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Rundfunkgebühr

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Öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaften finanzieren sich weltweit vor allem durch die Rundfunkgebühr, die als hoheitliche Abgabe von Betreibern entsprechender Empfangsgeräte (vor allem Fernseher und Radiogeräte) erhoben werden.

Inhaltsverzeichnis

Europa

Die meisten Staaten Europas haben öffentlich-rechtlichen oder ähnlich gestellten Rundfunk, der in Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Malta, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Slowenien und Tschechien ebenso wie in Deutschland über Rundfunkgebühren finanziert wird. Die Rundfunkgebühr wird entweder von den Rundfunkanstalten selbst, Organisationen analog zur GEZ oder zusammen mit der Stromrechnung (z. B. Griechenland, Pakistan, Zypern) eingezogen. Die Rundfunkgebühren in Deutschland sind nach denen von Dänemark, Finnland, Großbritannien, der Schweiz, Österreich, Norwegen und Schweden die achthöchsten Europas. In fast allen anderen europäischen Staaten gibt es steuerfinanzierten staatlichen Rundfunk. Zu den europäischen Ländern, die keine Rundfunkgebühren erheben gehören Liechtenstein, Luxemburg und Monaco.

Land Gebühr BIP/Einwohner Gebühr in % des BIP/Einwohner wichtige öffentlich-rechtliche
Rundfunkgesellschaften
Albanien 800 Lek/Jahr (ca. 7 Euro) 2.504 US-$ (ca. 2000 Euro) 0,35 % Radio Televizioni Shqiptar
Dänemark 2410 DKK/Jahr (ca. 322,63 Euro) 49.182 US-$ (ca. 39.350 Euro) 0,82 % DR
Deutschland 204 Euro/Jahr 35.075 US-$ (ca. 28.060 Euro) 0,73 % ARD, ZDF, Deutschlandradio
Europa 184 Euro/Jahr (Durchschnitt der
Länder mit Rundfunkgebühr)
30.473 US-$ (ca. 24.380 Euro) (EU-25) 0,75 % (EU-25)
Finnland 193,95 Euro/Jahr 39.098 US-$ (ca. 31.280 Euro) 0,62 % YLE
Frankreich 116 Euro/Jahr 35.727 US-$ (ca. 28.600 Euro) 0,41 % France Télévisions, Radio France
Großbritannien 131,50 GBP/Jahr (ca. 191 Euro) 38.098 US-$ (ca. 30.500 Euro) 0,43 % BBC
Irland 155 Euro/Jahr 50.303 US-$ (ca. 40.240 Euro) 0,39 % RTE
Italien 93,20 Euro/Jahr 31.874 US-$ (ca. 25.500 Euro) 0,37 % RAI
Norwegen 1969 NOK/Jahr (ca. 249 Euro) 61.852 US-$ (ca. 49.500 Euro) 0,50 % NRK
Österreich 240–300 Euro/Jahr je nach Bundesland 39.804 US-$ (ca. 31.840 Euro) 0,85 % ORF
Polen 200 Zloty/Jahr (ca. 50 Euro) 8.082 US-$ (ca. 6.470 Euro) 0,77 % Telewizja Polska
Rumänien 48 Ron/Jahr (ca. 12 Euro) 3.600 US-$ (ca. 2.880 Euro) 0,42 % Televiziunea Română
Schweden 1968 SEK/Jahr (ca 214 Euro) 42.392 US-$ (ca. 33.910 Euro) 0,63 % SVT, SR
Schweiz 450,35 CHF/Jahr (ca. 286 Euro) 52.879 US-$ (ca. 42.300 Euro) 0,68 % SRG
Tschechien 1200 Koruna/Jahr (ca. 40 Euro), 1440 Kč ab 2007, 1620 Kč ab 2008 12.304 US-$ (ca. 9.840 Euro) 0,41 % Česká Televize

Deutschland

Die Gebühren (die in Deutschland eigentlich abgabenrechtlich Beiträge sind) tragen zur Finanzierung des durch den Rundfunkstaatsvertrag geregelten Auftrags zur Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei. Ein Teil der Gebühren wird u. a. zur Finanzierung des Verwaltungsapparates der Aufsichtsbehörden für den privaten Rundfunk (den Landesmedienanstalten) sowie zur Finanzierung der GEZ (2003: 1,97 %) verwendet.

Die Gebührenpflicht ergibt sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Die Höhe der Gebühren und deren Verteiltung ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) geregelt.

Zur Bestimmung der Höhe dieser Gebühr ermittelt zunächst eine Expertenkommission (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)) diejenige Summe, welche die Anstalten für Bestandsschutz und Fortentwicklung benötigen, die laut Bundesverfassungsgericht garantiert werden sollen. Die Ministerpräsidentenkonferenz entscheidet dann auf dieser Grundlage über die Höhe der Gebühr. Bevor eine Veränderung der Rundfunkgebühr inkraft treten kann, müssen erst alle Landesparlamente zustimmen.

Grundsätzlich ist jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält, zur Zahlung der Rundfunkgebühr verpflichtet. Auf die Nutzung des Rundfunkempfangsgeräts oder die Empfangsmöglichkeit bestimmter Sender kommt es dabei ausdrücklich nicht an. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man jedoch von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit werden (Art. 4 des Staatsvertrags). [1]

Die bisherige Gebührenbefreiung für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (z. B. Internet-PC oder internetfähiges Mobiltelefon) endet mit dem 31. Dezember 2006. Diese ab 2007 bestehende Zahlungspflicht auch ohne Nutzung der Programme und auch für anderweitig genutzte und beruflich unverzichtbare Geräte, ist trotz weitgehender Gebührenbefreiung dieser Geräte ein Schwerpunkt der Kritik am System der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung.

Gebührenentwicklung 1953 1970 1974 1979 1983 1988 1990 1992 1997 2001 (2002) 2005
Grundgebühr 2,00 DM 2,50 DM 3,00 DM 3,80 DM 5,05 DM 5,16 DM 6,00 DM 8,25 DM 9,45 DM 10,40 DM (5,32 €) 5,52 €
Fernsehgebühr 5,00 DM 6,00 DM 7,50 DM 9,20 DM 11,20 DM 11,44 DM 13,00 DM 15,55 DM 18,80 DM 21,18 DM (10,83 €) 11,51 €
Gesamtgebühr 7,00 DM 8,50 DM 10,50 DM 13,00 DM 16,25 DM 16,60 DM 19,00 DM 23,80 DM 28,25 DM 31,58 DM (16,15 €) 17,03 €

Rundfunkgebühren werden prinzipiell für jedes einzelne Empfangsgerät erhoben, für Privathaushalte besteht jedoch eine weitgehende Zweitgerätebefreiung. Die monatliche Grundgebühr für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten beträgt 5,52 €, die zusätzliche Fernsehgebühr beträgt 11,51 € (Stand: 1. April 2005).

Im gewerblichen Bereich, in dem für herkömmliche Empfangsgeräte keine Zweitgerätebefreiung gilt, ist demnach für jedes Radiogerät jeweils eine Grundgebühr und für jedes Fernsehgerät eine Fernsehgebühr zu bezahlen. Sind ausschließlich Fernsehempfänger vorhanden, dann ist eine Grundgebühr sowie für jeden Fernsehempfänger eine Fernsehgebühr zu entrichten. Ab 2007 sind auch im gewerblichen (genauer: im nicht ausschließlich privaten) Bereich Geräte, die Rundfunk ausschließlich über das Internet empfangen können, von den Gebühren befreit, wenn auf dem Grundstück schon für andere Rundfunkempfangsgeräte Gebühren bezahlt werden.

Gebühren-Entwicklung

Die Grafik zeigt die inflationsbereinigte Entwicklung der Gebühren seit ihrer Einführung 1953. Demnach lagen die Gebühren 1996 bezogen auf die Kaufkraft unter dem Stand von 1953, sind in den folgenden fünf Jahren aber um etwa 20 Prozent gestiegen (2002 erfolgte keine Gebührenänderung, es werden lediglich die bei der Euro-Einführung umgerechneten Beträge zum besseren Vergleich dargestellt).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der genehmigte Etat der Rundfunkanstalten auf die Gebührenzahler verteilt wird. Da die Anzahl der Gebührenpflichtigen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts beständig stieg (z. B. Rundfunkgeräte von 6 Millionen 1948 auf 16 Millionen 1960 bzw. Fernsehgeräte von 1 Million 1957 auf 4 Millionen 1960 und bis 1969 jährlich im Durchschnitt um 1.300.000), konnten die Gebühren für den einzelnen Teilnehmer – trotz inflationsbedingter Kaufkraftverluste und kontinuierlich steigender Etats der Anstalten – über Jahre hinweg gleich bleiben. Nachdem die Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland weitestgehend (98 %) mit Rundfunkempfangs- bzw. Fernsehgeräten ausgestattet und weiter steigende Teilnehmerzahlen in den privaten Haushalten darüber nicht erreichbar sind, nähert sich die Gebührenentwicklung wieder den Etatsteigerungen an. Eine Abschwächung dieser Entwicklung ist durch neue Übertragungswege (Internet) und die damit einhergehende Einbeziehung weiterer Empfangsgeräte (Internet-PC, etc.) zu erzielen.

Gebühren-Entwicklung in Gehalts-%

Entsprechend sank der Gebührenanteil an einem durchschnittlichen Angestelltengehalt von gut 0,45 % (Grundgebühr) bzw. 1,55 % (inklusive Fernsehgebühr) im Jahr 1957 (Bruttomonatsverdienst Ø: Männer 576 DM / Frauen 316 DM und ca. 1 Mill. Fernsehgeräte) auf ca. 0,15 % bzw. 0,5 % im Jahr 1976 (Bruttomonatsverdienst Ø: Männer 2.520 DM / Frauen 1.570 DM und Fernsehdichte 93 %) und blieb seitdem etwa gleich, die Gebührenerhöhungen entsprachen seit 1976 weitgehend der Gehaltsentwicklung. Hinsichtlich des Gesamtetats (2004 = 6.718,5 Mio. €) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind allerdings noch die steigenden Werbeeinnahmen und Verwertung selbstproduzierten Materials zu berücksichtigen.

Anfänge der Rundfunkgebühr

Als die erste Sendegesellschaft in Berlin am 29. Oktober 1923 ihren Sendebetrieb aufnahm, gab es nicht einen einzigen zahlenden Hörer, zum Jahresende waren es 467. Die Jahresgebühr hatte die Reichstelegraphenverwaltung auf 25 Mark festgelegt, sie wurde dann – mitten in der Inflationszeit – „vervielfacht mit der am Tag der Zahlung gültigen Verhältniszahl für die Berechnung der Telegraphengebühren im Verkehr mit dem Ausland“[2]. Für den 8. November 1923 hätte sich so zum Beispiel eine Gebühr von 35 Billionen Mark ergeben!

Für Schwarzhörer waren im Telegraphengesetz empfindliche Strafen vorgesehen: Geldstrafen und im Extremfall Gefängnis bis zu sechs Monaten. Trotzdem stiegen die Teilnehmerzahlen kaum, zumal am 1. Januar 1924 die Jahresgebühr auch noch auf 60 Mark – etwa ein Drittel eines durchschnittlichen Monatseinkommens – hochgesetzt wurde. Die am 8. März 1924 erlassene Funknotverordnung verschärfte die Strafen nochmals, gewährte andererseits aber allen Schwarzhörern Amnestie, die sich bis zum 16. April bei der Post meldeten. Bei dieser Aktion sollen sich 54.000 Teilnehmer gemeldet haben.

Die Zahlen stiegen erst deutlich, nachdem am 14. Mai 1924 rückwirkend zum 1. April die Gebühr auf zwei Reichsmark festgelegt wurde. Zum Jahresende hatten sich 548.749 Teilnehmer angemeldet, ein Jahr später war die Millionengrenze überschritten. Aus dem Verkauf von Radiobauteilen lässt sich jedoch schließen, dass immer noch die meisten Menschen ihr Radio selbst bastelten und nicht anmeldeten.

Debatte um die zukünftige Gestaltung der Rundfunkgebühr

Da sich mit den Jahrzehnten die ursprünglichen Rahmenbedingungen geändert haben, gibt es verschiedene Vorschläge zur Anpassung der Rundfunkfinanzierung.

Bekannte und von Interessengruppen vorgestellte Modelle sind eine haushaltsbezogene Abgabe (jeder Haushalt ist gebührenpflichtig) und eine Pauschale (wie eine Kopfsteuer, jeder Erwachsene mit eigenem Einkommen ist gebührenpflichtig). Beiden ist die Abkoppelung von der Geräteprüfung gemeinsam, was deren Kontrolle überflüssig macht und die Verwaltung vereinfacht. Jedoch werden dadurch Personen gleichermaßen zahlungspflichtig, die bisher auf Fernsehempfang oder Rundfunk insgesamt verzichtet haben.

Eine Gebührenbefreiung bei Härtefällen ist in allen Modellen möglich.

Siehe dazu auch Öffentlich-rechtlicher_Rundfunk: Akzeptanz_der_Finanzierung.


Österreich

Die Rundfunkgebühr ist zu entrichten, sobald man entsprechende Empfangsgeräte besitzt (Radio oder Fernsehen oder beides). Dabei ist es unabhängig, ob man die Programme des Österreichischen Rundfunks empfangen kann oder will oder ob man die Empfangsgeräte anders einsetzt. Für Autoradios war nie eine Gebühr zu bezahlen. Seit einigen Jahren muss aber auch keine Bewilligung mitgeführt werden.

Als hundertprozentiges Tochterunternehmen des ORF ist das Gebühren Info Service (GIS) durch das Rundfunkgebührengesetz mit dem gesamten Rundfunkgebührenmanagement betraut. Immerhin ist die GIS damit etwa für die Hälfte der Gesamtfinanzierung des ORF zuständig. Zwei Drittel der Rundfunk- und Fernsehgebühren ergehen an den ORF, der damit den Betrieb der Radio- und Fernsehprogramme, sowie der Landesstudios gewährleistet.

In Österreich setzt sich die Rundfunkgebühr für eine kombinierte Radio- und Fernsehanmeldung aus folgenden Positionen zusammen:[3]

  • Programmentgelt (ca. 67 %): Das ist jener Betrag, der dem Betreiber der Fernseh- und Rundfunkprogramme zugute kommt. Die Höhe des Betrages wird durch ein Bundesgesetz, nämlich das Rundfunkgebührengesetz samt der zugehörigen Rundfunkgebührenordnung festgelegt. Nachdem es in Österreich nur den ORF als öffentlich-rechtlichen Rundfunk gibt, bezieht nur dieser diese Entgelte.
  • Radio- und Fernsehgebühr (ca. 8 %): Geht an das Bundesministerium für Finanzen als Gebühr für den Betrieb der Empfangseinrichtungen.
  • Kunstförderungsbeitrag (ca. 2,5 %): Geht an das österreichische Bundeskanzleramt (60 %), an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (10 %) und an die Bundesländer (30 %).
  • Landesabgabe (ca. 11,5 %): Höhe und Verwendungszweck werden von den Bundesländern selbst festgelegt.
  • Einhebungsvergütung (ca. 2,5 %): Kommt dem Gebühren Info Service (GIS) zugute, welches als selbstständige Gesellschaft für das Einheben und Verteilen der Geldmittel zuständig ist.
  • Verfahrensverwaltungsvergütung (ca. 1,5 %): Dient den entsprechenden Bundes- und Landesstellen zur Aufwandsabdeckung für Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der Rundfunkgebühr.
  • Umsatzsteuer (ca. 7 %): Sie wird in der Höhe von 10 % auf das Programmentgelt eingehoben. Die übrigen Beiträge und Abgaben sind umsatzsteuerfrei.

Die Prozentsätze geben einen durchschnittlichen Wert an der zu entrichtenden Gesamtsumme an, der jedoch von Bundesland zu Bundesland variieren kann.

Derzeit (Sommer 2006) ist für eine kombinierte Fernseh- und Radiobewilligung in Österreich eine Rundfunkgebühr von etwa 18 bis 22 Euro pro Monat zu entrichten. Dieser Tarif gilt für ein Wohnhaus oder eine Wohnung. Für Betriebe, die mehrere Apparate in einem Betrieb aufstellen, gelten Sonderregelungen. Dabei gibt es auch Überlegungen -analog zur deutschen Regelung- Computer mit Internetanschluss als Rundfunkgeräte einzustufen. [4]

Es wird immer wieder Kritik laut, dass für andere private Rundfunkgesellschaften kein Programmentgelt eingehoben wird. Dem wird aber entgegenhalten, dass der ORF einen gesetzlichen Bildungsauftrag sowie eine Informationspflicht zu vollziehen hat. In diesem Bildungsauftrag seien viele Sendungen enthalten, die aufgrund ihres speziellen Inhalts für einzelne Hörer- oder Sehergruppen („Minderheitenprogramme“) nicht so hohe Einschaltquoten wie kommerzielle Programme erreichen und daher auch nicht immer die Werbeeinnahmen generieren, um den Betrieb zu finanzieren. Dieser Einnahmenausfall solle durch Teile der Rundfunkgebühr ausgeglichen werden. Angesichts der zunehmend kommerziell orientierten Programmgestaltung des ORF sowie immer zahlreicherer Werbeeinschaltungen sehen viele Kritiker diese Begründung zur Einhebung der Gebühr jedoch als nicht stichhaltig an.

Unter bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. bei sehr niedrigem Haushaltseinkommen, Bezug von Studienbeihilfe, Erhalt einer Mindestpension oder von Pflegegeld kann eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren gewährt werden. [5]

Schweiz

Jeder Haushalt, in dem mindestens ein Fernseher oder ein Radio steht, ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen unabhängig von der Anzahl betriebener Geräte pro Haushalt und Monat CHF 14,10 (nur Radio), CHF 23,45 (nur TV) bzw. CHF 37,55 (Radio und TV). Die gewerblichen Gebühren betragen CHF 18,65 (Radio) bzw. CHF 31,10 (TV) oder CHF 49,75 (Radio und TV) und werden pro Standort nur einmal erhoben. Die Gebühren werden im Auftrag des Bundes vierteljährlich durch die Firma Billag in Rechnung gestellt.

Grundsätzlich von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Haushalte, in denen eine Person lebt, die Ergänzungsleistungen zu ihrer IV- oder AHV-Rente erhält.

Die Gebühren gehen vorwiegend an die SRG für die öffentlich-rechtliche Programminhalte und an die Swisscom für die terrestrische Verbreitung. Etwa CHF 9 Millionen werden pro Jahr im Rahmen des Gebührensplittings an private Radio- und TV-Veranstalter ausgerichtet. Derzeit (2005) findet im Parlament eine Debatte darüber statt, diesen Betrag massiv zu erhöhen.

Asien

Land Gebühr wichtige öffentlich-rechtliche
Rundfunkgesellschaften
Israel 400₪/Jahr (ca. 70 Euro) Rashùt Ha-Shidúr (רָשׁוּת השׁידוּר)
Japan ¥15,490/Jahr (ca. 110 Euro) und

¥25,520/Jahr (ca. 178 EUR) wenn Satellit-Empfang vorhanden

NHK
Südkorea ₩3000/Jahr (ca. 25 Euro) MBC und SBS
Pakistan Rs300 Euro/Jahr (ca. 3,86 Euro)

über Stromgebühren abgerechnet

PTV (پاکستان ٹیلیوژن کارپوریشن)
Singapore S$110 Euro/Jahr (ca. 57 Euro) -


Nord Amerika

USA und Kanada erheben seit Staatsgründung keine Rundfunkgebühren.

Weblinks

Quellen

  1. http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index.html
  2. Winfried B. Lerg: ‘‘Die Entstehung des Rundfunks in Deutschland. Herkunft und Entwicklung eines publizistischen Mittels.‘‘ Frankfurt/M. 1970.
  3. http://www.orf-gis.at/gebuehren.php?thema=rundfunkgebuehren Zusammensetzung
  4. Bericht über geplante öst. Gebühren von Internet-PCs im Heise News-Ticker
  5. http://www.orf-gis.at/gebuehren.php?thema=gebuehrenbefreiung

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