzeit Minderjährige auch für die USA generell verboten. Dennoch lassen einige UN-Staaten minderjährige Straftäter hinrichten: Volksrepublik China, Kongo, Iran, Jemen, Nigeria, Pakistan, Saudi-Arabien. In Somalia werden Jugendliche durch nichtstaatliche Schariagerichte hingerichtet.

Verbreitung

Aktuelle Gesamtsituation

Nach ständig aktualisierten Angaben von Amnesty international haben derzeit 125 Staaten die Todesstrafe rechtlich oder faktisch abgeschafft, davon 88 ganz. In 74 Staaten steht sie zwar noch im Gesetz, wird aber nur von wenigen davon tatsächlich jedes Jahr vollstreckt. Elf Staaten haben sie nur noch für Ausnahmefälle wie Kriegsverbrechen im Gesetz, 26 weitere wenden das noch vorhandene Gesetz seit mindestens zehn Jahren nicht mehr an.

1976 hatten erst 16 Staaten die Todesstrafe vollständig abgeschafft. Seitdem kamen im Durchschnitt jährlich drei Länder dazu, die sie de jure oder de facto abschafften. Seit 1990 nahm diese Zahl deutlich zu; seitdem haben über 40 Staaten die Todesstrafe aus ihrem Gesetz gestrichen. Zuletzt kamen 2005 Mexiko und Liberia, 2006 die Philippinen hinzu. Deren Präsidentin, Gloria Arroyo, begnadigte 1205 zum Tode Verurteilte zu lebenslangen Haftstrafen und unterzeichnete am 24. Juni 2006 ein Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe; diese wurde schon seit 2000 nicht mehr vollstreckt. Seit 1985 haben zwei Staaten, Gambia und Papua Neuguinea, die Todesstrafe nach Abschaffung wieder eingeführt ohne sie aber bisher anzuwenden. Der Gesamttrend ist ungebrochen: In den letzten 20 Jahren haben gut 50 Prozent aller Staaten, die die Todesstrafe noch anwandten, davon Abstand genommen.

2005 wurden weltweit mindestens 2.148 (vgl. 2004: 3.797) Menschen in 22 Ländern hingerichtet, weitere 5.186 (2004: 7.395) wurden in 53 (zuvor 64) Ländern zum Tod verurteilt. Die Dunkelziffer ist jedoch um ein Vielfaches höher. Insgesamt warten um die 20.000 Menschen in Todeszellen auf ihre Hinrichtung. 94 Prozent (zuvor 97) aller bekannt gewordenen Exekutionen (im Durchschnitt etwa 3.000 pro Jahr) entfielen wieder auf nur vier Staaten:

  • die Volksrepublik China mit mindestens 1.770 (3.400); Rechtsexperten rechnen hier jedoch mit bis zu 8.000 weiteren, von den Behörden verschwiegenen Hinrichtungen.
  • der Iran mit 94 (159).
  • Saudi-Arabien mit 86 (im Vorjahr lag Vietnam mit 64 auf dem „dritten Platz“).
  • die USA mit 60 (59). Dort werden durchschnittlich zwischen 50 und 100 Hinrichtungen pro Jahr vollstreckt.

Vorreiter der Abschaffung

Im 18. und 19. Jahrhundert begannen die ersten Staaten die Todesstrafe abzuschaffen:

Im 20. Jahrhundert wurde die Todesstrafe allmählich in immer mehr Staaten abgeschafft. Folgende Staaten übernahmen dabei eine Vorreiterrolle in ihrer Region:

Staaten ohne Todesstrafe

Komplett abgeschafft haben die Todesstrafe folgende 88 Staaten (alphabetisch geordnet):

Andorra 1990
Angola 1992
Armenien 2003
Aserbaidschan 1998
Australien 1985
Belgien 1996
Bhutan 2004
Bosnien-Herzegowina 2001
Bulgarien 1998
Costa Rica 1877
Côte d'Ivoire 2000
Dänemark 1978
Deutschland 1949 (West) 1987 (Ost)
Dominikanische Republik 1966
Dschibuti 1995
Ecuador 1906
Estland 1998
Finnland 1972
Frankreich 1981
Georgien 1997
Griechenland 2004
Guinea-Bissau 1993
Haiti 1987
Honduras 1956
Island 1995
Irland 1990
Italien 1994
Kambodscha 1989
Kanada 1976
Kap Verde 1981
Kiribati 1979
Kolumbien 1910
Kroatien 1990
Liberia 2005
Liechtenstein 1987
Litauen 1998
Luxemburg 1979
Mazedonien 1991
Malta 2000
Marshallinseln 1986
Mauritius 1995
Mexiko 2005
Mikronesien 1986
Moldawien 2006
Monaco 1962
Montenegro 1995
Mosambik 1990
Namibia 1990
Nepal 1997
Niederlande 1982
Neuseeland 1989
Nicaragua 1979
Niue 2004
Norwegen 1979
Österreich 1950
Osttimor 1999
Palau 1994
Panama 1903
Paraguay 1992
Philippinen 2006
Polen 1997
Portugal 1976
Rumänien 1990
Salomonen 1978
Samoa 2004
San Marino 1865
São Tomé und Príncipe 1990
Schweden 1972
Schweiz 1992
Senegal 2004
Serbien 1995
Seychellen 1993
Slowakei 1990
Slowenien 1989
Spanien 1995
Südafrika 1997
Tschechien 1990
Türkei 2006
Turkmenistan 1999
Tuvalu 1978
Ukraine 2000
Ungarn 1990
Uruguay 1907
Vanuatu 1980
Vatikanstadt 1969
Venezuela 1863
Vereinigtes Königreich 1998
Zypern 2002

Nur im gewöhnlichen Strafrecht, nicht im Militärstrafrecht oder Ausnahmerecht, haben die Todesstrafe folgende 11 Staaten abgeschafft:

Albanien 2000
Argentinien 1984
Bolivien 1997
Brasilien 1979
Chile 2001
Cookinseln N/A
El Salvador 1983
Fidschi 1979
Israel 1954
Lettland 1999
Peru 1979

Im Gesetz zwar noch vorhanden, wird die Todesstrafe seit mindestens 10 Jahren in folgenden 26 Staaten nicht mehr vollstreckt:

Staaten mit Todesstrafe

Insgesamt behalten noch 74 Staaten eine Todesstrafe im Gesetz bei :

Nur wenige dieser Staaten wenden die Todesstrafe regelmäßig an. Von den größeren Industriestaaten tun dies nur noch die Volksrepublik China, Japan und 32 Bundesstaaten sowie die Bundesjustiz der USA. Im Verhältnis zur Einwohnerzahl die meisten Hinrichtungen gibt es in Singapur.

Begründungen

Die Todesstrafe wird mit einer Reihe von stets wiederkehrenden ethischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Argumenten begründet. Sie lassen sich im Wesentlichen auf drei Hauptargumente zurückführen, die oft miteinander kombiniert werden und sich gegenseitig stützen sollen:

  • gerechte Vergeltung für die schwersten Verbrechen,
  • notwendiger unmittelbarer Schutz der Gesellschaft durch Beseitigung des Täters (Spezialprävention) und mittelbare Abschreckung weiterer möglicher Täter von Verbrechen (Generalprävention; siehe Die relative Strafzwecktheorie),
  • geringere finanzielle Belastung für die Allgemeinheit.

Vergeltung

Das Auslöschen eines Lebens muss das Leben des Mörders kosten: Dies empfinden viele Menschen als einzig akzeptable Vergeltung. Sie glauben, dass sich das Prinzip der ausgleichenden Gerechtigkeit (Ius talionis) nur so wahren oder annähernd wiederherstellen lässt. Dieses Denken ist im öffentlichen Rechtsempfinden weit verbreitet und tief verankert, auch dort, wo die Todesstrafe nicht mehr ausgeübt wird.

Das allgemein menschliche Bedürfnis nach „Recht“ (vom gleichen Wortstamm wie „Rache“) wird in fast allen Kulturen und Religionen mit dem Gedanken einer Sühne verbunden. So heißt es zum Beispiel in der Bibel (Gen 9,6):

Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll auch durch Menschen vergossen werden; denn Gott hat den Menschen zu seinem Bilde gemacht.

Hier wird die Todesstrafe mit der Gottebenbildlichkeit der Geschöpfe begründet. Der Mörder greift in Gottes Recht ein, der für die Bibel allein Herr über Leben und Tod ist. Gottes Gerechtigkeit erfordert, dass dann auch sein Leben beendet wird. Die heutige großkirchliche Ethik argumentiert auf derselben Basis einer unantastbaren, nicht empirisch fassbaren Menschenwürde: Weil alles Leben von Gott geschaffen und auch der Täter Gottes Ebenbild sei und bleibe, bezeuge gerade die Abschaffung der Todesstrafe die Achtung vor dem Schöpfer und Richter allen Lebens. Dessen Schutz diene sein Gebot, so dass die Abschaffung eher diesen Sinn erfülle.

Die Strafe muss dem Verbrechen angemessen sein: Dieses Grundprinzip allen Rechts blieb in den neuzeitlichen Staaten, die dem Erbe der Aufklärung verpflichtet sind, gültig. In deren Philosophie hat sich vor allem Immanuel Kant für die Todesstrafe ausgesprochen, weil Mord eine qualitativ adäquate Vergeltung verlange (s.u.). – Auch hier gelangen Gegner der Todesstrafe von der gleichen Argumentationsbasis aus zu gegensätzlichen Folgerungen: Gerade weil der Tod eine andere, endgültige Qualität gegenüber allen sonstigen Strafen habe, dürfe der Staat keine von einem Menschen begangene Tötung wiederholen. Die „Befriedigung der Gerechtigkeit“, die der Tat an sich angemessen ist, könne auch durch die Tötung des Mörders nicht erreicht werden. Denn der Staat sei von fehlbaren Menschen geschaffen worden und dürfe sich nicht anmaßen, solche perfekte „Gerechtigkeit“ herstellen zu können.

Wo er das versuche, vertrete er nur gesellschaftliche Rachebedürfnisse. Gebe er diesen nach, dann stelle er selbst die Rechtsstaatlichkeit des Gemeinwesens in Frage, statt sie zu schützen, wie es seine Aufgabe sei. Denn der Staat repräsentiere nicht nur die öffentliche Ordnung, sondern auch deren allgemeine Wertgrundlagen. Da er das Leben des Einzelnen und das Zusammenleben Aller als höchste Werte anerkenne, dürfe er sich nicht mit dem Verbrecher auf eine Stufe stellen, der diese Werte missachte. Vielmehr habe er die Pflicht, deren Durchsetzung durch sein vorbildliches Handeln zu fördern.

Dies nehmen Opferangehörige und Justizvertreter jedoch oft ganz anders wahr. Sie sehen in der Todesstrafe geradezu den Gipfel der übergeordneten Gerechtigkeit, die der Staat verkörpere. Er habe diese ohne Ansehen der Person gegenüber Rechtsbruch durchzusetzen, um die Allgemeingültigkeit der Rechtsordnung zu schützen. Dies verlange, dass der Täter eben nicht nur mit seiner Freiheit, sondern auch mit seinem Leben für das Zerstören von Leben anderer hafte. Dies sei außerdem die einzig angemessene Form der „Wiedergutmachung“ für die Opferangehörigen. Nur so könnten sie mit dem Verbrechen innerlich „abschließen“.

Hier wird deutlich, dass sowohl Befürworter wie Gegner der Todesstrafe von einer Gerechtigkeitsidee ausgehen, die nicht allein empirisch begründbar ist. Ferner berühren alle Debatten um die Todesstrafe einen sozialpsychologischen Aspekt. Befragungen von Opferangehörigen in den USA, die der Hinrichtung des Mörders beiwohnten, stellen die These von der „Befriedigung“ des Gerechtigkeitsgefühls durch die Beseitigung des Täters jedoch in Frage. So gibt es auch Vereine von Mordopfer-Angehörigen, die die Todesstrafe bewusst ablehnen und andere Formen der Verarbeitung der Tat suchen (siehe Weblinks).

Abschreckung

Staaten, die die Todesstrafe anwenden, begründen diese in aller Regel weniger ethisch, sondern aus Pragmatismus:

  • Die Gefahr, das eigene Leben zu verlieren, solle potenzielle Täter von der Begehung einer schweren Straftat abhalten. Dieser Abschreckungseffekt gelinge nur, wenn bereits gefasste Täter hingerichtet würden. Da bei Haftstrafen oder verfrühten Haftentlassungen durch Fehlgutachten weitere Straftaten möglich seien, hindere nur die Hinrichtung sie wirksam an der Wiederholung ähnlicher Verbrechen.

Diese Begründung wird durch Erfahrung in Frage gestellt: Die wenigsten Gewaltverbrecher planen ihre Taten vorher so rational, dass sie die möglichen Folgen für sich einkalkulieren. Morde geschehen häufig im Affekt und durch Verkettung Gewalt fördernder Umstände. Die Täter überdenken in solchen Situationen die drohende Konsequenz ihres Handelns nicht. Sie rechnen nicht mit ihrer Überführung, so dass dann weder die Todesstrafe noch die Drohung langjähriger oder gar lebenslanger Freiheitsstrafe sie von ihrer Tat abschreckt. Ein bereits des Mordes schuldiger, nicht gefasster Verbrecher hat eventuell sogar geringere Hemmungen, weitere Straftaten zu begehen – etwa Zeugen zu ermorden –, da die Spitze des zu erwartenden Strafmaßes bereits erreicht ist. Die Gefährdung durch solche Täter kann also in Ländern, die die Todesstrafe verhängen, sogar größer sein als in anderen Ländern.

Ferner gibt es heute technisch gute Möglichkeiten, eine lebenslange Haft zu gewährleisten, die die Bevölkerung dauerhaft vor Gewalttätern schützen kann. Zum Tod Verurteilte dagegen haben für die Dauer ihrer Haft, die oft viele Jahre umfasst, im Prinzip die gleichen geringen Fluchtchancen wie andere Häftlinge. – Manche Staaten, darunter Deutschland und die Schweiz, erlauben auch nach verbüßtem Freiheitsentzug eine Sicherungsverwahrung, um die Gesellschaft weiterhin vor schweren Straftätern zu schützen. In anderen Ländern ist dieses Rechtsinstitut jedoch unbekannt. Es wird dort vielfach als Verstoß gegen die Menschenwürde und gegen das Verbot der Doppelbestrafung angesehen.

  • Nur die Beseitigung des Täters wirke mittelbar abschreckend auch auf mögliche andere Täter. Anders sei einer Zunahme von Gewaltverbrechen und damit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu begegnen. Fehle die schwerstmögliche Strafe in der Palette der Strafandrohungen, dann sei die Wirkung und Glaubwürdigkeit des staatlichen Rechtsschutzes insgesamt gefährdet.

Eine solche allgemeine Abschreckungswirkung der Todesstrafe ist jedoch empirisch nicht belegt. Zwar verweist eine Studie von Dezhbakhsh/Shepherd auf einen Anstieg der Mordrate in den USA während der dortigen Aussetzung der Todesstrafe zwischen 1972 und 1976 im Vergleich zur Zeit davor und danach; dem stehen jedoch regelmäßige verlässliche Daten zur Kriminalstatistik gegenüber, nach denen kein direkter Zusammenhang zwischen Todesstrafe und Rückgang von Gewaltverbrechen in einzelnen Bundesstaaten der USA nachgewiesen werden konnte. Eine Reihe von Studien für US-Staaten belegt eher das Gegenteil: Dort, wo keine Todesstrafe existiert oder angewandt wurde, lag die Zahl der Morde fast immer niedriger als dort, wo im selben Zeitraum Hinrichtungen durchgeführt werden. In Kanada liegt die durchschnittliche jährliche Mordrate seit der Abschaffung der Todesstrafe 1976 konstant viel niedriger als in den USA. 1975 lag sie dort nach jahrzehntelanger Nichtanwendung um 23 Prozent niedriger als im letzten Jahr der Anwendung.

Dies stützt Überlegungen, wonach die Todesstrafe als äußerste staatliche Gewalttat eher zu einer allgemeinen Verrohung führen und die Hemmschwelle für Gewalttaten senken könnte. Gegner der Todesstrafe verweisen darüber hinaus auf die ethische Fragwürdigkeit des Abschreckungsarguments: Es könne keine so endgültige und grausame Strafart rechtfertigen. Da die Menschenwürde unantastbar sei, müsse der Staat auch das Lebensrecht von nichttherapierbaren Tätern schützen. Sie dürften nicht für potentielle Taten anderer Menschen in Mithaftung genommen, sondern nur für ihr eigenes Handeln bestraft werden. Dies sei durch eine lebenslange Haftstrafe ebenso oder besser möglich.

  • Oft wird die Todesstrafe auch mit staatlicher Notwehr begründet und mit polizeilichen Sonderrechten wie dem „finalen Rettungsschuss“ verglichen.

Nach der Festnahme eines Straftäters besteht jedoch keine akute Notsituation mehr, so dass eine Hinrichtung dann keine Notwehr ist. Verfassungsrechtler halten diese Form der Bestrafung daher für eine grundlegende Gefährdung rechtsstaatlicher Grundsätze; Gegner der Todesstrafe sprechen von staatlich angeordnetem Mord.

Kosten

Die schwerstmögliche Strafe nach der Todesstrafe ist in den meisten Staaten die lebenslange Freiheitsstrafe. Dies bedeutet in der Regel, dass die Allgemeinheit und damit auch die Angehörigen der Opfer schwerer Straftaten die Kosten für die Haft der Täter tragen müssen. Dies wird von gesellschaftlichen Mehrheiten häufig abgelehnt, auch dort, wo die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft wurde.

In Staaten, deren Verfassung die Menschenrechte verankert und schützt, sind jedoch rechtliche Mindeststandards zur Verhängung einer Todesstrafe gesetzlich garantiert. Weil es um Leben oder Tod des Straftäters geht, werden erhöhte Anforderungen an die Ermittlungen gestellt und Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlurteilen getroffen. Darum durchläuft ein Strafverfahren für zum Tod Verurteilte in der Regel einen Weg durch mehrere Instanzen und Appellationsverfahren. Es kann daher oft Jahre oder gar Jahrzehnte dauern.

Damit entfällt die Kostenersparnis im Strafvollzug, weil die auf ihre Hinrichtung oder deren Aufschub wartenden Haftinsassen ebenfalls versorgt, ihre Gerichtsverfahren und eventuell ihre Hinrichtung bezahlt werden müssen. In den USA kostet ein Prozess, der mit der Hinrichtung eines zum Tod Verurteilten endet, daher im Durchschnitt mehr als eine lebenslange Inhaftierung.

Gegen diese Begründung bestehen außerdem erhebliche ethische Bedenken: Eine mögliche Kostenersparnis dürfe kein Grund für die Beseitigung der Täter sein, weil damit die Rechtsstaatlichkeit des gesamten Strafvollzugs aufgehoben und der Willkür anheim gegeben werde.

Verfahren

Hinrichtungsmethoden

Hinrichtung auf der Garrotte im Bilibid-Gefängnis in Manila auf den Philippinen 1901
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Hinrichtung auf der Garrotte im Bilibid-Gefängnis in Manila auf den Philippinen 1901

Todesstrafen werden durch die Hinrichtung vollstreckt. Von vielen Methoden dafür setzten sich einige im Lauf der Geschichte längerfristig durch, lösten einander ab oder wurden und werden parallel ausgeübt. Im Alten Orient war meist die Steinigung üblich, die ein Kollektiv - meist die Sippe oder der Stamm - durchführte. Später verlangte man von den Anklägern, die ersten Steine auf das Opfer zu werfen, um so ihre rechtmäßige Anklage zu unterstreichen und Meineide im Prozess zu erschweren. In Ländern wie dem Iran wird die Steinigung für Ehebruch teilweise bis heute durch den Staat oder Selbstjustiz der Angehörigen ausgeübt.

Das Römische Reich löste kollektives Sippenrecht durch ein Staatsrecht ab. Hier war die Kreuzigung für entlaufene Sklaven, Verbrecher ohne römisches Bürgerrecht und Aufständische die übliche, bewusst grausame und erniedrigende Hinrichtungsart.

Das europäische Mittelalter behielt das Kreuzigen wegen des christlichen Glaubens an den gekreuzigten Jesus Christus nicht bei, erfand dafür aber viele neue Methoden. Für besonders schwere Straftaten waren Erhängen, Erwürgen mit einem Strick oder Rädern üblich. „Ketzer“ wurden in der Regel bei lebendigem Leib auf dem Scheiterhaufen verbrannt. Anfangs war diese Strafe rechtlich streng begrenzt und daher selten, wurde aber in einigen Ländern und Zeiten exzessiv angewandt: so während der spanischen Inquisition und vor allem bei der Hexenverfolgung gegen Ende des 15. Jahrhunderts. Vielfach wurden die Verurteilten jedoch zuvor heimlich erdrosselt oder wenigstens bewusstlos gemacht. Die Enthauptung durch das Schwert war Adeligen oder anderen privilegierten Delinquenten vorbehalten.

Hinrichtungen vollzog damals ein einzelner dafür bestellter Beamter, der Henker oder Scharfrichter. Dieser „Meister Hans“ war mitsamt seiner Familie geächtet: Man mied den Kontakt zu ihm und stellte ihn auf die niedrigste soziale Stufe, obwohl die häufigen Todesstrafen als regelmäßiges Volksschauspiel öffentlich gefeiert wurden.

Ein verurteilter Chinese wartet knieend vor seinem Grab auf die Enthauptung durch den japanischen Henker (Tientsin, China, 1901)
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Ein verurteilter Chinese wartet knieend vor seinem Grab auf die Enthauptung durch den japanischen Henker (Tientsin, China, 1901)
Hinrichtung der vier Lincoln-Verschwörer am Galgen (1865)
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Hinrichtung der vier Lincoln-Verschwörer am Galgen (1865)

Neuzeitliche Verfahren folgten dem technischen Fortschritt. In Frankreich wurde 1792 die Guillotine als maschinelle Form des Enthauptens eingeführt und verbreitete sich von dort aus in Europa. Hinzu kam seit Erfindung der Schusswaffen die Erschießung. Seit etwa 1890 setzte sich daneben der Strang durch. Im 20. Jahrhundert kamen die Gaskammer, der Elektrische Stuhl und neuerdings auch die letale Injektion (tödliche Giftspritze) hinzu.

Neuzeitliche Staaten verteilen die Hinrichtung oft auf mehrere Personen und verbergen so die individuelle Verantwortung dafür: z.B. durch die maschinelle Auslösung eines Fallbeils, ein Peloton oder einen Zufallsgenerator wie in den Hinrichtungskammern der USA. Zwei oder drei Ausführende betätigen Schalter, von denen nur einer das tödliche Gift in die Venen des Verurteilten fließen lässt. So kann die Tötung keinem allein zugeordnet werden. Auch bei Erschießungen im Krieg haben manche Soldaten des Exekutionskommandos Platzpatronen in ihrem Gewehr.

Verschiedene Hinrichtungsmethoden werden gesellschaftlich unterschiedlich bewertet. Während einige den Delinquenten bewusst erniedrigen sollten, gelten andere wie das Erschießen beim Militär als ehrenhaft. Solche Ehrbegriffe stehen auch hinter freiwilligen Selbsttötungen von zum Tod Verurteilten, etwa als Seppuku im alten Japan. Aufgrund dieser symbolischen Verknüpfung der Todesart mit der endgültigen Bewertung des Hinzurichtenden schreibt das Gesetz fast immer vor, welche Hinrichtungsmethode auf welches Verbrechen steht und wie ein Todesurteil vollstreckt werden muss. Man vergilt ein „niederes“ Verbrechen auch mit einer „niederen“ Hinrichtungsform, eine als weniger gravierend erachtete Straftat mit einer vermeintlich „würdevollen“ Tötungsart. Wo so differenziert wird, wird das Staatsrecht zur Todesstrafe meist unhinterfragt vorausgesetzt.

In Preußen war seit dem 19. Jahrhundert die Enthauptung für Hinrichtungen gesetzlich vorgeschrieben. Sie wurde in den Einzelstaaten entweder durch das Fallbeil oder das Handbeil vollstreckt. Nur militärische Kapitalverbrechen wurden mit Erschießen geahndet. Erst das Dritte Reich sah für bestimmte Straftaten das Erhängen als eine besonders entehrende Hinrichtungsart vor, z.B. für KZ-Häftlinge, „Verräter“, die Verschwörer des 20. Juli 1944 oder abgeschossene feindliche Piloten.

Problematik

Rechtsordnungen legitimieren sich stets mit einer übergeordneten Gerechtigkeitsidee, ohne die menschliches Zusammenleben nicht funktionieren könne. Darauf beziehen sich auch Befürworter und Gegner der Todesstrafe. Sie verlangen in der Regel vom Staat, gerechte Verhältnisse herzustellen, entsprechende Gesetze zu geben, zu schützen und zu vollstrecken. Die Befürworter glauben, dass einem Staatswesen dies im Idealfall fehlerlos gelingen könne. Die Gegner verweisen demgegenüber auf die grundsätzliche Fehlerhaftigkeit aller vom Menschen geschaffenen Rechtssysteme. Staaten seien künstliche Gebilde, die nie fehlerfrei funktionierten, um damit den Tod von Menschen verantworten zu können. Manche lehnen daher alle Staatsformen ab, andere streben Strafrechtsreformen auf dem Boden der bestehenden Rechtsordnung an.

Staaten mit einer Todesstrafe nehmen unvermeidbar die Hinrichtung von Unschuldigen in Kauf: Weder Polizei noch Justiz arbeiten fehlerfrei, so dass es nachweislich immer wieder zu Justizirrtümern und Fehlurteilen kommt. Die Endgültigkeit der Todesstrafe macht jedoch deren nachträgliche Korrektur unmöglich. Indem der Staat selbst die Tötung von Unschuldigen angeordnet und durchgeführt hat, hat er die Gerechtigkeit für alle seine Bürger unwiderruflich beschädigt. Diese Tatsache ist eines der stärksten Argumente gegen die Todesstrafe.

Hinzu kommt die Problematik der rechtlichen Würdigung von Straftaten. Viele Staaten legen unklare Gesetzeskriterien fest: Als todeswürdig gilt eine Gewalttat etwa dann, wenn sie aus „niederen Beweggründen“ heraus begangen wurde. Kritische Wissenschaft verweist darauf, dass deren Definition ständig veränderlichen gesellschaftlichen Werturteilen unterliege. Damit werde das Bild, das sich ein Richter oder eine Jury vom Angeklagten macht, oft entscheidend für das Urteil über sein Leben oder Sterben.

In Kapitalverfahren geben oft subjektive Eindrücke von Strafverfolgern, Anklägern, Beisitzern, Richtern und Geschworenen den Ausschlag für ein Urteil. Solche Strafprozesse sind zudem oft stark emotionalisiert: Die Angehörigen der Opfer und der oder die Täter und ihre Angehörigen stehen einander gegenüber. Die Öffentlichkeit ist ebenfalls beteiligt und wird durch die Medien zusätzlich beeinflusst. Auf den Entscheidungsträgern – nicht immer Berufsrichter, sondern oft Laien – lastet also ein erheblicher öffentlicher Druck. Das kann dazu führen, dass sie den Wünschen einer Mehrheit nachgeben und diese durch ein hartes oder mildes Vorgehen zu überzeugen suchen. Diese Situation ist eine häufige Ursache für Fehlurteile.

Ferner wird die Todesstrafe sehr oft als unzumutbare unmenschliche Grausamkeit empfunden. Tatsächlich hat bisher jede der verschiedenen Hinrichtungsmethoden Fehler, unvorhergesehene Nebenwirkungen und Qualen hervorgerufen. Dies gilt auch für die tödliche Giftinjektion, die sich in den USA heute als vorherrschende Methode durchsetzt. Doch wird dieses Argument von überzeugten Gegnern der Todesstrafe nicht in den Vordergrund gerückt, da auch eine noch „humanere“ Methode nichts an der ethischen Verwerflichkeit dieser Strafart ändere.

Geschichte

Altertum

Die Todesstrafe entwickelte sich aus der sogenannten „Blutrache“. Dies war ein ungeschriebenes Sippenrecht in vorstaatlichen Gesellschaften, das es jedem Angehörigen eines Mordopfers erlaubte, Rache am Täter und seiner Sippe zu nehmen. Dies führte oft zu endlosen Fehden und bis zur Ausrottung ganzer Sippenverbände. - Je mehr Nomadengruppen sesshaft wurden, desto mehr wurden verbindliche und einheitliche Schadensregelungen notwendig. Man entwickelte allmählich öffentliche Beweis-, Gerichts- und Strafverfahren, deren Todesurteile weiterhin ein von der Sippe ausgewählter „Bluträcher“ ausführen durfte. Die Todesstrafe war also anfangs nur von einer allseits anerkannten Zentralgewalt delegierte Form der Rache des Kollektivs, an der sich niemand rächen durfte und konnte.

Bereits die älteste bekannte Rechtssammlung überhaupt, der Codex Ur-Nammu (ca. 2100 v. Chr.), sah die Todesstrafe für Mord und Ehebruch vor. Im Codex Hammurapi (ca. 1700 v. Chr.) wird diese auf weitere Vergehen ausgedehnt, wobei das Talionsprinzip („Leben für Leben, Auge für Auge“) für Körper- und Todesstrafen Anwendung fand. Das begrenzte die Blutrache auf Rache nur am Täter. Die biblische Tora begrenzte dieses Prinzip weiter, indem sie einen der Tat angemessenen Schadensausgleich verlangt (Ex 21,23):

Entsteht dauerhafter Schaden, so gib ein Leben für ein Leben…

Das forderte nicht die Opferangehörigen zur Vergeltung, sondern die Täterangehörigen zum Schadensersatz auf. Es wurde denkbar, ein getötetes Leben auch auf andere Weise als durch Tötung des Täters auszugleichen.

Die Tora fordert die Todesstrafe für eine Reihe religiöser, sexueller und sozialer Vergehen, die als Existenzbedrohung des ganzen Volkes galten: u.a. Schlagen oder Verfluchen der Eltern, Menschenraub, Zauberei, Zoophilie, Anbetung und Opfer für Fremdgötter, Menschenopfer, Beschwörung von Geistern, Ehebruch, Homosexualität, Inzest, Geschlechtsverkehr während der Menstruation, Blasphemie, Lügenprophetie. Bei Tötungsdelikten unterscheidet sie vorsätzlichen Mord von unbeabsichtigter Körperverletzung mit Todesfolge und Notwehr. Sie verlangt ein öffentliches Gerichtsverfahren zur Feststellung von Straftat und Strafmaß und gewährt zu Unrecht als Mördern verfolgten Totschlägern Asylrecht in einer dafür vorgesehenen Zufluchtsstadt. Für ein gültiges Todesurteil verlangt sie mindestens zwei unabhängige Augenzeugen und die gründliche Prüfung ihrer Aussagen durch unbestechliche Richter, um Unrechtsurteile zu vermeiden. Die im Talmud gesammelte jüdische Rechtstradition arbeitete die Gerichtsverfahren immer genauer aus und erschwerte Todesurteile immer mehr bis zur völligen Aufhebung der Todesstrafe. So wurde z.B. ein Tätergeständnis nicht mehr als Urteilsgrund zugelassen.

Viele antike Reiche kannten neben der Todesstrafe nur Geldstrafen und Versklavung, aber keine Freiheitsstrafen, da sichere Inhaftierung technisch kaum möglich war. Oft wurden Verurteilte öffentlich hingerichtet, um Zuschauer zu unterhalten und zugleich abzuschrecken. Besonders Sklaven wurden oft durch Folter - z.B. die Geißelung - verhört und vor der Hinrichtung gequält. Es gab aber auch Gegentendenzen: Besonders im antiken Athen prägte sich seit 600 v. Chr. ein Rechtsverfahren aus, das allerdings weiterhin zwischen freien Vollbürgern, Zugezogenen und Sklaven untschied.

Im Römischen Reich wurden römische Bürger nur für besonders schwere Vergehen wie Verwandtenmord, Verhöhnung der Götter und Landesverrat mit dem Tod bestraft. In der Kaiserzeit wurde die Todesstrafe zur Abwehr gegen Staatsfeinde, Sklaven und Nichtrömer öfter angewandt, um das Imperium Romanum in eroberten Gebieten durchzusetzen und Aufstände zu unterdrücken.

Christliches Mittelalter

Besonders das Christentum wurde im Römischen Reich 300 Jahre lang periodisch verfolgt. Christen lehnten tötende Gewalt für sich ab. Doch nachdem Konstantin I. 313 offiziell erlaubte und es 380 zur Staatsreligion geworden war, nahmen staatliche Exekutionen nicht ab, sondern eher zu. Die Kirche war nun aktiv daran beteiligt: Augustinus von Hippo rechtfertigte 420 für getaufte Staatsvertreter neben dem Kriegsdienst auch die Todesstrafe.

Die Römisch-Katholische Kirche rechtfertigte ihren Gebrauch gegen das Heidentum. Die Orthodoxe Kirche dagegen sah sie als Hindernis für die Mission. Das Oströmische Reich reduzierte Hinrichtungen seit dem 8. Jahrhundert und ersetzte sie durch das Abschneiden von Nasen oder Ohren, um so einen pädagogischen Einfluss auf die Bevölkerung auszuüben.

Im 13. Jahrhundert setzte Papst Innozenz III. Hinrichtungen von „Ketzern“ durch. Bischöfe und Kardinäle verhängten Todesurteile, die die staatlichen Behörden ausführten. Die Regel Ecclesia non sitit sanguinem („die Kirche dürstet nicht nach Blut“) galt nur bedingt, da Kirchenvertreter auch politische Ämter innehatten und im eigenen Herrschaftsbereich hinrichten ließen.

Im Spätmittelalter, als das Machtmonopol von Papst- und Kaisertum, Klerus und Adel zunehmend bedroht war, nahmen Zahl und Grausamkeit der Hinrichtungen wie auch die Vergehen, die damit bestraft wurden, ständig zu. Kirchliche Inquisition, regionale und staatliche Hexenverfolgung trugen maßgeblich dazu bei.

Frühe Neuzeit

Die Reformation weckte anfangs große Hoffnungen auf Humanisierung von Kirche und Politik: Martin Luther rückte Gottes ultimatives Gnadenurteil für alle Menschen in das Zentrum des christlichen Glaubens und trennte geistliche und weltliche Macht (siehe Zwei-Reiche-Lehre). Es wurde denkbar, auch das staatliche Strafrecht dem Evangelium gemäß zu reformieren. Faktisch aber stärkte das Landesherrliche Kirchenregiment die Eigenmacht der Fürsten. Diese reagierten auf Bauernaufstände und Raubrittertum - Ausdruck der Verelendung der Bevölkerung - mit immer mehr Gewalt. Luther selbst rief sie nach dem ersten Fürstenmord süddeutscher Bauern (Weinsberger Bluttat) zum Massenmord an allen aufständischen Bauern auf.

In der Frühen Neuzeit zwischen 1525 und 1648 stieg die Zahl der Exekutionen ständig an. Die Hinrichtungsarten wurden immer grausamer und vielfältiger. Mit Richtschwert, Galgen, Rad, Holzstoß usw. wurden immer geringere Vergehen, sogar kleinste Diebstähle, bestraft. Keine der christlichen Konfessionen widersprach dieser Entwicklung, vielmehr wurde diese häufig gerade von Kirchenvertretern getragen und gefordert. Darum war das Christentum nach dem Dreißigjährigen Krieg im Bürgertum gründlich diskreditiert.

Neuzeit

Der Westfälische Friede bestätigte 1648 die autonome Festlegung der Religion durch die jeweiligen Landesfürsten (cuius regio, eius religio), die schon der Augsburger Religionsfrieden von 1555 provisorisch erlaubt hatte. Das begünstigte die Entstehung von Nationalstaaten und deren autonome Definition von Recht und zweckmäßigem Strafvollzug.

Aber erst mit der Aufklärung des 18. Jahrhunderts entstand eine wirksame humanistische Opposition gegen die Todesstrafe. Der Italiener Cesare Beccaria gab ihr die bis heute gültigen Argumente an die Hand (Von Verbrechen und Strafen 1764):

Ihr wollt den Verbrechen vorbeugen? Dann sorget dafür, daß die Gesetze klar und einfach sind, die ganze Macht der Nation sich auf ihre Verteidigung konzentriert und kein Teil dieser Macht auf ihre Zerstörung verwendet wird. Sorget dafür, daß die Gesetze weniger die Klassen der Menschen begünstigen als die Menschen schlechthin. Sorget dafür, daß die Menschen die Gesetze, und sie allein, fürchten. Die Furcht vor dem Gesetz ist heilsam, doch verhängnisvoll und trächtig von Verbrechen ist die Furcht von Mensch zu Mensch. Geknechtete Menschen sind genußsüchtiger, ausschweifender, grausamer denn freie Menschen. […] Ihr wollt den Verbrechen vorbeugen? Dann sorget dafür, daß die Aufklärung mit der Freiheit Hand in Hand gehe.

Beccaria forderte also allgemeingültige eindeutige Gesetze, Rechtsstaatlichkeit und Befreiung von Klassenherrschaft, um Verbrechen zu verringern. Ferner argumentierte er:

Aus der einfachen Betrachtung der bisher auseinandergesetzten Wahrheiten geht deutlich hervor, daß die Strafe weder den Zweck hat, ein empfindendes Wesen zu quälen und zu betrüben, noch ein bereits begangenes Verbrechen ungeschehen zu machen. Kann einer politischen Körperschaft, die, weit entfernt, aus Leidenschaft zu handeln, vielmehr die ruhige Leiterin der Leidenschaften der einzelnen ist, jene unnütze Grausamkeit, das Werkzeug der Wut, des Fanatismus oder schwacher Tyrannen innewohnen? Können die Klagerufe eines Unglücklichen von der nimmer zurückkehrenden Zeit die vollbrachten Taten zurückfordern? Der Zweck ist also kein anderer, als den Verbrecher daran zu hindern, seinen Mitbürgern neuen Schaden zuzufügen und die anderen von gleichen Handlungen abzuhalten. Es verdienen also die Strafen und die Art ihrer Auferlegung den Vorzug, die unter Wahrung der Angemessenheit den lebhaftesten und nachhaltigsten Eindruck auf die Gemüter der Menschen machen und dabei dem Schuldigen möglichst geringes körperliches Leid zufügen.

Er lehnte damit den Sühnegedanken strikt ab zugunsten eines auf Rechtsschutz, Verbrechensbekämpfung und nachhaltige Humanisierung ausgerichteten Strafrechts: Nur ein vorbildlicher Rechtsstaat vermag wirksam von Verbrechen abzuschrecken. – Auch Gotthold Ephraim Lessing, der Dichter und Philosoph der aufgeklärten Toleranz, lehnte die Todesstrafe ab.

Diese Haltung war jedoch auch unter den Vertretern der Aufklärung eher die Ausnahme: John Locke, Montesquieu, Voltaire und Rousseau waren allesamt für die Todesstrafe. Kant begründete die verbreitete Gegenposition (Die Metaphysik der Sitten, Teil E: „Vom Straf- und Begnadigungsrecht“, I.) wie folgt:

Hat er aber gemordet so muß er sterben. Es gibt hier kein Surrogat zur Befriedigung der Gerechtigkeit. Es ist keine Gleichartigkeit zwischen einem noch so kummervollen Leben und dem Tode, also auch keine Gleichheit des Verbrechens und der Wiedervergeltung, als durch den am Täter gerichtlich vollzogenen, doch von aller Mißhandlung, welche die Menschheit in der leidenden Person zum Scheusal machen könnte, befreieten Tod.

Ähnlich argumentierten im 19. Jahrhundert auch Hegel und Schopenhauer, während Schleiermacher aus Gründen der Sittlichkeit gegen die Todesstrafe war.

Nach der Bill of Rights in den neugegründeten USA gab die Französische Revolution den allgemeinen Menschenrechten Auftrieb. Alle Bürger sollten nun vor dem Gesetz gleich behandelt werden: auch hinsichtlich der Todesstrafe. Sie sollte nur ohne unnötige Grausamkeit ausgeführt werden. Dazu wurde die Guillotine erfunden, die während der Terrorherrschaft der Jakobiner und der Diktatur Napoleons sehr häufig zur Anwendung kam.

Im Zeitalter des Kolonialismus und der Nationalkriege europäischer Staaten (1789-1918) wurde die Todesstrafe häufig exzessiv angewandt, um Machtinteressen abzusichern. Dagegen forderten nun vor allem Vertreter der erstarkenden Arbeiterbewegung ihre generelle Abschaffung. Rosa Luxemburg machte diese Forderung direkt nach ihrer Freilassung im November 1918 in der ersten Ausgabe der Zeitschrift „Die Rote Fahne“ publik. Sie sah darin den notwendigen Anfang einer grundlegenden Justiz- und Gesellschaftsreform zur Überwindung von Klassenherrschaft.

In der jungen Sowjetunion blieb die Todesstrafe jedoch weiterhin in Kraft; im Russischen Bürgerkrieg war sie ebenso ein Mittel zur Vernichtung von Oppositionellen wie im Stalinismus, besonders während der „Säuberungen" von 1936/37. Vor allem im Nationalsozialismus kam es von 1933 bis 1945 zu massenhaften Justizmorden. Die Todesstrafe war damit vollends als nahezu beliebig zu missbrauchendes Machtinstrument für inhumane Staatssysteme erwiesen.

Entwicklungen nach 1945

Seit diesen Erfahrungen gewann die Abschaffung der Todesstrafe in vielen westlichen Gesellschaften mehr und mehr Rückhalt. Eine Reihe namhafter Autoren engagierten sich stark dafür: etwa der existentialistische Dichter Albert Camus, der Philosoph Jean Paul Sartre oder der Arzt und Historiker Albert Schweitzer. Seine „Ehrfurcht vor dem Leben“ vertrat eine neue ökologische Ethik, die das Prinzip der mörderischen Selbstbehauptung durch die Einsicht in die Bedingtheit, Vernetzung und Solidarität allen Lebens ersetzt.

Die Großkirchen, die die Todesstrafe früher stets als notwendige Staatsgewalt rechtfertigten, haben einen allmählichen Kurswandel vollzogen. Im Protestantismus war im 19. Jahrhundert fast nur Johann Ulrich Wirth der Todesstrafe entgegen getreten. Karl Barth begründete diese Ablehnung 1951 gegenüber der traditionellen lutherischen Staatsmetaphysik mit dem Kreuzestod Jesu Christi und erklärte die Todesstrafe von da aus für unvereinbar mit christlichem Glauben und Rechtsstaatlichkeit. Seit 1968 lehnte auch der Vatikan die Todesstrafe zunehmend ab und erklärt sie für unvereinbar mit der Gottebenbildlichkeit jedes Menschen. Papst Paul VI. ließ sie 1969 aus der Verfassung des Vatikanstaats streichen; die offizielle katholische Ethik legitimiert sie nur für seltene Ausnahmefälle. Heute setzen sich die Kirchen gemeinsam mit Menschenrechtsgruppen für ihre weltweite Abschaffung ein.

Dies ist umso bemerkenswerter, als die Bibel jahrhundertelang fast nur herangezogen wurde, um die Todesstrafe zu rechtfertigen, nicht, um sie in Frage zu stellen. Christlicher Biblizismus und Fundamentalismus sieht diese vielfach weiterhin als göttliche Anordnung und unveräußerliches Staatsrecht. So besteht heute die paradoxe Situation, dass manche Freikirchen besonders in den USA die Todesstrafe gegen die Großkirchen bejahen, vor deren kirchlich legitimierter Anwendung ihre Anhänger früher aus Europa geflohen waren.

Europa

In den meisten Ländern Europas akzeptieren breite Gesellschaftsschichten die Todesstrafe nicht mehr. Alle Mitgliedsstaaten des Europarats haben bis 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet und damit die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft. Seitdem hat es auf dem Gebiet des Europarats keine Hinrichtung mehr gegeben.

Dem ging ein Gesinnungswandel voraus, der das Verhalten der europäischen Regierungen erst in jüngster Vergangenheit veränderte. Die EMRK sah in Artikel 2 die Todesstrafe zunächst noch als bedingt gerechtfertigt an. Aber nach und nach wurde der Europarat unter dem Druck der öffentlichen Meinung ein entschiedener Kämpfer gegen die Todesstrafe. 1983 legte er deshalb das 6. Fakultativprotokoll zur ihrer Abschaffung in Friedenszeiten auf. Außer Russland sind alle 46 Mitgliedsstaaten des Europarats diesem Protokoll beigetreten; Deutschland tat dies 1989. Auch Russland unterzeichnete die EMRK 1997, hat sie aber noch nicht ratifiziert und behält die Todesstrafe im Kriegsrecht bei. Das russische Verfassungsgericht setzte 1999 jedoch alle Todesurteile aus und verbot weitere.

Das 13. Fakultativprotokoll der EMRK erklärte 2002 schließlich auch die Todesstrafe in Kriegszeiten als abgeschafft. Deutschland hat es im Juli 2004 ratifiziert. In der am 29. Oktober 2004 unterzeichneten EU-Verfassung ist die Todesstrafe verboten. Die Europäische Union (EU) hat diese vollständige Abschaffung zu ihrem Wertekanon erhoben und zur Aufnahmebedingung für neue Mitgliedsstaaten gemacht. Sie hat damit die Diskussion und Situation in möglichen Beitrittsländern beeinflusst. So hat seit 2004 auch die Türkei die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft. Illegale Hinrichtungen kommen dort jedoch weiterhin vor.

Nur Weißrussland und der Vatikan sind auf dem europäischen Kontinent nicht Mitglied des Europarats. Das letzte Todesurteil wurde im Kirchenstaat 1870 vollstreckt. 1969 schaffte die Vatikanstadt die Todesstrafe per Gesetz ab; 2001 wurde sie endgültig auch aus seiner Verfassung gestrichen.

In Weißrussland wird die Todesstrafe dagegen weiterhin praktiziert. Ursprünglich konnte sie für zwölf Straftatbestände verhängt werden, seit 2003 kommt sie aber nur noch für schwere Fälle von Mord zur Anwendung. Zwischen Dezember 1996 und Mai 2001 sollen 134 Menschen durch Erschießen hingerichtet worden sein. Seitdem ist die Zahl der Hinrichtungen rückläufig; genaue Zahlen sind nicht bekannt, da sie als Staatsgeheimnis behandelt werden. 1996 sprachen sich 80 Prozent der weißrussischen Bevölkerung für die Beibehaltung der Todesstrafe aus.

Auch in den EU-Staaten flammen immer wieder hitzige Debatten über eine Wiedereinführung der Todesstrafe auf, vor allem im Zusammenhang mit Sexualverbrechen, Terroranschlägen oder politischen Morden. So lehnte das polnische Parlament am 22. Oktober 2004 einen Gesetzesentwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe, den eine Gruppe rechtskonservativer und rechtsextremer Parteien gemeinsam einbrachte, nur mit knapper Mehrheit ab. Nach Umfragen sind derzeit 77 Prozent der Polen für die Todesstrafe für Völkermord und besonders grausamen Mord. Stärkste Befürworter sind der neue polnische Präsident Lech Kaczyński und sein Bruder Jarosław Kaczyński, der Ministerpräsident von Polen und Parteivorsitzende der PiS. Nur die Mitgliedschaft in der EU hindert Polens Regierung noch, die Todesstrafe wiedereinzuführen. - Weblink: ZEIT-Artikel zur Todesstrafe-Diskussion in Polen

In den Niederlanden wird seit den Morden an dem Rechtspopulisten Pim Fortuyn und dem islamkritischen Filmemacher Theo van Gogh wieder öffentlich die Todesstrafe verlangt. Der liberale Parteipolitiker Patrick van Schie möchte den Grundgesetzartikel 114, der sie dort verbietet, aufheben, um die Todesstrafe als Mittel zur Abschreckung islamistischer Terroristen zuzulassen. Sein Vorstoß signalisiert den gesellschaftlichen Klimawandel: Nach Umfragen unterstützen ihn derzeit rund 50 Prozent der Bevölkerung. Er fände im Parlament aber keine Mehrheit: Die meisten Abgeordneten lehnen ihn als unvereinbar mit europäischen Werten und rechtsstaatlichen Grundsätzen ab.

Internationale Rechtslage und Nichtregierungsorganisationen

Bereits in ihrer Resolution 32/61 vom 8. Dezember 1977 erklärte die UN-Generalversammlung, dass es wünschenswert sei, die Todesstrafe abzuschaffen. Die UN-Menschenrechtskommission setzt sich auf der Grundlage ihrer Resolution 2004/67 vom 21. April 2004 für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe ein und entwickelt wirksame Mechanismen zu deren Durchsetzung und Überprüfung. Sie fordert eine weltweite Aussetzung (Moratorium) für Hinrichtungen.

Die Zahl der Staaten, die unter öffentlichem Druck auf die Todesstrafe verzichten und ihre Abschaffung gesetzlich verankern, nimmt noch weiter zu. Andererseits nehmen auch willkürliche Hinrichtungen und tödliche Formen von Staatsgewalt zu. In vielen Ländern der Welt fehlen rechtsstaatliche Strukturen und herrschen diktatorische Regime, so dass dort keine Kontrolle und Aufklärung über Art und Ausmaß von individuellen und staatlichen Verbrechen gegeben ist.

Die Durchsetzung internationaler Rechtsstandards wird durch die kulturell verschiedene Auslegung der Menschenrechte und andere Faktoren erschwert. Viele UN-Mitgliedsstaaten behalten die Todesstrafe bei. Zudem lässt sich die rechtlich legitimierte Todesstrafe von der illegalen Tötung häufig – besonders in Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen – nur schwer abgrenzen. Manche Staaten behandeln Attentate auf Zivilisten mit hohen Opferzahlen, mit terroristischem Hintergrund und andere außerordentliche Gewaltkriminalität auch ohne gesetzliche Grundlage wie ein todeswürdiges Vergehen und töten die Täter ohne Strafverfahren.

Darum halten auch Befürworter der Todesstrafe, die an Rechtssicherheit interessiert sind, die Arbeit internationaler Menschenrechtsorganisationen für unerlässlich. Gegner betonen darüber hinaus, dass die Abschaffung der Todesstrafe auch ein Beitrag zur allgemeinen Geltung der Menschenrechte wäre. Um deren Achtung unumkehrbar zu machen, bedarf es eines ständigen zivilisierenden Engagements. Eine Vielzahl von Initiativen, Organisationen und gesellschaftlichen Verbänden engagiert sich heute weltweit gegen die Todesstrafe.

Dieses Thema war ein Hauptmotiv zur Gründung von Amnesty international (ai), einer der ersten und weltweit anerkannten Menschenrechtsorganisationen, der zahlreiche Gruppen mit ähnlichen Zielsetzungen gefolgt sind. Mit der Gründung der Weltkoalition gegen die Todesstrafe (World Coalition against the Death Penalty) im Juni 2001 in Straßburg haben sich zunächst 38 solcher nichtstaatlichen Organisationen (NGOs), Anwaltsverbände, Kommunen und Länder, Gewerkschaften und Kirchen aus der ganzen Welt eine gemeinsame Plattform gegeben. Sie führen seit dem 10. Oktober 2003 jährlich einen „Aktionstag gegen die Todesstrafe“ durch und starten wirksame Initiativen zur Durchsetzung internationaler Rechtsstandards, z. B. durch Entsendung ranghoher Persönlichkeiten zu Hinrichtungsterminen oder parlamentarischen Abstimmungen zur Todesstrafe.

Am 30. November 2004 beteiligten sich 267 Städte weltweit – darunter 25 Hauptstädte – an der Aktion Cities for Life („Städte für das Leben“), indem sie ein Wahrzeichen ihrer Stadt grün anstrahlten. Die Gemeinschaft Sant'Egidio initiierte diese Aktion 2002. Das Datum wurde gewählt, weil das Großherzogtum Toskana 1786 an diesem Tag als erstes Land der Welt die Todesstrafe abschaffte (siehe Weblinks). – Im Rahmen der Kampagne „Nein zur Todesstrafe“ haben ai, die Gemeinschaft Sant'Egidio und Moratorium 2000 seit 1998 fünf Millionen Unterschriften gegen die Todesstrafe gesammelt und den Vereinten Nationen übergeben.

Geschichte der Abschaffung in einzelnen Staaten Europas

Deutsches Reich

Die badische Guillotine (Nachbau)
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Die badische Guillotine (Nachbau)

Zum Zeitpunkt der Reichsgründung war die Rechtslage im Deutschen Reich bezüglich der Todesstrafe uneinheitlich. Einige Länder (Bremen, Oldenburg, Sachsen) hatten sie nach der Märzrevolution von 1848/49 abgeschafft. Zur Behebung dieses Umstandes wurde sie 1871 in Paragraf 211 des Reichsstrafgesetzbuches für das Gesamtgebiet des Kaiserreichs als Strafe für vollendeten Mord sowie Mordversuch an Kaiser oder Landesherrn vorgeschrieben. Als Hinrichtungsmethode wurde das Enthaupten festgelegt, nur Bayern vollstreckte zwischen 1920 und 1923 durch Erschießung. Ab 1877 fanden Hinrichtungen nur noch nichtöffentlich statt.

In der Anfangszeit der Weimarer Republik kam die Todesstrafe in die Diskussion, weil politisch motivierte Morde von links wesentlich öfter mit dem Tode bestraft wurden als vergleichbare Fälle mit rechtem Hintergrund, worauf unter anderem 1921 der Publizist Emil Julius Gumbel hinwies. Die Zahl der Hinrichtungen sank später stetig und beschränkte sich meist auf die Ahndung spektakulärer Verbrechen wie die der Serienmörder Fritz Haarmann (1925) und Peter Kürten (1931). Ein Antrag der SPD, die Todesstrafe abzuschaffen, scheiterte allerdings im November 1927 im Ausschuss für Strafrechtsreform des Reichstages.

Zeit des Nationalsozialismus

Unmittelbar nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde am 29. März 1933 das Reichsgesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe erlassen.

Großes Aufsehen erregte die Hinrichtung des Reichstagsbrandstifters Marinus van der Lubbe am 10. Januar 1934. Da auf Brandstiftung zum Tatzeitpunkt noch gar nicht die Todesstrafe stand, die man nur für seinen Fall rückwirkend eingeführt hatte, verstieß das Urteil gegen den Rechtsgrundsatz nulla poena sine lege (lat.: „keine Strafe ohne Gesetz“).

Der Reichskommissar für Justiz Hans Frank stellte auf dem Reichsparteitag im September 1934 den „rücksichtslosen Vollzug der Todesstrafe“ als besondere Errungenschaft des NS-Rechtssystems dar.

In der Zeit des Nationalsozialismus wurde durch zahlreiche Verordnungen, unter anderem die Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939, die Zahl der mit der Todesstrafe zu ahndenden Straftaten später immer weiter erhöht. Ab 1944 konnte die Todesstrafe für jedes beliebige Delikt verhängt werden, als Maßstab galt nur noch das „gesunde Volksempfinden“. Bezeichnend ist ein Zitat Adolf Hitlers von 1942: Nach 10 Jahren Zuchthaus ist der Mensch sowieso für die Volksgemeinschaft verloren. Solchen Kerl steckt man entweder in ein Konzentrationslager oder tötet ihn. In letzter Zeit ist das letztere wichtiger, um der Abschreckung willen (zitiert nach Richard J. Evans: Rituale der Vergeltung, Berlin 2001, S. 828).

Nach der amtlichen Statistik wurden zwischen 1933 und 1945 16.560 Todesurteile gefällt, davon wurden etwa 12.000 vollstreckt. 664 Todesurteile erfolgten vor Kriegsbeginn, 15.896 während des 2. Weltkriegs. Allein der Volksgerichtshof verhängte 5.243 Todesurteile. Außerdem wurden zusätzlich etwa 20.000 Todesurteile von Kriegsgerichten ausgesprochen. Der Rechtshistoriker Ingo Müller schätzte 1989 die Zahl der während des 2. Weltkriegs von der NS-Kriegsgerichtsbarkeit verhängten Todesurteile auf 33.000, von denen 89 Prozent auch vollstreckt worden seien. Demgegenüber wurden im 1. Weltkrieg im Kaiserreich nur 150 Todesurteile gefällt, von denen 48 vollstreckt wurden.

Hitler machte in Mein Kampf (München 1940, S. 588) diese nach seiner Ansicht zu milde Militärgerichtsbarkeit des Kaiserreichs für die Niederlage im 1. Weltkrieg verantwortlich: Dass man im Kriege aber praktisch die Todesstrafe ausschaltete, die Kriegsartikel also in Wirklichkeit außer Kurs setzte, hat sich entsetzlich gerächt.

Die meisten Urteile wurden durch das Fallbeil vollstreckt. Aber auch Erhängen war üblich, insbesondere bei Landesverrat und wenn Massenhinrichtungen anstanden. Nach dem gescheiterten Attentat auf Hitler vom 20. Juli 1944 wurden viele Todesurteile ausgesprochen und auf besonders grausame Weise, durch Erhängen an Fleischerhaken mit Schlingen aus Klaviersaiten, vollstreckt. Dies geschah auf Hitlers Befehl, der die Exekutionen auch filmen und fotografieren ließ. Bis zu 142 Hinrichtungen pro Tag fanden im Zuchthaus Plötzensee statt. Der bekannteste und meistbeschäftigte Scharfrichter im Dritten Reich war Johann Reichhart.

Erst am 28. Januar 1985 hob der Deutsche Bundestag die Rechtswirksamkeit der Todesurteile des Volksgerichtshofs generell auf. Dass sie als Justizmord gelten, wurde am 28. Mai 1998 per Gesetz verankert (siehe Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen).

Deutsche Demokratische Republik

In der SBZ gab es von 1945 bis zur Gründung der DDR 1949 121 Todesurteile durch deutsche Behörden, von denen 47 vollstreckt wurden. In einem Fall ist die Vollstreckung noch nicht geklärt. Wie viele Todesurteile die sowjetische Besatzungsmacht in den 40er und 50er Jahren fällte und durch Erschießen vollstreckte, ist unbekannt. Man schätzt, dass es einige Hundert Fälle waren. Von 1947 bis Januar 1950 war die Todesstrafe in der UdSSR jedoch abgeschafft, so dass in diesen Jahren erlassene Todesurteile auch in der SBZ in lebenslängliche oder 25-jährige Haft umgewandelt wurden.

Seit 1949 gab es in der DDR 227 rechtskräftige Todesurteile, davon wurden 166 vollstreckt. Sie konnten bei Mord und Kriegsverbrechen, aber auch bei Spionage und Sabotage verhängt werden. Sie wurden zunächst durch Enthauptung mit der Guillotine, ab 1966 durch einen „unerwarteten Nahschuss“ in das Genick vollstreckt.

Bis 1960 fanden die Hinrichtungen zum überwiegenden Teil in Dresden, aber auch im Zuchthaus Brandenburg und in Frankfurt/Oder statt. Das Dresdener Fallbeil war im Dritten Reich im Innenhof des Landgerichts am Münchner Platz zum Einsatz gekommen, dann kurz vor Kriegsende in einem vollgelaufenen Steinbruch in der Nähe von Kamenz in der Westlausitz versenkt, nach Kriegsende geborgen und wieder hergerichtet worden. Bis 1956 wurden dort Hinrichtungen vorgenommen, ab 1957 übernahm die TU Dresden das Gebäude. Heute steht dort eine Gedenkstätte, die auf die Hinrichtungen hinweist. Seit 1960 fanden alle Hinrichtungen zentral in Leipzig im Gefängnis in der Alfred-Kästner-Straße statt.

Seit 1970 wurde die Todesstrafe nur noch selten verhängt, und zwar fast ausschließlich in Spionagefällen. Das letzte Todesurteil wurde am 26. Juni 1981 am MfS-Offizier Dr. Werner Teske vollstreckt, die letzte zivile Todesstrafe an dem Kindermörder Erwin Hagedorn aus Eberswalde am 15. September 1972.

Am 17. Juli 1987 verkündete der Staatsrat der DDR die rechtliche Abschaffung der Todesstrafe im Rahmen einer umfassenden Amnestie, u.a. für Wirtschaftskriminalität und Republikflucht. Im Dezember verabschiedete die Volkskammer ein Gesetz dazu. Diese Maßnahmen entsprachen westlichen Forderungen und hingen mit dem damaligen Staatsbesuch von Erich Honecker in Bonn zusammen.

Auffällig ist die strikte Geheimhaltung aller Hinrichtungen von 1949 bis zum Ende der DDR 1990. Selbst bei offen verkündeten Todesurteilen in Schauprozessen wurde die Vollstreckung stets vollständig geheim gehalten. Selbst in den Totenscheinen der Hingerichteten erschien als Todesursache meist nur „Herzversagen“. Zahl und Art der Hinrichtungen kamen erst nach der Wende in der DDR ans Licht.

Bundesrepublik Deutschland

Zwischen 1945 und 1949 wurden die letzten Todesstrafen im Gebiet der späteren Bundesrepublik Deutschland vollstreckt: meist im Rahmen der Nürnberger Prozesse gegen ehemalige Nazi-Größen wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Holocaust). Außerdem gab es mehrere Todesurteile und Hinrichtungen anderer Straftäter. In Gefängnissen der US-Armee auf bundesdeutschem Boden wurden bis 1951 etwa 300 Todesurteile vollstreckt, davon 284 im Kriegsverbrechergefängnis Landsberg.

Die Länder Baden, Bayern, Bremen und Hessen gaben sich 1946–1947 noch vor dem Grundgesetz eigene Verfassungen. Sie ließen die Todesstrafe noch zu, verhängten sie aber bis 1949 nicht mehr. Rheinland-Pfalz verhängte noch Todesurteile, die aber trotz bereits angeschaffter Guillotine nicht mehr vollstreckt wurden. Als Letzten sollen deutsche Behörden in Westdeutschland den 28-jährigen Mörder Richard Schuh am 18. Februar 1949 in Tübingen hingerichtet haben, nachdem der damalige Staatspräsident von Württemberg-Hohenzollern, Gebhard Müller, seine Begnadigung abgelehnt hatte. Müller wurde später Ministerpräsident von Baden-Württemberg und danach Präsident des Bundesverfassungsgerichts.

West-Berlin war wegen des Vier-Mächte-Status bis 1990 nicht in den Geltungsbereich des Grundgesetzes einbezogen. Dort trat das „Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe“ am 20. Januar 1951 in Kraft. In Berlin wurde zuletzt am 12. Mai 1949 der 24-jährige Raubmörder Berthold Wehmeyer durch das Fallbeil hingerichtet. Das Besatzungsstatut sah in West-Berlin für „strafbare Handlungen gegen die Interessen der Besatzungsmächte“ weiterhin die Todesstrafe als Höchststrafe vor. Davon wurde aber nie Gebrauch gemacht.

Mit der Gründung der Bundesrepublik trat 1949 das Grundgesetz (GG) als übergeordnetes Bundesrecht in Kraft. Darin lautet Artikel 102 schlicht: Die Todesstrafe ist abgeschafft. Die Initiative für dieses Verbot ging von Hans-Christoph Seebohm aus, der dies erstmals am 6. Dezember 1948 in Beratungen zum Grundgesetz vorschlug. Er war Mitgründer der Deutschen Partei und wollte mit dem Verbot vor allem Kriegsverbrecher aus der Zeit vor 1945 schützen. Friedrich Wilhelm Wagner (SPD) beantragte erfolgreich die Abschaffung der Todesstrafe im Parlamentarischen Rat.

Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durfte diese in der Bundesrepublik weder angeordnet noch vollstreckt werden. Entsprechende fortbestehende Strafgesetze in einzelnen Landesverfassungen wurden damit gegenstandslos. Direkt danach suchten deutsche Vertreter den Hochkommissar für Deutschland John J. McCloy auf und protestierten gegen die Hinrichtung von zum Tod verurteilten Kriegsverbrechern, weil die Todesstrafe in Deutschland abgeschafft sei. Dennoch wurden in der Justizvollzugsanstalt Landsberg noch am 7. Juni 1951 sieben deutsche Kriegsverbrecher erhängt. Diese Hinrichtungen waren die letzten in der Bundesrepublik vollstreckten Todesstrafen.

Formal wurde die Todesstrafe, die nach wie vor im Strafgesetzbuch zum Beispiel für Mord vorgesehen war, erst 1953 im Rahmen der Änderung des Strafgesetzbuches durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I S. 735) jeweils durch lebenslange Zuchthausstrafe ersetzt. Die Bayerische Verfassung enthielt in Art. 47, Abs. 4 weiterhin die Bestimmung, dass der Vollzug der Todesstrafe einer Bestätigung der Staatsregierung bedurfte. Erst durch einen Volksentscheid vom 8. Februar 1998 wurde dieser Passus gestrichen. Auch in der Verfassung des Saarlands, das erst 1957 der Bundesrepublik beitrat, stand bis 1956 eine ähnliche Vorschrift. Dagegen ist bis heute in Art. 21, Abs. 1 der Hessischen Verfassung die gegenstandslose Einschränkung enthalten, dass ein richterliches Todesurteil nur auf Grund eines Strafgesetzes und nur bei besonders schweren Verbrechen erlaubt ist.

Schon am 27. März 1950 musste sich das westdeutsche Parlament mit einem Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe befassen, den die rechtskonservative Bayernpartei einbrachte. Ihr Abgeordneter Hermann Etzel begründete ihn wie folgt:

Wie kann eine Gesellschaft solchen Untieren gegenüber von der Todesstrafe absehen? Hier ist der Verzicht auf sie die Äußerung einer falsch verstandenen Humanität.

Gemeint waren Nationalsozialisten, die am Holocaust beteiligt waren. Die Todesstrafe galt hier also als mögliche Vergeltung für diese Verbrechen. Dafür fand sich damals jedoch weder die einfache noch die erforderliche verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit.

1952 beantragte die seit ihrer Neugründung im Jahr 1993 als rechtsextrem geltende Deutsche Partei, die damals an der Regierungskoalition unter Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU) beteiligt war, erneut die Wiedereinführung der Todesstrafe. Auch Adenauer selbst oder der spätere Justizminister Richard Jaeger (CSU) plädierten in einzelnen Wahlkampfreden dafür. FDP-Justizminister Thomas Dehler sprach sich dagegen aus:

Hat man sich grundsätzlich für die Todesstrafe entschlossen, dann ist die entscheidende Schwelle überschritten.

Obwohl CDU und CSU die Todesstrafe noch lange wieder einzuführen versuchten, spielte das Thema im Bundestag danach keine Rolle mehr. Aber 1960 zeigten Meinungsumfragen, dass über 70 Prozent der Bevölkerung die Wiedereinführung der Todesstrafe für Schwerverbrecher befürworteten. Auch für den Terror der RAF in den 1970er Jahren forderten Teile der Bevölkerung die Wiedereinführung der Todesstrafe; dies wurde im Parlament aber nie wieder aufgegriffen.

Eine Wiedereinführung der Todesstrafe wäre nach derzeit geltender Verfassungslage in der Bundesrepublik verfassungswidrig und nichtig, da jedes entsprechende Gesetz gegen den übergeordneten Art. 102 GG verstieße. Dieser erklärt die Todesstrafe ohne jede Einschränkung und damit schlechthin für abgeschafft. Er geht damit über das sechste Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention hinaus, das die Todesstrafe für Kriegszeiten und bei unmittelbarer Kriegsgefahr zulässt.

Umstritten ist in der rechts- und politikwissenschaftlichen Literatur die Frage, ob bzw. mit welcher Maßgabe Art. 102 GG geändert oder gestrichen werden kann, so dass die Todesstrafe dann wieder eingeführt werden könnte. Für eine solche Verfassungsänderung wäre nach Art. 79 GG eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat nötig. Einige Autoren argumentieren jedoch, dass die Streichung von Art. 102 GG mit dem Menschenwürdeschutz aus Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar und damit gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig sei; Art. 102 GG habe – gewissermaßen über den „Umweg“ des Art. 1 GG – an der Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes teil. Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe seien also in allen Fällen eine verfassungswidrige Verletzung der unantastbaren Menschenwürde. Art. 102 GG habe demgemäß nur klarstellende Funktion und sei – überspitzt gesagt – eigentlich überflüssig. – Eine Streichung von Art. 102 GG sei dann aber unschädlich, da Art. 1 Abs. 1 GG die einfachgesetzliche Einführung der Todesstrafe ohnehin verbiete.

Andere Autoren halten diesem Argument entgegen, dass sich die Unvereinbarkeit von Todesstrafe und Menschenwürde weder rechtshistorisch noch zukünftig dauerhaft belegen lasse. Sie meinen, der Verfassungsgeber habe die Todesstrafe zwar für abgeschafft erklärt, aber gerade darauf verzichtet, diese Abschaffung an der Ewigkeitsgarantie teilhaben zu lassen, so dass Umstände denkbar blieben, in denen sie wieder eingeführt werden könne.

Aufgrund dieses ungeklärten Verfassungsrangs des Todesstrafenverbots ist auch die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe umstritten. Als absolute, unanfechtbare Strafe ohne Berufungsmöglichkeit ist sie im deutschen Rechtssystem nicht möglich, da eine Strafe immer an ihrer Wirkung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen ist (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 45, S. 187–271). Die neuere Gesetzgebung und Praxis zum Institut der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a StGB) wurde verfassungsrechtlich noch nicht geprüft. Ihre juristische und sozialpolitische Bewertung ist damit offen und wird weiterhin diskutiert.

Österreich

Schon seit dem 16. Jahrhundert gab es hier Vorstöße, die Todesstrafe einzuschränken oder abzuschaffen. Sie hatten im 18. Jahrhundert erste Erfolge, als mit der „verschärften Todesstrafe“ besonders grausame Formen wie das Rädern abgeschafft wurden. Zwischen 1787 und 1795 wurde die Todesstrafe dann aus wirtschaftlichen Gründen ganz abgeschafft: Man setzte die Sträflinge stattdessen zur Zwangsarbeit ein. 1795 wurde sie jedoch für Hochverrat und 1803 auch für andere schwere Verbrechen wieder eingeführt. An Frauen wurde ab 1809 jedoch kein Todesurteil mehr ausgesprochen. Erst im Jahr 1900, nach 91 Jahren, wurde mit der Kindesmörderin Juliana Hummel wieder eine zum Tode verurteilt.

Die Strafrechtsreform von 1871 sah die Todesstrafe nur noch für Mord vor. Während des 1. Weltkriegs führte die Regierung jedoch ein Notverordnungsrecht ein, das wieder weitere Delikte mit dem Tod bestrafte. Es wurde bis 1919 angewandt; dann schaffte die 1. österreichischen Republik die Todesstrafe für ordentliche Verfahren ab. Die Diktatur unter Engelbert Dollfuß (Christlich-soziale Partei) griff 1934 infolge der Februarkämpfe auf das nie formell abgeschaffte Notverordnungsrecht zurück und führte die Todesstrafe für zahlreiche Delikte wieder ein. Nach dem Anschluss Österreichs 1938 ähnelte die Rechtslage der des Dritten Reichs.

In der 2. Republik war die Todesstrafe für schwere Delikte zunächst noch vorgesehen, wurde 1950 jedoch für ordentliche, 1968 auch für standrechtliche Verfahren abgeschafft. Die letzten beiden Hinrichtungen fanden durch Erhängen statt: nach österreichischem Recht am 24. März 1950 im Straflandesgericht Wien, nach alliiertem Recht in der US-amerikanischen Besatzungszone im Februar 1955.

Schweden

Die letzte Hinrichtung in Schweden fand in Stockholm am 23. Dezember 1910 an einem Raubmörder statt. Nach diesem Datum ausgesprochene Todesstrafen wurden nicht mehr ausgeführt. 1921 wurde die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft. Im Zuge der Verfassungsreform 1973 wurde die Todesstrafe dann endgültig abgeschafft.

Die letzte hingerichtete Frau war Anna Månsdotter im Jahre 1890. Hinrichtungsmethode war die Enthauptung mit dem Handbeil.

Schweiz

Im zivilen Strafrecht der Schweiz war seit der frühen Neuzeit die Enthauptung durch das Schwert die übliche Hinrichtungsmethode für zum Tod Verurteilte. Seit 1835 kam die Guillotine dazu, wobei einzelne Kantone den Verurteilten die Wahl zwischen ihr und dem Schwert gewährten. Der letzte zum Tod verurteilte, der mit dem Schwert enthauptet wurde, war Niklaus Emmenegger (6. Juli 1867 in Luzern).

Bereits 1848 war die Todesstrafe für politische Verbrechen in der Schweizer Bundesverfassung abgeschafft worden. 1874 wurde sie darin schließlich generell verboten. Wegen einer deutlichen Zunahme der Kriminalität, die wohl auch auf eine damalige Rezession zurückzuführen war, wurde die Todesstrafe aber bereits 1879 wieder eingeführt.

1898 erhielt der Bund die Kompetenz, das Schweizer Strafrecht zu vereinheitlichen. Aber erst am 21. Dezember 1937 verabschiedete das Parlament nach heftigen Debatten ein Strafgesetzbuch, das die Todesstrafe definitiv ausschloss. Dieses wurde am 3. Juli 1938 in einer durch ein Referendum erzwungenen Volksabstimmung bestätigt und trat am 1. Januar 1942 endgültig in Kraft. Die Umstellung vom kantonalen auf das eidgenössische Strafrecht hatte den Ausschluss der Todesstrafe überdurchschnittlich lange verzögert.

Als Letzter nach einem zivilen Strafprozess wurde der 32-jährige dreifache Mörder Hans Vollenweider aus Zürich am 18. Oktober 1940 in Sarnen im Kanton Obwalden hingerichtet.

Das Schweizer Militärstrafrecht sah die Todesstrafe weiterhin für Landesverrat vor. Auf dieser Basis wurden im 2. Weltkrieg 30 Schweizer Soldaten zum Tod verurteilt; 17 davon wurden bis zum Kriegsende erschossen[1]. Erst am 20. März 1992 wurde dieses Gesetz nach einer parlamentarischen Initiative von Nationalrat Massimo Pini von der Freisinnig-Demokratischen Partei (Tessin) von der Bundesversammlung abgeschafft.

Heute lautet Artikel 10, Absatz 1 der Schweizer Bundesverfassung:

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

Großbritannien und Nordirland

Im 18. Jahrhundert konnten im Vereinigten Königreich etwa 200 verschiedene Delikte mit dem Tod bestraft werden. Allerdings war die Rechtsanwendung sehr uneinheitlich. Zudem lag es im Ermessen des Richters, ob Gnadengesuche des Verurteilten zugelassen wurden. Ab 1861 wurde die Todesstrafe nur noch für Mord, Hochverrat, Piraterie und schwere Brandstiftung verhängt. Außerdem wurde ab 1868 nicht mehr öffentlich hingerichtet, weil es dabei zuvor häufig zu Gewalt und Diebstählen unter den Zuschauern gekommen war.

1949 setzte die Regierung eine Kommission ein, die 1953 einen Bericht über das Für und Wider der Todesstrafe veröffentlichte. Aufgrund ihrer Empfehlungen wurde die Todesstrafe ab 1957 nur noch für besonders schwere Fälle von Mord verhängt, zum Beispiel an Polizeibeamten in Ausübung des Dienstes. Zu einer Kontroverse über die Todesstrafe führte der Fall des jungen Derek Bentley, der 1953 für einen Mord gehängt wurde, den er nicht begangen hatte. Als letzte Frau war Ruth Ellis hingerichtet worden; die beiden Raubmörder Peter Anthony Allen und Gwynne Owen Evans wurden als letzte Männer am 13. August 1964 gehängt. Bereits zu Beginn der 1960er Jahre wurde in der britischen Öffentlichkeit, nach den stark umstrittenen Hinrichtungen in den Fällen Timothy Evans († 1950), Bentley († 1953), Ellis († 1955) und James Hanratty († 1962) eine kontroverse Debatte über die Abschaffung der Todesstrafe geführt.

1965 wurde das Gesetz Murder (Abolition of Death Penalty) Act verabschiedet, das die Todesstrafe für Mord für die nächsten fünf Jahre aussetzte. 1969, also schon ein Jahr vor Fristablauf, wurde beschlossen, das Gesetz unbefristet zu verlängern. Danach war ein Todesurteil nur noch für Hochverrat oder Piraterie möglich, wurde aber dafür nie vollstreckt.

In Nordirland war die Todesstrafe formell noch bis 1973 erlaubt. Seit 1961 fanden aber keine Hinrichtungen mehr statt. Im Oktober 1998 wurde die Todesstrafe in Großbritannien und Nordirland auch im Militärbereich abgeschafft. Dort war bereits seit 1964 niemand mehr hingerichtet worden. Zwei parlamentarische Initiativen zur Wiedereinführung scheiterten. Im Dezember 1999 ratifizierte Großbritannien das Zweite Fakultativprotokoll des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte, das die Abschaffung völkerrechtlich verbindlich festschreibt.

Frankreich

Im Verlauf der Französischen Revolution wurde in Frankreich erstmals die Abschaffung der Todesstrafe gefordert. Am 3. Mai 1791 wurde jedoch ein Gesetzentwurf von Joseph Ignace Guillotin angenommen, der zwar das Rädern und die Folter abschaffte, aber die Enthauptung als für alle Bürger gleichartige Todesstrafe beibehielt. Dazu konstruierte im Jahr 1792 der Klavierbauer Tobias Schmidt, ein gebürtiger Deutscher, die Guillotine, die besonders unter der Terrorherrschaft der Jakobiner häufig verwendet wurde.

Im Revolutionsjahr von 1848 forderten Republikaner wie Victor Hugo erneut die Abschaffung der Todesstrafe. Obwohl sie sich nicht durchsetzen konnten, blieb die Forderung fortan in der Diskussion. 1939 fand die letzte öffentliche Enthauptung in Versailles statt. Im und nach dem 2. Weltkrieg nahmen Hinrichtungen nochmals enorm zu. Nach der Besatzungszeit sollen allein 8348 Personen ohne Gerichtsverfahren hingerichtet worden sein.

Im Juni 1972 unterlag der Rechtsanwalt Robert Badinter als Verteidiger in einem Todesstrafenfall vor Gericht und wurde Zeuge der Hinrichtung seines Klienten Roger Bontemps, der gemeinsam mit seinem Komplizen Claude Buffet für die Ermordung von zwei Geiseln anlässlich eines Ausbruchsversuches aus dem Gefängnis verurteilt wurde, obwohl erwiesen war, dass er den Mord nicht verübt hatte. Dies machte Badinter von einem Kritiker zu einem vehementen Gegner der Todesstrafe. Von nun an verteidigte er oft Angeklagte, denen die Todesstrafe drohte, und erhielt deshalb den Spitznamen Monsieur Abolition. Durch ein denkwürdiges Plädoyer gegen die Todesstrafe erwirkte er im Juni 1977 gegen den öffentlichen Druck die Abwendung der Todesstrafe für den Kindesmörder Patrick Henry, der zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt wurde.

Staatspräsident Valéry Giscard d’Estaing, ein erklärter Gegner der Todesstrafe, setzte deren Abschaffung noch nicht auf die politische Tagesordnung, machte jedoch in Einzelfällen von seinem Begnadigungsrecht Gebrauch. Zwischen dem Fall Patrick Henri und der Abschaffung der Todesstrafe im Jahr 1981 wurden drei Todesurteile vollstreckt. Am 11. September 1977 wurde Hamida Djandoubi in Marseille als letzter Franzose hingerichtet. Noch 1978 kritisierte Amnesty International die Praxis der Todesstrafe in Frankreich.[2].

François Mitterrand versprach im Wahlkampf 1981 die Abschaffung der Todesstrafe und machte nach seinem Wahlsieg Robert Badinter, der ihn in seinen beiden Wahlkampagnen (1974 und 1981) unterstützt hatte, zum Justizminister. Dieser erreichte im September 1981 mit einer engagierten Rede in der Nationalversammlung eine Dreiviertelmehrheit für die Abschaffung. Neben den Sozialisten stimmten auch bürgerliche Abgeordnete, darunter Jacques Chirac und Philippe Séguin, für seine Gesetzesvorlage, der der Senat am 30. September 1981 offiziell zustimmte. Am 17. Februar 1986 ratifizierte Frankreich zudem das sechste Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention.

Heute fordert in Frankreich nur noch die Front National unter Jean-Marie Le Pen die Wiedereinführung der Todesstrafe. Zum 25. Jahrestag ihrer Abschaffung erwägt die französische Zentralbank die Ausgabe einer Zwei-Euro-Gedächtnismünze.[3].

Nach einer aktuellen Umfrage (September 2006) befürworten 42 Prozent der Franzosen die Wiedereinführung der Todesstrafe. Demnach befürworten rund 44 Prozent der Männer die Wiedereinführung, Bürger zwischen 35 und 49 Jahren sowie bei jenen über 65 Jahren liegt die Befürwortung bei 48 Prozent. Nur bei Menschen im Alter zwischen 25 und 34 Jahren sinkt der Anteil auf 32 Prozent. Bei Menschen mit einem Oberschulabschluss liegt die Zustimmung bei 21 Prozent, bei denen ohne bei 57 Prozent.

Rechtspraxis in einzelnen Staaten mit Todesstrafe

Israel

1954 wurde die Todesstrafe in Israel im Zivilstrafrecht abgeschafft, im Militärstrafrecht aber beibehalten. Für NS-Verbrechen bestanden seit 1950 Ausnahmegesetze. Diese wurden im Fall Adolf Eichmanns 1962 zum ersten und letzten Mal angewandt.

Nach der Geiselnahme von München 1972 beauftragte die damalige israelische Regierung den Auslandsgeheimdienst Mossad, ausgewiesene Staatsfeinde weltweit aufzuspüren und zu töten.

Nach einem Regierungsbeschluss führte Israel am 29. April 1979 die Todesstrafe für Terroristen ein, die besonders grausame Anschläge verübt haben. Die Entscheidung in solchen Fällen wird den Staatsanwälten überlassen. Bisher wurde noch kein Terrorist zum Tode verurteilt.

Die gezielte Tötung von Anführern der Hamas, die Selbstmordattentate in Auftrag gaben, wird in Israel als Selbstverteidigung legitimiert.

Japan

Todesstrafen werden in Japan durch Erhängen vollstreckt. Dies kann geschehen, sobald der Rechtsweg ausgeschöpft ist und der Justizminister die Hinrichtung schriftlich angeordnet hat. Für das weitere Verfahren gibt es keine gesetzlichen Richtlinien. Oft müssen Todeskandidaten mehrere Jahrzehnte auf die Hinrichtung warten. In dieser Zeit müssen sie jederzeit damit rechnen. Ihr Kontakt zur Außenwelt ist weitgehend eingeschränkt. Sie werden in einer wenige Quadratmeter kleinen Zelle rund um die Uhr überwacht. Weder ihre Angehörigen noch ihre Rechtsbeistände werden vorher vom Zeitpunkt der Hinrichtung informiert; auch die Verurteilten selbst erfahren erst unmittelbar vorher davon. Weder ein Gnadengesuch noch ein Antrag auf ein Wiederaufnahmeverfahren garantieren den Aufschub der Vollstreckung. Ein System, wonach einige Verurteilte hingerichtet werden, während anderen Aufschub gewährt wird, ist nicht erkennbar.[4]

Die Angehörigen werden oft nicht informiert, ob der Verurteilte noch lebt oder bereits exekutiert wurde.[5] Selbst die Leichen der Hingerichteten werden ihnen nicht immer übergeben. Bei dem 1997 hingerichteten Norio Nagayama verweigerte die Gefängnisverwaltung die Herausgabe des Leichnams und ließ ihn eigenmächtig einäschern. Dies geschieht meist dann, wenn eine Hinrichtung abgebrochen und später fortgesetzt worden war. Man vermutet, dass die Verantwortlichen in solchen Fällen die Spuren des Todeskampfes vor den Angehörigen verheimlichen wollen.[6]

Libyen

Staatschef Muammar al-Gaddafi hat bereits mehrfach angekündigt, dass Libyen die Todesstrafe abschaffen wolle. Bisher ist dies allerdings noch nicht geschehen, so dass die Todesstrafe in Libyen weiterhin für eine Vielzahl von Delikten verhängt werden kann, unter anderem für Drogen- und Alkoholhandel. Hinrichtungen werden bei Zivilisten durch Erhängen, bei Militärangehörigen durch Erschießung vollstreckt. Einige Exekutionen wurden im Fernsehen übertragen, die meisten finden jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Genaue Zahlen sind nicht bekannt.

Internationales Aufsehen erregten Todesurteile vom Mai 2004 gegen mehrere bulgarische Krankenschwestern und einen palästinensischen Arzt im sogenannten HIV-Prozess in Libyen; sie wurden im Dezember 2005 aufgehoben.

Saudi-Arabien

Saudi-Arabien versteht sich als Gottesstaat und hat die Scharia in der Verfassung verankert. Diese sieht keine Gewaltenteilung vor: Der alleinregierende Monarch hat nach Artikel 12 die Pflicht, die Einheit der Nation zu erstreben, Zwietracht, Aufruhr und Spaltung dagegen fernzuhalten: Er kann damit in die Legislative und Exekutive eingreifen. Richter und Gerichtsverfahren werden nicht öffentlich kontrolliert. Das islamische Rechtssystem ist nicht kodifiziert, da die Rechtsprechung nicht nur von Koran und Sunna, sondern auch vom Meinungs- oder Handlungskonsens der Gelehrten (Idschma) abhängt. Unklar definierte Straftatbestände lassen Richtern großen Ermessensspielraum.

Diese folgen in Saudi-Arabien der konservativen und dogmatischen Richtung der Wahhabiten bzw. Salafiyya. Todesurteile werden für eine Reihe religiöser Vergehen (hudud) ausgesprochen, die zugleich als Angriff auf die staatliche Ordnung gelten: Koranschändung, Gotteslästerung, Abfall vom Islam. Diese sogenannte Apostasie wird nur bei Männern mit dem Tod, bei Frauen mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft. Hinzu kommen eine Reihe sozialer und sexueller Vergehen (quisas): Mord, Ehebruch, Homosexualität, Vergewaltigung fremder Frauen oder der eigenen Ehefrau, sexueller Missbrauch von Frauen oder Kindern, Prostitution. Schon die sexuelle Belästigung von Frauen - ein unscharf definierter Straftatbestand - kann ein Todesurteil begründen. Dieses kann ferner für Drogenhandel, Raubüberfall in Verbindung mit Schwerverletzten oder Toten, Genuss und Handel bzw. Schmuggel von Alkohol verhängt werden.

Ein Richterspruch (Fatwa) von 1988 sieht die Todesstrafe für „Sabotage” und „Verderbtheit (Korruption) auf Erden” vor. Weil sie „die Korruption im Land gefördert und die Sicherheit gefährdet" hätten, wurden z.B. am 4. April 2005 sechs Somalier enthauptet, die Autodiebstahl und Bedrohung von Taxifahrern begangen haben sollten.[7]

Zwar hat die saudische Staatsverfassung die Menschenrechte seit 1992 anerkannt und internationale Rechtsstandards unterzeichnet, befolgt diese in der Praxis aber unzureichend. So werden nach Angaben von Amnesty International auch zur Tatzeit Minderjährige zum Tod verurteilt sowie Foltergeständnisse, Prozesse ohne Rechtsbeistand und ohne Dolmetscher für Ausländer zugelassen. Da zum Tod Verurteilte begnadigt werden können, wenn alle Mitglieder einer Opferfamilie ihnen verziehen haben, warten sie oft jahrzehntelang im Gefängnis, bis zur Tatzeit minderjährige Opferangehörige volljährig sind und entscheiden können. Die Verurteilten, ihre Anwälte und Angehörigen erfahren oft den Hinrichtungstermin nicht. Letzte Gnadeninstanz ist der König.[8]

Todesstrafen werden durch Enthauptung mit dem Schwert vollstreckt, üblicherweise in den Vormittagsstunden auf einem öffentlich zugänglichen Platz. Nach dem Jahresbericht von AI wurden in Saudi-Arabien im Jahr 2005 mindestens 86 Menschen (2004: 35) hingerichtet, darunter viele Ausländer. Das letzte Todesurteil an einer Frau wurde am 10. Juni 2005 vollstreckt, der Grund hierfür war Mord.

Singapur

Das Strafrecht Singapurs unterscheidet die zwingende (mandatory) Todesstrafe, bei der der Richter nach Feststellung der Schuld keinen Ermessensspielraum über das Strafmaß hat, von nichtzwingenden Todesstrafen, wo es in seinem Ermessen liegt, Strafminderungsgründe wie Tatumstände, Hintergründe des Täters wie schwere Kindheit, Drogen- oder Alkoholabhängigkeit usw. zu berücksichtigen.

Zwingend vorgeschrieben ist das Todesurteil bei Mord, Mordauftrag, illegalem Schusswaffengebrauch, Landesverrat und Drogenhandel. Als Mörder gilt, wer einen oder mehrere Menschen mit der Absicht tötet, aus dessen oder deren Tod einen Vorteil (z.B. Erbschaft, Raub, Schweigen oder Befriedigung eines Triebes) zu ziehen. Wer ohne Erlaubnis eine Schusswaffe wissentlich in dem Sinne, dass ein Projektil aus der Mündung der Waffe austritt, abfeuert, ist des illegalen Schusswaffengebrauchs schuldig. Ein Opfer muss bei diesem Delikt nicht vorhanden sein. Wer die innere und/oder äußere Sicherheit Singapurs wissentlich gefährdet, ist des Landesverrats schuldig. Als Drogenhändler gelten Personen, die bei ihrer Festnahme mehr als 15 Gramm (g) Heroin oder 30g Kokain, 30g Morphin, 200g Cannabis-Harz (Haschisch), 250g Methamphetamin, 500g Cannabiskraut (Marihuana), 1200g Opium besitzen bzw. bei sich tragen. Der Besitzer muss nicht der Eigentümer sein.

Singapurs Justiz bedient sich hier der prima-facie-Regelung, des sogenannten Anscheinsbeweises, der eine Beweislastumkehr zur Folge hat. Dies gilt auch für ausländische Staatsangehörige. Bekannte Fälle von Ausländern waren:

  • Johannes van Damme aus den Niederlanden: 1994 wegen Drogenhandels hingerichtet.
  • Flor Contemplacion aus den Philippinen: 1995 wegen Doppelmordes hingerichtet.
  • John Martin Scripps aus Großbritannien: 1996 wegen Mordes hingerichtet.
  • Van Tuong Nguyen aus Australien: 2005 wegen Drogenhandels hingerichtet.
  • Julia Bohl aus Deutschland (damals 23 Jahre alt) entging im März 2002 nur knapp dem Todesurteil, weil die bei ihr gefundene Menge Cannabis geringfügig unter der Grenze von 500g lag.

Delikte ohne zwingende Todesstrafe sind Meuterei, Piraterie, Entführung, Falschaussage, die zur Hinrichtung eines Unschuldigen führte, Raub, bei dem mindestens ein Opfer verletzt wurde, Initiative und Verabredung zur Ermordung des Präsidenten.

Singapur ist, gemessen an der Bevölkerungszahl, das Land mit der höchsten Hinrichtungsrate der Welt. Seit 1991 wurden mindestens 420 Menschen hingerichtet, laut AI im Durchschnitt alle 14 Tage eine Person, 85 bis 90 Prozent davon wegen Drogenhandels. Sie werden durch Erhängen mit dem Strang hingerichtet. Dabei wird der „lange Fall“ benutzt, der sicherstellt, dass dem Todeskandidaten das Genick gebrochen wird, ohne dass er enthauptet wird. Henker in Singapur ist Herr Darshan Singh, der mittlerweile über 850 Exekutionen durchgeführt hat. Hinrichtungen finden im berüchtigten Changi Prison am Freitagmorgen zum Sonnenaufgang statt. Nur sehr selten wird ein zum Tod Verurteilter begnadigt.

Anthony Ler wurde 2002 wegen Auftragsmord an seiner Frau hingerichtet, nachdem er einen 14-jährigen Jungen mit dem Tod bedroht hatte, sollte dieser seine Ehefrau nicht ermorden. Nicht einmal seine eigene Mutter stellte ein Gnadengesuch.

Obwohl in Singapur noch immer wenig öffentlich über die Todesstrafe diskutiert wird, sind in den letzten Jahren einige Menschenrechtsverbände dagegen entstanden. Die strenge Regierung von Singapur toleriert diese Gruppen zumindest. Ein besonders kritischer Punkt ist die zwingende Todesstrafe. Ihre Gegner argumentieren, dass sie die Autorität der Richterschaft unterminiere. Auch einige ehemalige Richter haben diese Praxis in Frage gestellt.

USA

Hauptartikel: Todesstrafe in den USA

In der ersten neuzeitlichen Demokratie und stärksten Industrienation wird über die Todesstrafe innenpolitisch, juristisch und ethisch seit langem diskutiert. Einige US-Bundesstaaten – Wisconsin, Michigan, Minnesota - haben sie schon im 19. Jahrhundert abgeschafft. Andere dagegen haben die Todesstrafe immer praktiziert; Vorstöße zur Abschaffung oder Aussetzung hatten etwa in Oklahoma, South Carolina, Texas, Virginia nie eine Chance.

Afroamerikaner, die 12 Prozent an der Gesamtbevölkerung ausmachen, werden vergleichsweise häufiger hingerichtet: Nach dem Death Penalty Information Center waren 1976 58 Prozent aller in den USA Hingerichteten Weiße, 34 Prozent Schwarze. Diese haben jedoch zugleich auch einen höheren Anteil an aufgedeckten und strafverfolgten Kapitalvergehen und gehören relativ häufiger zur ärmeren Bevölkerungsschicht. Umstritten ist, ob diese Statistiken auf einen fortwirkenden Rassismus oder das Armutsgefälle verweisen. Die auf Kapitalverfahren spezialisierte Rechtsanwältin Kathi Grosso spricht von „Diskriminierung aufgrund der Geografie“: Wer in einem Bundesstaat oder Kreis mit hoher Exekutionsquote verurteilt werde, erhalte für das gleiche Verbrechen doppelt so häufig die Todesstrafe wie in liberaleren Gegenden.

Der Oberste Gerichtshof (Supreme Court) der USA erklärte die Todesstrafe 1972 für verfassungswidrig, so dass sie bundesweit abgeschafft wurde, ließ sie 1976 jedoch erneut zu. Auf der Bundesebene obliegt ihm die letztinstanzliche Prüfung einzelner Kapitalverfahren mit Relevanz für das Bundesrecht. Der US-Präsident kann neue, nicht absetzbare Bundesrichter berufen. George W. Bush – schon als Gouverneur von Texas für seine fast durchgehende Ablehnung von Begnadigungsgesuchen bekannt – berief nach seiner Wiederwahl einen Bundesrichter, der die Todesstrafe klar bejaht. Dies macht Mehrheitsentscheidungen des Gerichts für Hinrichtungen auf Jahre hinaus wahrscheinlich.

Seit 1976 wurden über 1.000 Todeskandidaten hingerichtet, über 3.000 warten darauf. 176 Verurteilte wurden wegen erwiesener Unschuld oder gravierender Verfahrensfehler aus dem Todestrakt entlassen. Man schätzt bis zu 100 Fehlurteile, Justizirrtümer und Hinrichtungen Unschuldiger, wobei deren Nachweis in vielen Einzelfällen umstritten blieb. Kritiker sprechen hier von Justizmorden, da vielfach Zweifel und Gnadengesuche nicht berücksichtigt wurden. Nachdem unabhängige Prüfer in Illinois zahlreiche Fehlurteile und Verfahrensmängel nachgewiesen hatten, setzte Gouverneur George Ryan die Hinrichtungen dort 1999 aus und begnadigte 167 Todeskandidaten am 12. Januar 2003 zu lebenslanger Haft.

Seit den Anschlägen vom 11. September 2001 befürworteten über 60 Prozent der US-Bürger die Todesstrafe. Kein Bewerber um das Präsidentenamt wagt deshalb zur Zeit, ihre Abschaffung in sein Programm aufzunehmen. In jüngster Zeit sinkt die Zustimmung zur Todesstrafe jedoch wieder.

In den USA sind sowohl Befürworter wie Gegner der Todesstrafe stark organisiert. In den Reihen der Abolitionists (Abschaffer) ist die katholische Nonne Helen Prejean, die Todeskandidaten im Gefängnis besucht und bis zur Hinrichtung begleitet. Nicht zuletzt wegen der Initiativen und Proteste zahlreicher NGOs und Juristenverbände entschied der Supreme Court am 1. März 2005: Die Todesstrafe für zur Tatzeit unter 18-jährige widerspricht dem 8. Zusatz der Verfassung, der grausame und ungewöhnliche Bestrafungsarten gegen Jugendliche verbietet. Seitdem dürfen in keinem US-Bundesstaat mehr zur Tatzeit Minderjährige hingerichtet werden. Daraufhin wurden zunächst 122 Todesurteile in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Als letzter minderjähriger Straftäter wurde Scott Hain 2003 in Oklahoma hingerichtet.

Volksrepublik China

Todesurteile werden in China für 68 verschiedene Delikte verhängt, darunter auch Straftatbestände wie Bestechung, Geld- und Scheckfälschung, Steuerhinterziehung, verschiedene Diebstahlsdelikte und Zuhälterei. Todesstrafen werden traditionell vor Feiertagen, oft auch öffentlich (z. B. in Stadien) vollstreckt, um ein Durchgreifen des Staates zu demonstrieren.

Die Verurteilten werden innerhalb von nur einer Woche hingerichtet. Dabei werden auch so genannte „Gerichtsbusse“ eingesetzt, in denen ein mutmaßlicher Täter direkt am Ort des Geschehens verurteilt und mit einer Giftspritze hingerichtet werden kann – ohne ordentliche Beweisaufnahme, Recht auf anwaltliche Verteidigung, Hauptverhandlung oder die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Daher gehen Menschenrechtler von vielen Fehlurteilen aus, die nicht aufgedeckt werden.

Allein 2004 wurden Amnesty international zufolge dort mindestens 3400 Menschen hingerichtet. Chen Zhonglin, ein Abgeordneter des Volkskongresses und Direktor des Rechtsinstituts der Südwest-Universität in Chongqing, erklärte im März 2004, die mutmaßliche Zahl der Hinrichtungen in China liege bei knapp 10.000 pro Jahr. Zahlreichen Berichten zufolge werden Organe Hingerichteter für Transplantationen verwendet und auch auf dem Schwarzmarkt gehandelt, obwohl Organhandel offiziell verboten ist. [9]

Im Herbst 2006 verabschiedete China ein Gesetz, das künftig Todesstrafen nur noch nach Zustimmung des höchsten chinesischen Gerichts zulässt.

Quellenangaben

  1. Niklaus Meienberg: Die Erschiessung des Landesverräters Ernst S. Zürich 1977. ISBN 3-85791-201-4
  2. ai: Kritik an französischer Todesstrafenpraxis]
  3. Gedenkmünze Frankreich
  4. ai: The Death Penalty in JAPAN: Summary of Concerns
  5. FIDH: The Death Penalty in Japan: A Practice Unworthy of a Democracy (pdf)
  6. Hidden Death Penalty in Japan
  7. Initiative gegen die Todesstrafe: Nachrichten April 2005
  8. AI: Rechtspraxis in Saudi-Arabien
  9. N24 - 8000 Exekutionen in China: Fehlurteile und makabres Geschäft, Flensburg Online - Erschreckendes aus China und dw-world - Organhandel in China: Hinrichtung auf Bestellung?

Siehe auch

Literatur

Theorie

  • Karl Barth: Die Kirchliche Dogmatik. Bd 3. Die Lehre von der Schöpfung. T 4. Theologischer Verlag, Zürich 1969, S.513-580 (3. Aufl.).
  • Albert Camus: Fragen der Zeit. Rowohlt, Reinbeck 1997. ISBN 3499221950
  • Robert Badinter: L'abolition. Fayard, Paris 2000
  • Hans J. Pieper (Hrsg.): Hat er aber gemordet, so muss er sterben. Klassiker der Philosophie zur Todesstrafe. Dr. Günter Seubold, Alfter 2003. ISBN 3935404115
  • Frank Müller: Streitfall Todesstrafe. Patmos, Düsseldorf 1998. ISBN 3491723809
  • Dieter Reicher: Staat, Schafott und Schuldgefühl. Was Staatsaufbau und Todesstrafe miteinander zu tun haben. Leske+Budrich, Opladen 2003, ISBN 3810038318

Geschichte

Statistik

Erfahrungsberichte

Aktualität

  • Christan Boulanger (Hrsg.): Zur Aktualität der Todesstrafe, interdisziplinäre und globale Perspektiven. Berlin-Verlag, Berlin 2002 (2.Aufl.). ISBN 383050277X
  • Silke Porath: Auge um Auge – Todesstrafe heute. Gipfelbuch-Verlag, 2006, ISBN 3937591311

Film

Weblinks

Commons: Todesstrafe – Bilder, Videos und/oder Audiodateien
Wiktionary: Todesstrafe – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen

Religiöse Begründungen

Rechtstexte

Geschichte

Aktuelle Daten und Fakten zur Todesstrafe

Argumente pro und contra

Initiativen für oder gegen die Todesstrafe (Auswahl)

Weiterführende Links mit Literatur

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