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Sozialgesetzbuch II

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Das Sozialgesetzbuch II (SGB II [1]) regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Bundesrepublik Deutschland.

Basisdaten
Titel: Sozialgesetzbuch Zweites Buch
– Grundsicherung für Arbeitssuchende –
Kurztitel: Sozialgesetzbuch II
Abkürzung: SGB II
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
FNA: 860-2
Datum des Gesetzes: 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2955)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2005
Letzte Änderung durch: Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1. August 2006 / 1. Januar 2007 (Artikel 16 Abs. 1 und 3 des Gesetzes
vom 20. Juli 2006)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das SGB II ist in Kraft seit 1. Januar 2005 und bildet den wesentlichen Teil des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das im allgemeinen Sprachgebrauch als "Hartz IV-Gesetz" bezeichnet wird. Es regelt die Förderung (einschließlich finanzieller Förderung) von erwerbsfähigen Personen über 15 und unter 65 Jahren sowie deren Angehöriger, soweit diese über kein (ausreichendes) Arbeitseinkommen verfügen.

Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass vor seinem Inkrafttreten Arbeitslose zeitlich unbegrenzt Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III [2] erhielten, die sich ggf. an der Höhe des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes orientierte; die Arbeitslosenhilfe wurde durch das "Arbeitslosengeld II" ersetzt. Arbeitslosengeld II wird prinzipiell ebenfalls zeitlich unbegrenzt gewährt; jedoch umfasst ein Bewilligungszeitraum regelmäßig 6 Monate (Arbeitslosenhilfe: bis zu 12 Monate).

Auch das Arbeitslosengeld II ist eine steuerfinanzierte Sozialleistung, die sich jedoch nicht am früheren Erwerbseinkommen des Arbeitsuchenden orientiert, sondern nach dem Vorbild der Sozialhilfe in einheitlichen Regelsätzen, monatlich € 345 bundesweit (früher: 345 € [alte Bundesländer] 331 € [neue Bundesländer]), für eine alleinstehende Person) ausgezahlt wird, zu denen ein bedarfsorientierter Anteil für Wohnkosten hinzutritt.

Eine weitere wichtige Neuerung, die das SGB II eingeführt hat, sind die sogenannten "1-Euro-Jobs". Dieser Begriff taucht im Gesetz nicht auf; der offizielle Sprachgebrauch lautet (öffentliche) "Arbeitsgelegenheit" (§ 16 Abs. 3 SGB II). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Arbeitslose, die keine Arbeit finden können, durch solche Arbeitsgelegenheiten wieder an das Arbeitsleben und den Arbeitsmarkt herangeführt werden.

Das SGB II weist den Kommunen (die schon zuvor Träger der Sozialhilfe waren und auch weiterhin sind) eine neue Rolle bei der Betreuung von Arbeitslosen zu, die zuvor alleinige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit war. In den meisten Gemeinden sind Arbeitsgemeinschaften von örtlicher Agentur für Arbeit und der Gemeinde gebildet. Einige Kommunen (69 kreisfreie Städte bzw. Landkreise bundesweit) haben diese Aufgabe auch in eigener Regie übernommen, wozu das SGB II die Möglichkeit eröffnet hat (Optionskommune). In den überwiegenden Teilen der Republik wurden Arbeitsgemeinschaften aus Bundesagentur und kommunalem Träger gebildet, die die Leistungen gemeinsam erbringen. In einigen wenigen Kreisen bzw. kreisfreien Städten wird in getrennter Trägerschaft gehandelt. Dann ist die Bundesagentur für Arbeit für Regelleistungen und Mehrbedarfe (im Wesentlichen §§ 16, 19 - 21, 23 Abs 1 SGB II), der kommunale Träger für Unterkunftskosten und einmalige Leistungen (im Wesentlichen §§ 22, 23 Abs. 3 SGB II) zuständig. Die vom Gesetzgeber gewollte Leistungsgewährung aus einer Hand ist damit nicht realisiert.

Das SGB II war schon im Gesetzgebungsverfahren sehr umstritten und ist es auch nach seinem Inkrafttreten noch immer. Die Befürworter versprechen sich davon eine verbesserte Betreuung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen und eine Entlastung der öffentlichen Haushalte. Die Kritiker bezweifeln, dass die Vermittlung sich dadurch verbessern ließe, dass man die Arbeitslosen stärker fordert und befürchten, dass die "1-Euro-Jobs" dazu führen werden, dass öffentliche Träger normale Arbeitsverhältnisse in "1-Euro-Jobs" umwandeln, um ihre Haushalte zu entlasten.

[Bearbeiten] Gliederung

  • Kapitel 1: Fördern und Fordern
  • Kapitel 2: Anspruchsvoraussetzungen
  • Kapitel 3: Leistungen
    • Abschnitt 1: Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
    • Abschnitt 2: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
      • Unterabschnitt 1: Arbeitslosengeld II
      • Unterabschnitt 2: Sozialgeld
      • Unterabschnitt 3: Anreize und Sanktionen
      • Unterabschnitt 4: Verpflichtungen anderer
  • Kapitel 4: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
    • Abschnitt 1: Zuständigkeit und Verfahren
    • Abschnitt 2: Einheitliche Entscheidung
  • Kapitel 5: Finanzierung und Aufsicht
  • Kapitel 6: Datenschutz
  • Kapitel 7: Statistik und Forschung
  • Kapitel 8: Mitwirkungspflichten
  • Kapitel 9: Bußgeldvorschriften
  • Kapitel 10: Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
  • Kapitel 11: Übergangs- und Schlussvorschriften

[Bearbeiten] Literatur

  • Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.), Leitfaden zum Arbeitslosengeld II. Der Rechtsratgeber zum SGB II. Fachhochschulverlag, 2005.
  • Agenturschluss (Hg) (2006): Schwarzbuch Hartz IV. Sozialer Angriff und Widerstand – Eine Zwischenbilanz. Assoziation A, Hamburg/Berlin. ISBN 3-935936-51-6

[Bearbeiten] Weblinks

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