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Wohngeld

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Wohngeld nennt man in Deutschland die Unterstützung des Staates für Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums erhalten. Auch monatliche Vorschüsse, die Wohnungseigentümer aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplanes an den Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen zu zahlen haben, werden häufig als Wohngeld bezeichnet (siehe Hausgeld).

Die Zahl der Haushalte mit Wohngeldunterstützung stieg im Jahr 2002 gegenüber den letzten Jahren stark an und liegt bei über 3,1 Millionen. Das entspricht etwa 9 Prozent aller Haushalte.

Die Gesamtausgaben für das Wohngeld betrugen im Jahr 2002 bundesweit rund 4,5 Milliarden Euro. Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch lag bei 127 Euro.

Die gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Wohngeld (Wohngeldgesetz u. a.) gelten als besondere Teile des Sozialgesetzbuches (s. Art. II § 1 SGB I).

[Bearbeiten] Informationen zum Wohngeldantrag

Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als „Mietzuschuss“ für Mieter von Wohnraum und als „Lastenzuschuss“ für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung gewährt, und zwar ab dem 1. des Monats der Antragstellung (maßgebend ist der Eingangsstempel der Wohngeldstelle) (Bewilligung in der Regel zunächst für 12 Monate). Nicht antragberechtigt sind alleinstehende Erstauszubildende sowie Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende.

Die Höhe des Wohngeldes, das nur auf Antrag gewährt wird, hängt ab von der:

  • Anzahl der Familienmitglieder, die zum Haushalt rechnen
  • Höhe des Familieneinkommens
  • Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung (über angemessenen Wohnraum hinausgehende Kosten werden nicht berücksichtigt)

Folgende Formulare werden benötigt und sind bei der örtlichen Wohngeldstelle erhältlich

  • Antrag auf Wohngeld
  • Bescheinigung des Vermieters (wichtig: Baujahr des Hauses, Wohnungsgröße)
  • Zusätzliche Erklärungen zum Antrag auf Wohngeld

Bei Lastenzuschuss wird eine Fremdmittelbescheinigung der Banken benötigt.

Weitere vorzulegende Unterlagen

  • Verdienstbescheinigung(en) des Arbeitgebers
  • Bescheide der Bundesagentur für Arbeit, der SGB II oder SGB XII - Dienststelle
  • Schulbescheinigungen bei Kindern über 16 Jahren
  • Rentenbescheide
  • BAB- oder Bafög-Bescheide (BAB / BaföG-Anspruch schließt bei Alleinstehenden Wohngeld regelmäßig aus!)
  • Schwerbehindertenausweise
  • Bescheide über Pflegegeld
  • Nachweise über Unterhalt
  • Nachweise über Kapitalerträge - auch unter dem Sparerfreibetrag (Kopie Kontoauszüge, Sparbücher etc.)

[Bearbeiten] Wohngeld für Schüler und Studenten

Schüler und Studenten erhalten Wohngeld nur, wenn ihnen „dem Grund nach“ kein BAföG zusteht. Dies ist bei zu langer Studiendauer der Fall, nicht aber bei zu hohem Einkommen der Eltern. Ein negativer Bafög-Bescheid ist also nicht ausreichend, um das BAföG-Kriterium zu klären. Auch das Bankdarlehen darf nicht verfügbar sein.

Gibt es bei den Eltern ausreichend Wohnraum, so gibt es keinen Anspruch auf Wohngeld – unabhängig von den konkreten Wohnorten (siehe auch Freizügigkeit).

Es ist für Schüler und Studenten also erheblich schwerer als für andere Bevölkerungsteile, Wohngeld zu erhalten.

Siehe auch: Arbeitslosengeld II

[Bearbeiten] Weblinks

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