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Kartellrecht

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Das Kartellrecht im weiteren Sinne ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die auf die Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs gerichtet sind und daher vor allem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer kontrollieren und bekämpfen. Im engeren Sinne bezeichnet Kartellrecht die Bestimmungen betreffend Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb beschränken oder dies bezwecken (Kartelle).

Gegenstand des Kartellrechts im weiteren Sinne ist insbesondere


Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Abgrenzung

Der Schutz der Lauterkeit und Fairness des Wettbewerbs ist nicht Gegenstand des Kartellrechts. Allerdings wird das Kartellrecht gemeinsam mit dem Lauterkeitsrecht üblicherweise zusammenfassend als Wettbewerbsrecht bezeichnet.

Auch das Vergaberecht ist keine Materie des Kartellrechts, obwohl es in Deutschland im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt ist.

Verschiedene Staaten haben für kartellrechtliche Fragen in bestimmten Wirtschaftsbereichen sektorspezifische Gesetze erlassen, mit deren Durchsetzung spezifische Regulierungsbehörden betraut sind. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Telekommunikation und Elektrizität. Bei der Gesetzesanwendung gehen diese spezifischen Gesetze dem allgemeinen Kartellrecht vor. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur die entsprechende Regulierungsbehörde für die Bereiche Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn.

In der Schweiz besteht im Bezug auf überhöhte Preise von marktmächtigen Unternehmen ein eigenes Gesetz, das Preisüberwachungsgesetz. Für seine Anwendung ist die Preisüberwachung zuständig.

[Bearbeiten] Rechtsquellen

Das erste Antitrustgesetz der USA war der so genannte Sherman Antitrust Act von 1890. Dieser wurde 1914 durch den Clayton Act ergänzt, welcher wiederum mehrfach erweitert bzw. geändert wurde. Im Gegensatz zum Kartellrecht der EU kennt das US-amerikanische Recht die Möglichkeit zur Entflechtung von marktbeherrschenden Unternehmen.

Auf EU-Ebene ist das Kartellrecht vor allem durch die Artikel 81 ff. des EG-Vertrags und die davon abhängigen Bestimmungen des sekundären Gemeinschaftsrechts geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen des sekundären Gemeinschaftsrechts sind insbesondere die Fusionskontrollverordnung im Bereich der Zusammenschlusskontrolle sowie die Verordnung 1/2003/EG und die Gruppenfreistellungsverordnungen im Bereich des Kartellverbots und der Mißbrauchskontrolle. Im Verhältnis zum Kartellrecht der Mitgliedsstaaten hat das EU-Kartellrecht grundsätzlich (Anwendungs-)Vorrang. Soweit das EU-Kartellrecht reicht, ist das mitgliedstaatliche Kartellrecht daher unanwendbar bzw. bleibt es zwar weiterhin anwendbar, darf aber nicht zu Entscheidungen führen, die vom EU-Recht abweichen.

In Deutschland ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen die maßgebliche Grundnorm. In Österreich bildet diese das Kartellgesetz und das Nahversorgungsgesetz. In der Schweiz, welche nicht Mitgliedsstaat der EU ist, heisst sie Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG, SR 251).

[Bearbeiten] Durchsetzung

Die Durchsetzung des Kartellrechts ist üblicherweise Aufgabe der Wettbewerbsbehörden. Daneben können für kartellrechtliche Klagen in der Regel Zivilgerichte angerufen werden.

In den USA bilden die Federal Trade Commission und das US-Justizministerium die Aufsichtsbehörden.

In der EU sind für die Durchsetzung des EU-Kartellrechts die Europäische Kommission und die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden gemeinsam berufen, für die Durchsetzung des nationalen Kartellrecht die staatlichen Wettbewerbsbehörden. In Deutschland stellen das Bundeskartellamt und die Landeskartellämter die Wettbewerbsbehörde dar. In Österreich bildet das Oberlandesgericht Wien das Kartellgericht erster Instanz mit den beiden Amtsparteien Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt; der Oberste Gerichtshof ist das Oberkartellgericht.

In der Schweiz fällt die Anwendung des Kartellgesetzes in die Zuständigkeit der Wettbewerbskommission. Entscheide der Wettbewerbskommission können an die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen und anschliessend an das Bundesgericht weitergezogen werden.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Rechtstexte

[Bearbeiten] Kartellbehörden

[Bearbeiten] Weitere Weblinks

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