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Völkerrecht

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Gilt als einer der Ursprünge des neuzeitlichen Völkerrechts: Der Westfälische Friede
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Gilt als einer der Ursprünge des neuzeitlichen Völkerrechts: Der Westfälische Friede

Der Begriff Völkerrecht bezeichnet Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (unter Staaten sowie zwischen Staaten und anderen gleichrangigen Rechtsträgern) regeln. Das Völkerrecht ist Teil des Internationalen Rechts.

Völkerrechtssubjekte sind in erster Linie Staaten (konstituierend für einen Staat sind nach der "Drei-Elemente-Lehre" Georg Jellineks die drei Merkmale „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“), jedoch existieren heute auch andere Völkerrechtssubjekte wie zum Beispiel Internationale Organisationen (von Staaten gegründet). Nichtstaatliche Organisationen (von Privatrechtssubjekten gegründet) haben grundsätzlich keine Völkerrechtssubjektivität. Einige (historisch begründete) Ausnahmen existieren allerdings mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, dem Heiligen Stuhl und dem Malteserorden.

Von überragender Bedeutung ist heute die Charta der Vereinten Nationen, weshalb sie von einigen Autoren auch als Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft bezeichnet wird. Sie hat, zumindest für die Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen, Vorrang über alle anderen Völkerrechtsnormen (Artikel 103).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Allgemeines

Quellen des Völkerrechts sind bi- oder multilaterale völkerrechtliche Verträge, Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. Art 38 I lit a,b,c IGH Statut). Völkervertragsrecht entsteht durch Vertragsschluss und anschließende Ratifikation zwischen den beteiligten Völkerrechtssubjekten. Das Völkergewohnheitsrecht setzt sich aus den Elementen der langandauernden Übung (etliche Jahre, in einigen sich schnell verändernden Rechtsgebieten evt. weniger - consuetudo) und der Überzeugung, dass diese Übung rechtens sei (opinio iuris), zusammen (Völkervertragsrecht hat trotz seiner Schriftlichkeit keinen Vorrang vor Völkergewohnheitsrecht!). Will ein Staat seine Bindung an im Entstehen begriffenes Völkergewohnheitsrecht verhindern, so muss er ihm ausdrücklich und, solange die anderen Staaten an ihrer Überzeugung festhalten, auch wiederholt widersprechen ("persistent obiector"). Die allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehen aus allen innerstaatlichen Rechtsordnungen gemeinsamen Prinzipien, Grundsätzen, die jedweder Rechtsordnung immanent sind, zum Beispiel pacta sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden), lex specialis derogat legi generali (das speziellere Gesetz geht den allgemeineren Gesetzen vor) oder lex posterior derogat legi priori (ein späteres Gesetz geht einem vorherigen vor), Prinzipien, die auf dem speziellen Charakter des Völkerrechts beruhen, und Grundsätzen der Rechtslogik.

Neben diesen klassischen Völkerrechtsquellen haben sich jedoch auch einseitige Rechtsakte als Völkerrechtsquelle entwickelt, auch wenn sie nicht in der Aufzählung von Art. 38 I IGH Statut erscheinen. Solche einseitigen Rechtsakte können sowohl von Staaten stammen, als auch von Internationalen Organisationen. Ihre rechtliche Verbindlichkeit ist jedoch variabel.

Gemäß Art. 38 I lit d IGH Statut hat der Internationale Gerichtshof Entscheidungen internationaler Gerichte und die Völkerrechtslehre als Hilfsquellen zur Interpretation der oben genannten Quellen heranzuziehen.

Zu unterscheiden ist das Friedens- und das Kriegsvölkerrecht, wobei das Friedensvölkerrecht auch die Normen beinhaltet, die entscheiden, wann die Anwendung von Gewalt gerechtfertigt ist, während als Kriegsvölkerrecht das im Krieg geltende Recht bezeichnet wird.

Für die Frage, ob eine völkerrechtliche Norm vom innerstaatlichen Rechtsanwender zu beachten ist, ist entscheidend, ob sie self-executing ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Norm bestimmt genug formuliert ist, um direkt angewendet zu werden, sie nicht ausschließlich an die Staaten adressiert ist und sie keine der Anwendung vorausgehende innerstaatliche Umsetzung fordert.

Grundsätzlich kein Teil des Völkerrechts ist das internationale Privatrecht, dieser Begriff bezeichnet vielmehr, unbeachtlich seines (oftmals innerstaatlichen) Ursprungs, die Normen, die im Falle der Berührung mehrerer innerstaatlicher Rechtsordnungen eines Sachverhalts das anzuwendende Recht bestimmen.


Theorien zum Verhältnis von Völkerrecht zu nationalem Recht, zum innerstaatlichen Vollzug, Anwendbarkeit und innerstaatlicher Rang
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Theorien zum Verhältnis von Völkerrecht zu nationalem Recht, zum innerstaatlichen Vollzug, Anwendbarkeit und innerstaatlicher Rang

[Bearbeiten] Theorie des Völkerrechts

Der wesentliche Unterschied des Völkerrechts zum innerstaatlichen Recht besteht im Nicht-Vorhandensein eines zentralen Gesetzgebungsorgans. Das klassische Völkerrecht wird den Staaten nicht oktroyiert, sondern stellt eine Koordinationsordnung zwischen ihnen dar.

Im klassischen Völkerrecht wurden nur die "zivilisierten", also die europäischen Staaten, als Völkerrechtssubjekte anerkannt, was den Kolonialismus als legal erscheinen ließ. In der heutigen Völkerrechtsordnung, die sich insbesondere in der Charta der Vereinten Nationen widerspiegelt, sind dagegen sämtliche Staaten gleichberechtigte Subjekte.

Allerdings gibt es immer mehr Entwicklungen hin zu einer auch zentralen Rechtsetzung im Völkerrecht. Vorhanden war diese Tendenz bereits zuvor, sie wird vom Sicherheitsrat aufgegriffen, der insbesondere nach dem 11. September 2001 dazu übergegangen ist, noch nicht von allen Mitgliedstaaten akzeptierte Verpflichtungen zur Terrorismusbekämpfung zu allgemein geltendem Recht mit Wirkung für und gegen alle Mitgliedstaaten zu erklären und sich dem zwingenden Recht, dem sogenannten Ius cogens, zu nähern (vgl. Resolution 1373 und das Counter Terrorism Committee und Resolution 1540).

Diese Entwicklung wird teilweise kritisch, teilweise gar skeptisch gesehen, weil es nicht der Konzeption des Sicherheitsrates als Exekutivorgan entspricht, der an sich einzelne Konflikte lösen und nicht als "Weltgesetzgeber" auftreten soll.

Die aktuelle Diskussion um ein dogmatisches Fundament und eine (womöglich abschließende) Kodifizierung der Völkerrechtsordnung kreist dabei um den Begriff der "internationalen Gemeinschaft", die sich vom klassischen Völkerrecht dahin gehend unterscheidet, dass zunehmend von so genannten Gemeinschaftswerten gesprochen wird, die es gelte mittels des Völkerrechts zu schützen und durchzusetzen (Menschenrechte, Umweltschutz). Parallel dazu wird von einer Konstitutionalisierung des Völkerrechts gesprochen: Dies soll Parallelen zu innerstaatlichen Verfassungsordnungen ermöglichen und schlägt sich in Diskussionen um den Verfassungscharakter der UN-Charta nieder oder etwa in der Frage, ob der Internationale Gerichtshof eine Rechtskontrolle über Resolutionen des Sicherheitsrates ausüben dürfe.

Diese aktuellen Entwicklungen dürfen jedoch nicht über eine durchaus verbreitete und massive Skepsis unter den Staaten hinwegtäuschen, die sich weiterhin als die zentralen und einzigen Völkerrechtssubjekte in einem individuellen Sinne sehen und kollektive Konzentrationsprozesse nicht beizupflichten bereit sind. Darüber hinaus wird auch von Seiten der Wissenschaft (vor allem der amerikanischen) die Normativität des Völkerrechts in Frage gestellt. Während die New Haven School eine begrenzte Normativität des Völkerrechts anerkennt, wird diese von manchen Vertretern einer ökonomischen Analyse des Rechts sowie von Teilen der Critical Legal Studies bestritten.

[Bearbeiten] Geschichte des Völkerrechts

Die Grundlagen für das Völkerrecht legte Hugo Grotius mit seinem 1625 erschienenen Werk De jure belli ac pacis („Über das Recht des Krieges und des Friedens"). Einer der entscheidenden Aspekte des modernen Völkerrechts, das Gewaltverbot, erschien lange Zeit so fernliegend und illusorisch, dass es erst nach dem Ende des Ersten Weltkriegs zum ersten Mal im Briand-Kellogg-Pakt (Kriegsächtungspakt) zwischen den beteiligten Staaten vereinbart wurde. Zuvor beschränkte sich das Völkerrecht, was den Krieg angeht, darauf, zu versuchen, Grausamkeiten einzudämmen und die Zivilbevölkerung zu schützen. Mit dem Völkerbund (gegründet 1919) und seiner Nachfolgeorganisation, den Vereinten Nationen (seit 1945), wurde erstmals eine gemeinsame internationale Ebene geschaffen, die auf die Sicherung eines für alle Staaten verbindlichen Völkerrechts abzielt.

Als Meilensteine des (positiven) Völkerrechts, sind zu nennen:

[Bearbeiten] Aktuelle Entwicklungen

Heute heftig umstrittene und für die zukünftige Entwicklung des Völkerrechts entscheidende Gebiete sind: das ius cogens, die humanitäre Intervention als Ausnahme vom Gewaltverbot und (aus aktuellem Anlass) die präventive Selbstverteidigung. Welche Normen zum ius cogens gehören, ist im einzelnen umstritten, jedoch zählen in jedem Fall der Kern des Gewaltverbots und elementare Menschenrechte zum zwingenden Bestand des Völkerrechts. Weitere von der Völkerrechtskommission (ILC) als denkbar genannte Beispiele umfassen Handlungen wie Sklavenhandel, Piraterie und Völkermord, die Verletzung der Gleichheit der Staaten sowie des Selbstbestimmungsrechts der Völker.

[Bearbeiten] Humanitäre Interventionen

Bei der humanitären Intervention sind nicht nur die meisten Stellungnahmen sehr politisch gefärbt, vor allem herrscht oft Begriffsverwirrung. Zunächst wird zwischen Interventionen zur Rettung eigener Staatsangehöriger und der zur Rettung anderer Menschen unterschieden. Die Intervention zur Rettung eigener Staatsangehöriger auf fremdem Gebiet wird zum Teil als völlig unzulässig angesehen und von anderen Autoren mit der Völkerrechtsverletzung (Schutzpflichten) des Staates, in dem die Ausländer festgehalten werden, oder aber mit dem Hinweis gerechtfertigt, dass die Intervention gar nicht auf eine fremde Staatsgewalt, sondern auf eine kriminelle Gruppierung abziele. Bei den humanitären Interventionen zur Rettung anderer Menschen muss wiederum zwischen den vom Sicherheitsrat autorisierten und den unilateral beschlossenen unterschieden werden.

Die Charta der UN gibt dem Sicherheitsrat die Möglichkeit, gegen ein als „Bedrohung des Weltfriedens“ qualifiziertes Verhalten eines Staates zuletzt auch militärische Sanktionen zu verhängen. Hierzu sind gewohnheitsrechtlich keine direkt dem Sicherheitsrat unterstellten Truppen erforderlich, vielmehr werden Staaten zur Gewaltanwendung ermächtigt. Es ist umstritten, ab wann innerstaatliche Vorgänge den Weltfrieden gefährden, jedoch sieht der Sicherheitsrat diesen regelmäßig als bedroht an, wenn Völkermord oder so genannte „ethnische Säuberungen“ Fluchtbewegungen auslösen, die auf die Nachbarstaaten übergreifen. Selbst wenn sich der innerstaatlich vorangetriebene Völkermord nicht auf die Nachbarstaaten auswirkt (z.B. keine Flüchtlingsströme), kann eine Bedrohung des Weltfriedens gegeben sein. Denn nach mittlerweile herrschender Auffassung wirkt das Verbot des Völkermordes "erga omnes", begründet also eine Verpflichtung gegenüber allen Staaten der internationalen Gemeinschaft. Zudem ist das Verbot des Völkermordes "ius cogens" und damit eine zwingende völkerrechtliche Norm. Völkermord betrifft damit immer die gesamte Staatengemeinschaft. Gleiches gilt wohl auch für gravierende und systematische Verstöße gegen elementare Menschenrechte.

Insbesondere durch das Vetorecht der ständigen Mitglieder oder politisch prekäre Konstellationen ist der Sicherheitsrat jedoch oftmals beschlussunfähig. Hier tut sich die eigentliche Fragestellung auf: Dürfen die Staaten bei Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrats als ultima ratio auch unilateral Gewalt anwenden? Eine Ansicht verneint dies kategorisch mit Hinweis auf das Gewaltverbot und die Missbrauchsgefahr. Die Gegenmeinung rechtfertigt auch eine unilaterale humanitäre Intervention im Falle eines sich gerade ereignenden Genozids, zum einen mit der naturrechtlichen Begründung, dass keine Rechtsordnung dazu verurteilen dürfe, einem Völkermord zuzusehen; zum anderen mit einer teleologischen Einschränkung des Gewaltverbots der UN-Charta; oder auch einfach mit neuem, die Charta überlagerndem Gewohnheitsrecht und dem Selbstbestimmungsrecht der Völker, das diesen partiell den Charakter von Völkerrechtssubjekten verleiht, womit diese damit andere um Hilfe bitten können.

[Bearbeiten] Präventive Selbstverteidigung

Das Recht zur präventiven Selbstverteidigung existiert nach einer zuweilen vertretenen Meinung schlicht nicht und nach der überwiegenden Meinung nur, wenn ein Angriff beweisbar unmittelbar bevorsteht und ein weiteres Abwarten die Effektivität der Verteidigung untergraben würde.

Nach derzeit geltendem Recht besteht nach herrschender Meinung kein Recht auf eine der nur vermuteten Bedrohung um Jahre vorgreifende Verteidigung, jedoch besteht die Möglichkeit der Bildung neuen Gewohnheitsrechts. Umstritten ist jedoch, ob Gewohnheitsrecht bereits durch eine einmalige Anwendung neuer Kriterien entstehen kann.

[Bearbeiten] Internationale Institutionen

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Deutsch

  • Hobe, Stephan/ Kimminich, Otto: Einführung in das Völkerrecht, Tübingen 2004, 8. Aufl.
  • Ipsen, Knut: Völkerrecht, München 2004, 5. Aufl.
  • Grewe, Wilhelm G.: Epochen der Völkerrechtsgeschichte, Baden-Baden 1988, 2. Aufl.
  • Herdegen, Matthias: Völkerrecht, München 2004, 3. Aufl.
  • Neuhold, Hanspeter/ Hummer, Waldemar/ Schreuer, Christoph: Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Wien 2005, 4. Aufl.
  • Vitzthum, Wolfgang Graf: Völkerrecht, Berlin et. al. 2004, 3.Aufl.
  • Delbrück, Jost ; Wolfrum, Rüdiger ; Dahm, Georg : Völkerrecht , Berlin [u.a.] , de Gruyter , 1989
  • Hans Kelsen: Das Problem der Souveränität und die Theorie des Völkerrechts [zuerst 1920]. 2. Aufl. Tübingen 1928 (Nachdruck Aalen 1960)
  • Seidl-Hohenveldern, Ignatz: Recht der Internationalen Organisationen einschließlich der supranationalen Gemeinschaften, Köln 2000, 7. Aufl.
  • Talmon, Stefan: Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten. Grundlagen und Rechtsfolgen einer international koordinierten Sanktion, dargestellt am Beispiel der Türkischen Republik Nord-Zypern, Tübingen: Mohr Siebeck 2006, ISBN 3-16-147981-5
  • Verdross, Alfred; Simma, Bruno: Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis, Berlin, 1984
  • Sartorius II: Internationale Verträge/ Europarecht (Loseblattsammlung) Stand: Herbst 2004
  • Baumann, Robert: Der Einfluss des Völkerrechts auf die Gewaltenteilung, Zürich 2002
  • Karl Heinz Ziegler, Völkerrechtsgeschichte (München 1994)
  • Andreas Zack, Studien zum "Römischen Völkerrecht" (Göttingen 2001)

[Bearbeiten] Französisch

  • Currat, Philippe : Les crimes contre l' humanité dans le Statut de la cour pénale internationale , Schulthess , 2006 , ISBN: 3725551227
  • Theodoulou, Sozos-Christos : Bases militaires en droit international , Möhnesee , Bibliopolis , 2006 , ISBN 3-933925-83-5
  • Denis, Catherine : Le pouvoir normatif du Conseil de sécurité des Nations Unies , Bruxelles , Bruylant [u.a.] , 2004 , ISBN 2-8027-1943-2
  • Kolb, Robert : Les cours généraux de droit international public de l'Académie de La Haye , Bruxelles , Bruylant [u.a.] , 2003 , ISBN 2-8004-1327-1
  • Cohen Jonathan, Gérard : Droit international, droits de l'homme et juridictions internationales , Bruxelles , Nemesis [u.a.] , 2004 , ISBN 2-8027-1900-9
  • Nguyen Quoc Dinh, P. Daillier, A. Pellet: Droit International Public, L.G.D.J, 1999, CEDIN PARIS X, 6 Auflage.
  • Olson, Terry; Cassia, Paul: Le droit international, le droit européen, et la hiérarchie des normes, Droit et justice aux éditions, Presse universitaire française. ISBN 2-13-055494-6.

[Bearbeiten] Englisch

  • Brownlie, Ian: Principles of Public International Law, Oxford 2003, 6. Auflage.
  • Koskenniemi, Martti: The Gentle Civilizer of Nations, - The Rise and Fall of International Law 1870-1960, Cambridge 2001.
  • Malanczuk, Peter: Akehurst´s Modern Introduction to international Law, London 1997, 7. Auflage

[Bearbeiten] Weblinks

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