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Geistiges Eigentum

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Geistiges Eigentum (engl. intellectual property, frz. propriété littéraire et artistique, Synonym intellektuelles Eigentum) ist eine Sammelbezeichnung für Patent-, Gebrauchsmuster- Geschmacksmuster- und Urheberrechte und ein Begriff aus dem Gewerblichen Rechtsschutz sowie dem Immaterialgüterrecht. Es bezeichnet Exklusivrechte an immateriellen Gütern (Ideen, Konzepten, Werken, Informationen …). Dabei wird meist jedem, außer dem Rechteinhaber oder Lizenznehmer, Verwendung, Nachahmung oder unerlaubte Kopie (Nutzung) der Immaterialgüter verboten. Die Theorie vom geistigen Eigentum entstand größtenteils erst in der Neuzeit, vor allem ab dem 18. Jahrhundert und dort im Zusammenhang mit dem Nachdruck von Büchern. Die Bezeichnung Immaterialgüterrecht entstand dagegen erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts.

Diese Rechte und ihre abgeleiteten Rechtsderivate sind i. d. R. durch internationale Abkommen geschützt und werden lizenziert, manchmal auch auf andere Weise übertragen, was den Vorgängen Veräußerung, Vermietung entspricht. Meistens unterliegen diese Rechte Einschränkungen durch Rechte der Allgemeinheit, wie etwa das Zitierrecht für urheberrechtlich geschützte Werke, das Recht, Forschung ohne patentrechtliche Einschränkungen betreiben zu dürfen, das Recht von Künstlern auf Parodien oder das Grundrecht der Informationsfreiheit.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Arten

Übersicht
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Übersicht

Folgende sehr unterschiedliche und miteinander konkurrierende Rechte werden unter dem Begriff "geistiges Eigentum" zusammengefasst:

Mit dem Begriff "Schutzrechte" werden üblicherweise die oben genannten Rechte mit Ausnahme der Geschäftsgeheimnisse und dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zusammengefaßt. Die "gewerblichen Schutzrechte" sind die Schutzrechte außer Urheberrecht, Recht am eigenen Bild und Namensrecht, weil diese Rechte im Ursprung privater bzw. persönlicher Natur sind.

Das geistige Eigentum wird teils mit dem Lauterkeitsrecht und dem Kartellrecht zusammengefasst. Das so entstandene Gebiet wird als Grüner Bereich (nach der Fachzeitschrift GRUR, die einen grünen Einband hat) oder Wettbewerbsrecht i. w. S. bezeichnet.

[Bearbeiten] Geistiges Eigentum und Sacheigentum

[Bearbeiten] Gemeinsamkeiten

  • Geistiges Eigentum und Sacheigentum gewähren ein absolutes Recht, das es erlaubt, Dritte von der Nutzung eines Gegenstands auszuschließen (Ausschließlichkeitsrecht oder Monopolrecht).
  • Geistiges Eigentum und Sacheigentum können i. d. R. vollständig übertragen werden (translative Rechtsübertragung) und es können einzelne Befugnisse zur Nutzung eingeräumt werden (konstitutive Rechtsübertragung).
  • Die Nutzung von geistigen Eigentum und Sacheigentum kann beschränkt werden, z.B. durch rechtliche Schranken zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit. Dabei können auch zwangsweise Nutzungsrechte eingeräumt werden (z. B. Notwegerecht, Zwangslizenzen im Patentrecht).
  • Das im Sachenrecht geltende Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist auch im Recht des geistigen Eigentums zu beachten.

[Bearbeiten] Unterschiede

  • Immaterialgüter sind ubiquitär. Dadurch kann ein Immaterialgut verschiedenen Rechtsordnungen gleichzeitig unterliegen. Daher müssen geistige Eigentumsrechte gegebenenfalls in mehreren Ländern angemeldet werden. Das Sacheigentum unterliegt dagegen nur dem Recht des Ortes, an dem sich die Sache (gerade) befindet.
  • Immaterialgüter können nicht-rivalisierend, von beliebig vielen Personen gleichzeitig, genutzt werden. Durch die Zuweisung von Monopolrechten wird eine künstliche Knappheit erzeugt, während die Ausschließlichkeit der Nutzung bei körperlichen Gegenständen naturgegeben ist.
  • Der strafrechtliche Schutz des geistigen Eigentums erfolgt durch die jeweiligen Schutzgesetze. Die Vorschriften gegen die widerrechtliche Aneignung von Gegenständen finden hingegen im Immaterialgüterrecht keine Anwendung.
  • Es gibt einen großen Anteil Immaterialgüter, die kein geistiges Eigentum darstellen, sondern gemeinfrei sind. So gibt es solche, für die kein Schutz erhältlich ist, zum Beispiel einzelne Worte oder Akkorde. Zudem gibt es viele Immaterialgüter, die prinzipiell geschützt werden könnten. Dagegen sind herrenlose Sachen die Ausnahme.
  • Geistiges Eigentum ist zeitlich begrenzt und Schranken gehen erheblich weiter als beim Sacheigentum. Sacheigentum dagegen bleibt bis zum Untergang der Sache bestehen.
  • Der durch den Staat zu leistende Aufwand, Immaterialgüterrechte zu schützen, übersteigt den Aufwand für den Schutz von Sacheigentum, zumal ein Rechtsbruch - im Vergleich zu Sacheigentum - für den jeweiligen Täter technisch sehr einfach ist. Gleichzeitig bewirken Immaterialgüterrechte, u.a. wegen ihrer oft uneindeutigen Abgrenzung, den Trend zur Verrechtlichung der Gesellschaft.
  • Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Immaterialgütern. Dadurch ist es möglich, dass verschiedene Aspekte eines Gegenstandes (zusätzlich zum Sacheigentum an der Verkörperung) unterschiedlichen Immaterialgüterrechten unterliegen (z. B. kann ein Logo durch das Urheberrecht und das Markenrecht geschützt sein). Diese Vielfalt erfordert unterschiedliche gesetzliche Regelungen.

[Bearbeiten] Rechtsquellen

[Bearbeiten] Internationale Verträge

[Bearbeiten] Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

[Bearbeiten] Gewerblicher Rechtsschutz

  • Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren (MHA) (1891)
  • Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA) (1925)
  • Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (1961)
  • Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag – PCT) (1970)
  • Treaty on Intellectual Property in Respect of Integrated Circuits
  • Wiener Abkommen über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung (noch nicht in Kraft)

[Bearbeiten] Regionales Recht

[Bearbeiten] Europäische Patentorganisation (EPO)

[Bearbeiten] Eurasische Patentorganisation (EAPO)

  • Eurasisches Patentübereinkommen (EAPÜ)

[Bearbeiten] Europäische Gemeinschaft (EG)

  • Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (Gemeinschaftsmarkenverordnung – GMV)
  • Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
  • Richtlinie 87/54/EWG über den Rechtsschutz der Topografien von Halbleitererzeugnissen
  • Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrichtlinie)
  • Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen
  • Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Biotechnologierichtlinie)
  • Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen
  • Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
  • Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

[Bearbeiten] Nationales Recht (Deutschland)

Oberste Rechtsgrundlage ist Grundgesetz Art 14. Spezifische Bestimmungen von Inhalt und Schranken der exklusiven wirtschaftlichen Verfügungs- und Verwertungsrechte und den zuständigen gesetzlichen Richter bestimmen:

[Bearbeiten] Geschichte

Zur ausführlichen Geschichte der einzelnen Arten siehe dort.

[Bearbeiten] Antike und Mittelalter

In der Antike sowie im Mittelalter war das Konzept eines geistigen Eigentums unbekannt, man kannte lediglich das Sacheigentum. Die Kunstschaffenden hatten meist eine gehobene gesellschaftliche Stellung inne, wurden von einem Mäzen (oft ein Landesfürst) gefördert, oder waren in Klöstern oder Zünften organisiert und somit wirtschaftlich abgesichert. Allerdings waren schon damals Plagiate verpönt und man fürchtete die Entstellung seines Werks bei der Vervielfältigung durch Abschreiben.

[Bearbeiten] Privilegienwesen und frühe Gesetze

Bereits im späten Mittelalter (etwa ab dem 14. Jh.) wurden Privilegien von den jeweiligen Herrschern, zum Teil auch von freien Reichsstädten erteilt, die es alleine dem Begünstigten erlaubten, ein bestimmtes Verfahren einzusetzen. Diese wurden durch eine öffentliche Urkunde (litterae patentes, lat. offener Brief) erteilt. Ein Beispiel ist die Reise in die Niederlande von Albrecht Dürer zum Schutz seiner Kupferstiche durch Kaiser Karl V.

Oft bestand der Zweck des Privilegs jedoch weniger im Ausschluss anderer, sondern in der Befreiung von Zunftregeln oder anderen Vorschriften. Als erste gesetzliche Regelung führte Venedig bereits 1474 ein Patentgesetz ein, nach dem ein Erfinder durch die Anmeldung bei einer Behörde einen zeitlich begrenzten Schutz gegen Nachahmung erhalten konnte.

Auch beim Aufkommen des Buchdrucks im 15. Jahrhundert standen zunächst Privilegien auf die technische Vervielfältigung, die oft eine erhebliche Investition erforderte, im Vordergrund (Druckerprivilegien). Diese wurden oft nur für bestimmte Werke erteilt, was dem Souverän gleichzeitig eine Möglichkeit zur Zensur gab. Erst im 16. Jahrhundert kamen parallel hierzu Autorenprivilegien auf, meistens erwarb jedoch der Verleger durch den Kauf des Manuskripts und der Zustimmung des Urhebers zur Erstveröffentlichung ein ewiges Nachdruckrecht. Auch das erste Urhebergesetz, die britische Statute of Anne (1710) orientierte sich hauptsächlich am Schutz des Verlegers.

[Bearbeiten] Naturrecht und geistiges Eigentum

Im späten 18. Jahrhundert entwickelten naturrechtliche Philosophen (u. a. John Locke, Immanuel Kant, Johann Gottlieb Fichte) die Idee eines „geistigen Eigentums“ als „natürliches, angeborenes, unzuveräußerndes Eigentumsrecht“. Dabei wurde erstmals deutlich zwischen dem Sacheigentum an Manuskripten, Büchern, Vorrichtungen und dem Recht an Immaterialgütern, also am Werk, an der Erfindung getrennt. Der naturrechtlichen Position entsprechend sollte das Urheberrecht ewig andauern. Die in der Folge entstandenen Urhebergesetze sahen jedoch eine Schutzfrist für eine gewisse Zeit nach dem Tod des Autors (post mortem auctoris) vor.

[Bearbeiten] Internationale Vereinheitlichung

Die unbefriedigende rechtliche Zersplitterung durch die jeweils nur territoriale Geltung der Gesetze zum Schutz geistiger Eigentumsrechte führte zu ersten Vereinheitlichungen durch internationale Abkommen. So wurde 1883 die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) geschlossen, 1886 folgte die (danach mehrfach revidierte) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ((R)BÜ). Als Dachorganisation wurde 1967 die World Intellectual Property Organization (WIPO) gegründet.

Eine Sonderstellung nimmt die 1957 gegründete Europäische Gemeinschaft ein, die durch Verordnungen und Richtlinien auf Harmonisierungen hinwirkt. Die einheitliche Auslegung wird dabei durch den EuGH gesichert. Außerdem können beim 1994 durch die Verordnung Nr. 40/94 gegründete Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmuster, die im gesamten Gebiet der EU gelten, angemeldet werden.

[Bearbeiten] Kritik

Die menschliche Zivilisation hat sich durch Sprache, Kommunikation, Zugang zu Kulturgütern und Austausch von Information entwickelt.

Die menschliche Kultur, sowohl technische Erfindungen als auch künstlerische Produkte, Mode, Architektur, Design, Musik oder Literatur, ist stets im Wandel, und baut dabei stets auf vorheriger Innovation auf. Neue Werke sind fast immer Weiterentwicklungen, Hybride oder Verfeinerungen von älteren Ideen.

Demgegenüber ist geistiges Eigentum mit Monopolen auf Information vergleichbar und kann schädliche und prohibitive Wirkung auf Wirtschaft und Gesellschaft entfalten. Es ist umstritten, ob und inwieweit der Schutz geistigen Eigentums den Urhebern, z.B. Erfindern und Künstlern, zu Gute komme. Umstritten ist auch, wann und bei welcher rechtlichen Ausgestaltung der Schutz geistigen Eigentums der Gesellschaft nutzt. Somit ist eine Abwägung von Interessen von Rechteinhabern und Rechtenutzern, z.B. Konsumenten notwendig. Ein Beispiel sind die Rechte von pharmazeutischen Unternehmen an Medikamenten gegen AIDS, welche in armen Ländern für den größten Teil der Bevölkerung unbezahlbar sind.

Es wird oft kritisiert, dass Rechteverwerter und Lobbyisten für geistiges Eigentum kaum zu Kompromissen und Zugeständnissen bereit seien, sondern die gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen weiter verschärfen wollen.

Kritiker schlagen vor, die Möglichkeit inklusiven Gebrauchs möglichst weit auszunutzen - oder alternative Entlohnung der Urheber und Erfinder zu organisieren. Diese Entlohnung könne durch einen öffentlichen Träger, ein Pauschalvergütungssystem (Kulturflatrate) oder über eine Vergütungspflicht (statt eines Nutzungsverbots) oder auf freiwilliger Basis erfolgen.

Die wohl schärfste Kritik des Konzeptes des "Geistigen Eigentums" wurde von Eben Moglen in seinem Text dotCommunist Manifesto formuliert. Er argumentiert, dass etwas das ohne Mehrkosten allen nützlich sein kann doch niemanden vorenthalten werden darf:

Die Gesellschaft sieht sich mit der schlichten Tatsache konfrontiert, dass der Ausschluss vom Besitz schöner und nutzbringender intellektueller Erzeugnisse – und von dem Wert all dieser Wissenszuwächse für die Menschen – nicht länger der Moral entspricht, wenn jedermann sie zu den gleichen Kosten wie jede Einzelperson besitzen kann. Hätte Rom die Macht gehabt, jedermann zu ernähren, ohne dass daraus weitere Kosten als die entstanden wären, die für Cäsars eigene Tafel zu zahlen waren, hätte man Cäsar mit Gewalt verjagt, wenn noch irgend jemand hätte verhungern müssen. Das bürgerliche System des Eigentums verlangt jedoch, Wissen und Kultur nach Maßgabe der Zahlungsfähigkeit zu rationieren. -- Eben Moglen dotCommunist Manifesto.


Zumeist richtet sich Kritik jedoch nicht gegen geistiges Eigentum an sich. Kritisiert werden:

[Bearbeiten] Strittige Einzelaspekte

  • Dauer von Schutzfristen, welche die Notwendigkeiten ökonomischer Anreizsetzung überschreiten und deutlich über typischen gewerblichen Amortisationsfristen liegen
  • Umfang und Aufwand legislativer und exekutiver Staatstätigkeit zur Sicherung geistigen Eigentums, womit Etatismus begünstigt werde
  • Hemmung und Benachteiligung der Wirtschaftstätigkeit kleinerer und mittlerer Firmen durch anwachsende Rechtsrisiken, bei gleichzeitiger Unmöglichkeit, von den gegenseitigen Patenttauschprogrammen großer Firmen zu profitieren
  • Verrechtlichung der Gesellschaft und Anwachsen von Rechtsstreitigkeiten im Fall der Ausweitung von Immaterialgüterrechten
  • Im Urheberrecht: Privatkopie und technische Kopierschutz-Maßnahmen
  • Im Patentrecht: Schutz biotechnischer Erfindungen, Software sowie die Standardisierung patentierter Verfahren. Weiter kritisiert wird, dass der Patentschutz auch dann besteht, wenn der Rechtsinhaber ein Patent innehat, dieses aber nicht nutzt. Ein solches Verhalten dient insbesondere der ungestörten Weiterverwertung bestehender Produkte und Abschottung gegen den Geschäftsbereich des eigenen Unternehmens bedrohende Produkte und ist somit Kontraproduktiv zum ursprünglichen Sinn und Zweck der Patentgesetze als Innovations-Förderungsmaßnahme.
  • Im Markenrecht: Reichweite der Verwechslungsgefahr
  • Die vielerorts nur nationale bzw. regionale Geltung der Erschöpfung, die Grauimporte verbietet
  • Die Unterbindung von freien Wettbewerb z.B. im Softwaremarkt durch Schutz für Trivialpatente
  • Überforderung von Gerichten und anwachsende Zufälligkeiten in der Rechtsprechungspraxis durch die zunehmende Komplexität des Immaterialgüterrechts
  • Die Einschränkung von Individualrechten und Datenschutz bei der Verfolgung von mutmaßlichen Verstößen gegen Immaterialgüterrechte
  • Durchsetzung und häufiger Missbrauch durch Abmahnungen gegenüber Privatpersonen bis hin zu damit verbundenen Einschränkungen der Meinungsfreiheit

In einigen Fällen, wie im Fall der freien Software, bedienen sich Kritiker zur Sicherung der Allgemeinverfügbarkeit freier Software selbst Formen geistigen Eigentums, was wiederum von Firmen wie Microsoft und SAP als "Kommunismus" kritisiert wurde.

[Bearbeiten] Globalisierung

Globalisierungskritiker bringen vor, geistiges Eigentum nütze einseitig Industriestaaten und sei ein Mittel, Entwicklungs- und Schwellenländer auszubeuten bzw. übe eine unfaire, entwicklungshemmende Wirkung aus. Gerade diese Länder jedoch setzen in neuerer Zeit immer mehr Gesetze zum geistigen Eigentum um, teils, da sie darin Vorteile für ihre eigene Wirtschaft sehen, teils aufgrund wirtschaftlicher Zwänge und wegen internationalen politischen Druck, z.B. über die WTO.

Dieser Druck wird teils auch durch fremdenrechtliche Reziprokitätsklauseln ausgeübt. Das bedeutet, Angehörige eines fremden Staats erhalten nur insoweit Schutz, als ihr Herkunftsland den eigenen Bürgern Schutz gewährt. Reziprozitätsklauseln wirken wie eine protektionistische Handelsbeschränkung (Inländer können den Vertrieb ausländischer Produkte unterbinden, ohne dass Ausländer ähnlichen Schutz erhalten), solange der andere Staat kein ähnliches Gesetz erlässt. Abhilfe schaffen hierbei bi- und multilaterale Abkommen (wie TRIPS), die stattdessen Mindestschutzniveaus und das Meistbegünstigungsprinzip vorsehen.

Die meisten Übereinkommen enthalten außerdem meist nur Mindestschutzniveaus, aber keine Höchstschutzniveaus oder Regeln über Schranken. Die Vereinheitlichung nutzt damit vor allem den Rechtsinhabern, aber nicht Dritten oder der Allgemeinheit, die sich nicht auf ein „Mindestfreiheitsniveau“ verlassen können. Dies ist vor allem bei Veröffentlichungen im Internet problematisch, da ein Rechtsinhaber hier leicht „forum shopping“ betreiben und sich die restriktivste Auslegung aussuchen kann.

Bei der Harmonisierung setzt sich darüber hinaus meist das weitest gehende Recht durch, z. B. im Urheberrecht eine Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Autors. Nimmt man an, dass der Umfang des Schutzes im internationalen Mittel einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Inhaber des Schutzrechts und der Allgeimeinheit darstellt, so verschiebt sich dieser zugunsten des Inhabers.

[Bearbeiten] Begriff des „geistigen Eigentums“

Der Begriff des „geistigen Eigentums“ wurde vielfach – auch in der juristischen Literatur – kritisiert. Die Naturrechts- bzw. Eigentumstheorie ist nur eine von vielen Begründungen zur Gewährung von Immaterialgüterrechten, die vor allem beim Urheberrecht und – historisch überholt – beim Patentrecht angewendet wird. Anhänger anderer Theorien halten die Bezeichnung daher für verfehlt; sie stelle eine fehlerhafte Analogie zum Sacheigentum her. Stattdessen wird häufig der von Josef Kohler 1907 geprägte Begriff „Immaterialgüterrecht“ verwendet. Der vielleicht wichtigste Verfechter eines geistigen Eigentums war der im letzten Drittel des 19. Jhdts. wirkende Oberbergrat Rudolf Klostermann.

Von einigen Kritikern des Immaterialgüterschutzes wird der Begriff daher als „irreführende Propaganda“ bezeichnet, weshalb von ihnen die Bezeichnungen „immaterielle Güter“ „immaterielle Monopolrechte“ oder auch „geistige Monopolrechte“ eingeführt wurden. Diese Begriffe wiederum seien, so die Befürworter des Begriffs „geistiges Eigentum“, propagandistisch abwertend und stellten zu Unrecht eine Beziehung zu Monopolen her.

Trotz gewisser Mängel scheint sich der naturrechtliche Begriff des geistigen Eigentums bzw. die englische Entsprechung intellectual property gegenüber anderen Begriffen durchzusetzen. Dies ist auch auf die Arbeit der WIPO und ähnlicher Organisationen zurückzuführen. Zunehmend folgt die Benennung von Organisationen der neuen Begrifflichkeit, wie beim Max-Planck-Institut für geistiges Eigentum und Steuerrecht (zuvor: „für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht“) erkennbar wird.

[Bearbeiten] Geistiges Eigentum ohne Rechtswirkung

Der Begriff geistiges Eigentum ist ein politischer Begriff, weil materielle Vorteile von den Implikationen des Begriffs Geistiges Eigentum abhängen. Im praktischen Recht spielt er keine Rolle. Da werden die von ihm zusammengefassten Einzelrechte verhandelt. Der Begriff existiert also vornehmlich im internationalen Recht mit politischer Agenda.

Unabhängig von seiner Rechtswirkung hat der Begriff aber eine Bedeutung in der Theorie, so lange Kreativität und Erfindung analysiert werden. Der Prioritätenstreit zwischen Newton und Leibnitz über die Erfindung der Infinitesimalrechnung bezog sich nicht auf Patentrecht und materielle Nutzung, sondern auf den Anspruch der Originalität.

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[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Jan Hachenberger: Intellektuelles Eigentum im Zeitalter von Digitalisierung und Internet. Eine ökonomische Analyse von Missbrauchskalkülen und Schutzstrategien. DUV Verlag, 2003, ISBN 3-824477-65-3

[Bearbeiten] Weblinks

Wiktionary: geistiges Eigentum – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen


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