Einkommensteuer (Deutschland)
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Die Einkommensteuer (Abkürzung: ESt) ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Die Rechtsgrundlage befindet sich im Einkommensteuergesetz (EStG).
Erhebungsformen der Einkommensteuer sind die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer (im Volksmund: Zinsabschlag), die Bauabzugsteuer, die Aufsichtsratsteuer. Sie werden auch als "Quellensteuern" bezeichnet, da sie direkt an der Quelle abgezogen werden.
Eine ebenfalls zugelassenene, sprachlich korrektere Schreibweise ist Einkommenssteuer mit Fugen-s, die in der offiziellen Recht(s)sprache jedoch nicht verwendet wird.
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[Bearbeiten] Einkommensteuer in Deutschland
[Bearbeiten] Geschichte
Die kirchlichen Personalzehnten (decimae personales) des Mittelalters waren erste Ansätze zur Personalbesteuerung. Im 17. Jahrhundert kam der preußische Kopfschoß. Die erste deutsche Einkommensteuer moderner Art wurde 1811 bis 1813 in Ostpreußen erhoben. Sie war schon 1808 von Freiherr vom Stein in Anlehnung an die englische income tax von 1799 ursprünglich als Kriegsabgabe empfohlen worden. 1820 führte Preußen unter Karl August Fürst von Hardenberg eine Klassensteuer ein. Die Steuerstaffelung orientierte sich dabei nach der Gruppierung der Stände. Diese Steuer wurde 1851 für die höheren Einkommen von einer klassifizierten Einkommensteuer abgelöst und 1891 unter Finanzminister Miquel durch eine Einheits-Einkommensteuer mit Erklärungspflicht und Progression ersetzt. Diesem Vorbild folgten bis zum Ersten Weltkrieg alle deutschen Bundesstaaten, nachdem Hessen bereits im Jahr 1869 und Sachsen schon 1874 zu einer allgemeinen Einkommensteuer übergegangen waren. Im Zuge der Finanzreform von Matthias Erzberger zu Beginn der Weimarer Republik entstand 1920 eine einheitliche Reichseinkommensteuer.
[Bearbeiten] Aktuelle Rechtslage
Die zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich durch Anwendung des Steuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen. Zuständig für Festsetzung und Erhebung der Einkommensteuer ist nach § 19 Abgabenordnung regelmäßig das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Welche Gebietskörperschaft Anspruch auf die vereinnahmten Steuern erheben kann, regelt das Zerlegungsgesetz.
Das zu versteuernde Einkommen wird wie folgt ermittelt:
Ermittlung der Einkünfte für das Jahr 2005 aus den Einkunftsarten (§ 2 I EStG) 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft [§13 - 14a EStG] 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb [§15 - 17 EStG] 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit [§18 EStG] 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit [§19 - 19a EStG] 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen [§20 EStG] 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung [§21 - 21a EStG] 7. Sonstige Einkünfte [§22 - 23 EStG] = Zwischensumme + Hinzurechnungsbetrag ./. ausgleichsfähige negative Summe der Einkünfte = Zwischensumme
= Summe der Einkünfte
./. Altersentlastungsbetrag für vor dem 2. Januar 1941 Geborene (§ 24a EStG) ./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, 1.308 € ./. Freibetrag für Land- und Forstwirte, 670 € / 1.340 €
= Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE)
./. Verlustabzug (Höchstbetrag beachten!) ./. Sonderausgaben, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind ./. Vorsorgeaufwendungen, einschließl. Altersvorsorge ./. Freiwillige zusätzliche Altersvorsorge ./. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art ./. zumutbare Belastung von ...... % des GdE ./. ./. Unterhalt an bedürftige Personen ./. Ausbildungsfreibetrag ./. Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt ./. Behindertenpauschbetrag ./. Hinterbliebenen-Pauschbetrag ./. Pflege-Pauschbetrag ./. Kinderbetreuungskosten ./. Abzugsbetrag für Förderung des Wohneigentums + hinzuzurechnende Einkünfte nach Außensteuergesetz
= Einkommen
./. Freibeträge für ..... Kinder, je Kind 3.648 + 2.160 € ./. Härteausgleich
= Zu versteuerndes Einkommen 2005
Jahressteuer nach Grund-/Splittingtabelle - siehe auch Einkommensteuertarif + Jahressteuer nach Sonderberechnung ./. Steuerermäßigungen + Hinzurechnungen
= Festzusetzende Jahressteuer 2005
./. geleistete Vorauszahlungen ./. anzurechnende Kapitalertragsteuer ./. anzurechnende Lohnsteuer
= Einkommensteuernachzahlung/-erstattung für 2005
Jahr | Veranlagte ESt in Mrd. € | in % vom Gesamtsteueraufkommen |
---|---|---|
1991 | 21,2 | 6,3% |
1995 | 7,2 | 1,7% |
2000 | 12,2 | 2,6% |
2001 | 8,8 | 2,0% |
2002 | 7,5 | 1,7% |
2003 | 4,6 | 1,0% |
2004 | 5,4 | 1,2% |
Jahr | Lohnsteuer & Veranlagte ESt in Mrd. € | in % vom Gesamtsteueraufkommen |
---|---|---|
1987 | 99,636 | 41,58% |
1991 | 130,741 | 39,48% |
1995 | 151,699 | 36,44% |
2000 | 179,374 | 35,70% |
2001 | 173,400 | 35,85% |
2002 | 174,314 | 36,36% |
2003 | 172,036 | 35,87% |
[Bearbeiten] Kritik
Das deutsche Einkommensteuerrecht steht seit Jahren in der Kritik: zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen führen zu Intransparenz. Ein wichtiger Eckpunkt aller Einkommensteuerreform-Konzepte ist die Steuervereinfachung. Ausnahmen und Sonderregelungen sollen eingeschränkt und abgeschafft werden, um mit den dadurch freiwerdenden Mitteln die Steuersätze zu senken, was allerdings nicht ohne Weiteres bedeutet, dass die Einkommensteuer dadurch allgemein sinken muss. Vielmehr soll diese Vereinfachung zwar zu mehr Transparenz, aber auch zu mehr Einnahmen führen, die von der Mehrheit der Steuerzahler getragen werden.
[Bearbeiten] Zitate
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- Am schwierigsten zu verstehen ist in der Welt die Einkommensteuer. (Albert Einstein)
[Bearbeiten] Siehe auch
Einkommensteuererklärung, Lohnsteuerklasse, Negative Einkommensteuer, Schwarzarbeit, Leistungsfähigkeitsprinzip, Steuerhinterziehung
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Deutschland
- Einkommensteuergesetz (Deutschland)
- Lexikon des Bundesministeriums der Finanzen
- Programmablaufplan und interaktiver Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen
- ELSTER - Die Elektronische Steuererklärung
- online Steuerenzyklopädie STEUER-WIKI (Einkommensteuer)
[Bearbeiten] Österreich
[Bearbeiten] Schweiz
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