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Sozialhilfe (Deutschland)

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Die Sozialhilfe in Deutschland ist eine öffentliche Hilfeleistung, die bedürftige (arme) Bewohner in Anspruch nehmen können. Sie soll jedem Empfänger ein Leben ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Gesetzlich geregelt war die Sozialhilfe von 1961 bis Ende 2004 im Bundessozialhilfegesetz (BSHG); seit 1. Januar 2005 im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII - Sozialhilfe [1]). Diese Änderung ergibt sich aus dem „Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch“. Dies hat zur Folge, dass die als erwerbsfähig eingestuften Personen, deren Einkommen und Vermögen unzureichend für den Lebensunterhalt ist, zusammen mit Angehörigen (sogenannte Bedarfsgemeinschaft) unter das SGB II fallen (Arbeitslosengeld II) und nicht mehr als Sozialhilfebezieher geführt werden.

Das SGB XII kennt im wesentlichen folgende Leistungsarten:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (laufende Sozialhilfe zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums),
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (laufende Sozialhilfe für Menschen ab 65 Jahren sowie für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte unter 65 Jahren,
  • Hilfen zur Gesundheit (vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Krankheit, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Hilfe bei Sterilisation),
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
  • Hilfe zur Pflege,
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (Blindenhilfe, Altenhilfe, Hilfe in sonstigen Lebenslagen, Bestattungskosten).

Das SGB XII unterscheidet formal nicht mehr wie bisher das BSHG die Hilfe zum Lebensunterhalt und die (frühere) Hilfe in besonderen Lebenslagen. Dennoch bestehen weiterhin Unterschiede bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung bei den einzelnen Hilfearten des SGB XII.

Personen, die Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II haben, erhalten keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII (§ 21 SGB XII, Parallelvorschrift § 5 Abs. 2 SGB II).

Keine Leistungen aus dem SGB XII erhalten Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 27 ff. Bundesversorgungsgesetz [BVG]) beziehen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Geschichte, Entwicklung in Deutschland

bis 1880 war die Armenpflege Aufgabe der Wohngemeinden

Mit der Versicherungsgesetzgebung des dt. Reiches nach 1880 (Krankenversicherungs- (1883), Unfallversicherungs- (1884) sowie Invaliden- und Altersversicherungsgesetz (1889) ) ergaben sich wesentliche Entlastungen der traditionellen Armenfürsorge.

Mit dem „Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge“, Berlin, koordinieren öffentliche und freie Träger ihre Soziale Arbeit. Er ist ein eingetragener Verein, der als gemeinnützig anerkannt ist und 1880 gegründet wurde.

1924 - aus diesem Jahr stammen die Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge (RGr) und die Verordnung über die Fürsorgepflicht (RFV) der staatlichen Gemeinschaft für Einzelne - ein Begriff der als neue staatliche Aufgabe neben den Begriff „Freie Wohlfahrtspflege“ gestellt wurde.

1962 -Das Vorläufergesetz „Bundessozialhilfegesetz“ trat am 1. Juni 1962 in Kraft

Seit 1976 ist das Bundessozialhilfegesetz Bestandteil des Sozialgesetzbuches (SGB). Seither finden die allgemeinen Regelungen des SGB (insbesondere SGB I und SGB X) auch auf die Sozialhilfe Anwendung.

[Bearbeiten] Anspruch

Die Sozialhilfe kann als Geld-, Sach- oder auch als Dienstleistung erbracht werden. Der Regelfall ist die Geldleistung. Alle Leistungen werden nur nach dem Maßstab der Bedürftigkeit erbracht, wobei immer der gesamte Haushalt betrachtet wird, unabhängig davon, ob und wie die Haushaltsmitglieder miteinander verwandt sind (Einsatzgemeinschaft). Jedoch ist der Anspruch jeder einzelnen Person separat zu prüfen. Für den alltäglichen Lebensbedarf wird ein so genannter Regelsatz zugrunde gelegt.

Berechnung des Regelsatzes

[Bearbeiten] Sozialhilfesatz

Durch die hohe Zahl der Sozialhilfeempfänger und vergleichsweise wenig Sachbearbeiter der Sozialämter wird die Aufklärungs- und Beratungsfunktion der Sozialämter im Alltag häufig hinten angestellt.

Seit dem 1. Januar 2005 hat das „Arbeitslosengeld II“ (auch als „Hartz IV“ bezeichnet) die Sozialhilfe für Erwerbsfähige und deren Angehörige ersetzt. Die wohl bisher umfassendste Sozialreform in Deutschland seit dem Bestehen der Bundesrepublik hat in dieser Leistung Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengefasst zur „Grundsicherung für Arbeitsuchende“. Erwerbsfähige Menschen sowie deren Angehörige erhalten seit Januar durch Bundesagentur für Arbeit und kommunale Träger diese Leistung.

Die Leistung ist der Höhe nach weitgehend identisch mit der Sozialhilfe und setzt sich wie diese zusammen aus einer Regelleistung (bis 1. Juni 2006: West-Länder sowie Berlin: 345,00 €; Ost-Länder: 331,00 €; seit 1. Juni 2006 einheitlich in ganz Deutschland 345,00 €), den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung, ggf. Mehrbedarfszuschlägen und einmaligen Beihilfen. Menschen, die zuvor einen höheren Betrag an Arbeitslosengeld erhalten haben, können bis zu 2 Jahre lang einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II erhalten.

Hinzu kommen ggf. Regelsätze für Kinder bis zum 14. Geburtstag in Höhe von 60 % und ältere Haushaltsangehörige in Höhe von 80 % des Eckregelsatzes (Paare erhalten je 90 % des Eckregelsatzes), die Miete und Heizkosten für die Wohnung, ggf. Mehrbedarfszuschläge (für Alleinerziehende, Schwangere, chronisch Kranke und andere) sowie einmalige Beihilfen bei Schwangerschaft und Geburt, für Erstausstattungen an Bekleidung, Möbeln und Hausrat, sowie für mehrtägige Klassenreisen.

Wie die Sozialhilfe ist auch das Arbeitslosengeld II abhängig von Einkommen und Vermögen. Beim Vermögen gelten jedoch deutlich höhere Freibeträge als in der Sozialhilfe. Zudem ist der Rückgriff des Sozialamts auf Unterhaltspflichtige eingeschränkt: Menschen ab 25 (unter 25 mit abgeschlossener Berufsausbildung) können das Arbeitslosengeld II elternunabhängig erhalten, wenn sie darauf verzichten, Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern geltend zu machen (§ 33 Abs. 2 SGB II).

Empfänger von Arbeitslosengeld II sind, sofern keine Familienversicherung im Sinne des § 10 SGB V besteht, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, die Beiträge übernimmt der Leistungsträger. Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, werden nicht pflichtversichert. Sofern keine Pflichtversicherung (z. B. über eine versicherungspflichtige Beschäftigung) besteht, werden die fälligen Beträge für die freiwillige Weiterversicherung die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf berücksichtigt. Personen, die nicht krankenversichert sind, können Leistungen nach dem 5. Kapitel SGB XII (Hilfen zur Gesundheit) erhalten; hier besteht seit dem 1. Januar 2004 die Möglichkeit der Meldung an eine Krankenversicherung; die Krankenkasse leistet im Rahmen des Betreuungsverhältnisses wie für reguläre Mitglieder gesetzliche und satzungsgemäße Leistungen, die Kosten trägt das Sozialamt (§ 264 SGB V).

[Bearbeiten] Subsidiarität

Die Sozialhilfe ist subsidiär, das heißt, dass die meisten anderen Sozialleistungen ihr vorgehen und die Sozialhilfe nur als „Notbehelf“ eintritt (ultima ratio, letztes Mittel). So wird z.B. das Kindergeld als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet. Ausnahmen gelten z.B. für Erziehungsgeld, Pflegegeld, Opferentschädigungsrenten, Schmerzensgelder, Leistungen der Stiftung „Mutter und Kind“ u.a., die nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden dürfen.

Eine andere Folge der Orientierung an der Bedürftigkeit und der Nachrangigkeit ist die, dass die Träger der Sozialhilfe nachforschen, ob ein Antragsteller möglicherweise zivilrechtliche Unterhaltsansprüche hat, die er selbst nicht geltend macht oder nicht geltend machen will; dies kommt z. B. häufig vor, wenn Sozialhilfe für Kinder beansprucht wird und ein allein erziehender antragstellender Elternteil mit dem anderen Elternteil nicht zusammenlebt und auch keine Verbindung mehr hat. Das Gesetz gibt für solche Fälle dem Sozialhilfeträger die Befugnis, die Unterhaltsansprüche, die dem Hilfeempfänger zustehen, auf sich selbst überzuleiten (sie sich sozusagen anzueignen) und im eigenen Namen geltend zu machen.

[Bearbeiten] Offenlegung

Wer Leistungen in Anspruch nehmen will, muss aufgrund der Subsidiarität seine finanziellen Verhältnisse restlos offenlegen. Dies wird von vielen (oft gerade von alten) Menschen als entwürdigend empfunden. Darin liegt auch der Grund, warum ein Teil der Menschen, die Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hätten, sie dennoch nicht in Anspruch nehmen (Problem der so genannten versteckten Armut). Unter anderem deswegen wurde für Bedürftige im Rentenalter und dauerhaft Erwerbsunfähige seit 2003 die so genannte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt, die der Höhe nach identisch mit der Sozialhilfe ist, jedoch anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Regel ohne Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Kinder oder Eltern geleistet wird (§ 43 Abs. 2 SGB XII). Die 2003 geschaffenen Regelungen des Grundsicherungsgesetzes (GSiG) wurden mit der Sozialreform zum 1. Januar 2005 Teil des SGB XII (4. Kapitel, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

[Bearbeiten] Leistungsträger

Träger der Sozialhilfe sind für den „Normalfall“ der Sozialhilfe, der Hilfe zum Lebensunterhalt, die Landkreise, kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte. Für bestimmte Menschen in besonderen Lebenslagen (z. B. Behinderte, die dauerhaft in Wohnheimen untergebracht sind) bestehen je nach Bundesland spezielle Zuständigkeiten von Behörden oder Trägern mit einem größeren räumlichen Zuständigkeitsbereich (beispielsweise in NRW die Landschaftsverbände).

Die Zuständigkeit der Landkreise, kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte besteht nicht nur hinsichtlich der Verwaltung, sondern auch hinsichtlich der Finanzierung der Sozialhilfe. Daher haben die Gemeinden ein Interesse daran, dass Sozialhilfeempfänger möglichst in anderen Hilfesystemen aufgefangen werden und nicht im „letzten sozialen Netz“, der Sozialhilfe landen oder verbleiben.

Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist in der Regel eine „Arbeitsgemeinschaft“ aus Kommune und Agentur für Arbeit (Bund), die die Leistung gemeinsam erbringt (in der Praxis meist als „Jobcenter“ bezeichnet). Die Kommune hat jedoch die Option, die Leistung alleine zu erbringen (Optionskommune), sie kann dann anteilig Kostenerstattung beim Bund geltend machen.

[Bearbeiten] Kritik

[Bearbeiten] Sozialhilfemissbrauch

In der Öffentlichkeit wird häufig der Bezug von staatlichen Leistungen (Arbeitslosengeld I und II, Sozialhilfe) vereinheitlicht als Sozialhilfebezug deklariert. Daraus resultiert eine zu abstrakte Missbrauchsdiskussion. Die in den Medien bekannt werdenden Fälle (Florida-Rolf) führen immer wieder zu Debatten. Hier muss aber differenziert werden. Der Missbrauchsanteil von nicht erwerbsfähigen Leistungsbeziehern (Rentner, Kinder) ist natürlichwerweise viel geringer als im Bereich der erwerbsfähigen Personen.

Der Missbrauch bei letztgenanntem Personenkreis darf nicht unterschätzt werden. Er ist regional unterschiedlich (in Großstädten mehr als in kleineren Städten) und ist aufgrund der „Kreativität“ kaum statistisch erfassbar. Sie wird z.B. oftmals in der Gastronomie mit offiziell niedrigeren Löhnen operiert, die in der Realität durch unregistrierte Zuzahlungen des Arbeitgebers aufgestockt werden. Das Ausschlagen von Arbeitsangeboten, weil diese nur einen unerheblich höheren Lohn anbieten als durch die staatlichen Leistungen „garantiert“ ist ein weiterer bedeutsamer Missbrauchstatbestand.

Die Gründe für den Verbleib erwerbsfähiger Menschen in der Sozialhilfe sind vielschichtig. Zum einen erschwert die schlechte konjunkturelle Lage die Arbeitsaufnahme, zum anderen treten in manchen Fällen aber auch 'Entwöhnungseffekte' auf: die Bereitschaft zur eigenverantwortlichen Sicherstellung des Lebensunterhaltes geht zurück. Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch die Übernahme negativer Vorbilder, das heißt der Weg in die Arbeitswelt ist Kindern aus Familien, die langfristig im Hilfebezug stehen, erschwert.

Die Verbleibedauer in Sozialhilfebezug ist jedoch nicht so hoch wie oft angenommen: „von 100 Einsteigern in die Sozialhilfe sind nach einem Jahr 59, nach drei Jahren 78 und nach fünf Jahren 83 wieder ausgeschieden“ (Gebauer,R.:Wer sitzt in der Armutsfalle?:2002:S.20)

[Bearbeiten] Sozialleistungsbetrug

Die Schätzungen über den Umfang von Sozialleistungsmissbrauch haben eine hohe Bandbreite. Je nach politischer und gesellschaftlicher Ausrichtung reichen die Bewertungen von gering bis hin zu massiv. Genaue Zahlen sind nicht ermittelbar. Dies liegt zum einen an der Vielzahl der Leistungsformen, als auch an uneinheitlichen Meldeverfahren bei zu Unrecht erbrachten Leistungen. Oftmals werden Schäden, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten verursacht wurden, durch Aufrechnung mit zukünftigen Leistungen oder Erstattung „geheilt“ ohne dass diese Fälle für Statistiken erfasst werden. Nur in einem kleineren Teil der Fälle kommt es zu Gerichtsverfahren. Hinzu kommt eine nicht ermittelbare Dunkelziffer.

[Bearbeiten] Geschichte

Historisch betrachtet ist Sozialhilfe die älteste Form einer Sozialleistung und gleichzeitig diejenige, die im Laufe der Geschichte die stärksten Wandlungen durchlaufen hat. Ihre Ursprünge hat sie in der Armen- und Krankenfürsorge, die in mittelalterlichen Städten von der Kirche, den Städten selbst oder von den Handwerksorganisationen organisiert wurde. Im Zuge der industriellen Revolution, des mit ihr einhergehenden raschen Wachstums der Städte, der Entstehung der in diesem Maße vorher ungekannten Massenarmut und des zunehmend revolutionsbereiteren Proletariats wuchsen die Aufgaben der Fürsorge so stark an, dass gesetzliche Regelungen geschaffen wurden (z. B. das Preußische Armenpflegegesetz von 1842). Damit verband sich sehr schnell auch die Absicht der sozialen Kontrolle, weil erkannt wurde, dass in der Unzufriedenheit entwurzelter Armer „politischer Sprengstoff“ steckte (daher auch Otto von Bismarcks Bemühen zur Einführung der klassisch gewordenen Sozialversicherungen - der Arbeiterbewegung wurde durch Erfüllung ihrer Minimalforderungen „der Wind aus den Segeln“ genommen).
Das 1871 neu gegründete Deutsche Reich überließ diese Aufgaben den einzelnen Ländern. Eine reichsweite Regelung entstand erst zur Zeit der Weimarer Republik in Gestalt der Reichsfürsorgepflichtverordnung von 1924 und der „Reichsgrundsätze über die Voraussetzungen, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge“, ebenfalls von 1924. Einen einklagbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Fürsorgeträger gab diese Verordnung dem Hilfebedürftigen jedoch nicht.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 1954 entschied (BVerwGE 1, 159), dass sich aus den Grundrechten auf Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Grundgesetz [GG]), der freien Entfaltung der Persönlichkeit und körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 GG) sowie dem Sozialstaatsgebot Art. 20 GG ein gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch des Bürgers auf soziale Fürsorge durch den Staat ergibt, gab sich die Bundesrepublik Deutschland 1961 mit dem Bundessozialhilfegesetz ein einheitliches Sozialhilferecht. Vereinheitlicht sind allerdings nur die allgemeinen Regeln; die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Sozialhilfeleistung und viele Einzelheiten der Hilfegewährung werden von den Bundesländern bestimmt. Die Bundesländer koordinieren ihre diesbezügliche Politik dadurch, dass sie in der Regel den Empfehlungen des von den Sozialhilfebehörden und Sozialverbänden getragenen Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. folgen.

[Bearbeiten] Neue Regelung seit Januar 2005

Die Sozialhilfe für grundsätzlich erwerbsfähige Bezieher und deren Familienangehörige ist mit der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 zum Arbeitslosengeld II zusammengefasst worden (nach dem Ideengeber der Reform Peter Hartz im Volksmund „Hartz IV“ genannt). Nach diesem Zeitpunkt sollen nur noch Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente, längerfristig Erkrankte und hilfebedürftige Kinder mit selbst nicht hilfebedürftigen Eltern Sozialhilfe beziehen. Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wird als Rechtsgrundlage vom Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII) ersetzt, das dann auch die Bestimmungen für Grundsicherungsleistungen für dauerhaft Erwerbsunfähige enthält, die derzeit noch Leistungen nach dem GSiG (Grundsicherungsgesetz) erhalten.

Die nicht immer genau zu treffende Abgrenzung, welcher Personenkreis tatsächlich als arbeitsfähig einer Erwerbstätigkeit zugeführt werden kann und welcher Personenkreis weiterhin als Sozialhilfeempfänger von den Kommunen versorgt werden muss, führt gelegentlich dazu, dass Personen von den Kommunen zu Empfängern von Arbeitslosengeld II gemacht werden, obwohl sie de facto nicht als arbeitsfähig einzuschätzen sind. Es handelt sich aber um Einzelfälle, die gerne von Medien verallgemeinert werden.

Die Abgrenzung erfolgt danach, in welchem zeitlichen Umfang der Berechtigte einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt nachgehen kann und ob er zu einer Bedarfsgemeinschaft der Grundsicherung für Arbeitssuchende zählt sowie nach dem Lebensalter (ab 15 und bis 65 Jahre).

Bei einer dauerhaften Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf weniger als drei Stunden und Vollendung des 18. Lebensjahres besteht Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Gleiches gilt bei Vollendung des 65. Lebensjahres.

Bei einer medizinisch befristeten Einschränkung auf weniger als drei Stunden pro Tag besteht Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe). Ebenso erhält Sozialhilfe, wer unter drei Stunden täglich erwerbsfähig sein kann, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in keiner Bedarfsgemeinschaft mit einem Berechtigten auf Grundsicherung für Arbeitssuchende lebt (insb. minderjährige, behinderte Kinder in stationären Einrichtungen). Daneben erhalten besondere Personengruppen Sozialhilfe, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht oder schwer vermittelbar sind (z.B. Alkohol- und Suchtkranke).

Grundsicherung für Arbeitssuchende erhält, wer mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden kann oder mit einem Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, sofern dieser Angehörige nicht Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat.

Das Verfahren zur Feststellung einer Erwerbsminderung und zur Bestimmung des richtigen Sozialleistungsträgers wird in § 45 SGB II (für die Grundsicherung für Arbeitssuchende) und § 45 SGB XII (für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) geregelt. Die Verfahren sind jedoch nicht identisch.

[Bearbeiten] Siehe auch

Grundsicherung, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld 2, Existenzminimum, Hartz IV, Sozialabbau, Soziale Gerechtigkeit, Soziale Sicherheit, Sozialklauseln, Sozialstaat, Altersarmut, Sozialkriminalität

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Rechtsnormen

[Bearbeiten] Sonstige

[Bearbeiten] Arbeitsloseninitiativen bzw. Ansprechstellen in Deutschland

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