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Verbraucherschutz

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Verbraucherschutz (österr. und schweiz. Konsumentenschutz) bezeichnet die Gesamtheit der Bestrebungen und Maßnahmen, die Menschen in ihrer Rolle als Verbraucher von Gütern oder Dienstleistungen schützen sollen. Die Annahme eines Schutzbedürfnisses beruht auf der Erfahrung, dass Verbraucher gegenüber den Herstellern und Vertreibern von Waren und gegenüber Dienstleistungsanbietern „strukturell unterlegen“ sind, das heißt infolge mangelnder Fachkenntnis, Information und/oder Erfahrung leicht benachteiligt werden können. Dieses Ungleichgewicht so weit als möglich auszugleichen ist das Anliegen des Verbraucherschutzes.

In einem weiteren Sinne wird der Begriff auch gebraucht, um den von gesetzlichen Vorschriften gewährleisteten Schutz vor Gesundheitsgefahren zu bezeichnen (siehe Sicherheitshinweis), die Verbrauchern typischerweise drohen (z. B. durch Verunreinigungen im Trinkwasser). Insoweit ist der Sprachgebrauch uneinheitlich; manche sprechen von Verbraucherschutz, manche von Gesundheitsschutz oder auch „gesundheitlichem Verbraucherschutz“.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Leitbild des Verbraucherschutzes

Das traditionelle ökonomische Leitbild des Konsumenten oder Verbrauchers geht vom „mündigen Verbraucher“ aus, der selbst zu entscheiden willens und in der Lage ist. Der Verbraucher verhält sich als Homo Ökonomicus.

Jedoch ist das Leitbild vom mündigen Verbraucher sehr strittig. Denn legt man Studien über das tatsächliche Verbraucherverhalten zugrunde, so merkt man, dass der Verbraucher nur eine bestimmte Menge an Informationen verarbeiten kann (information overload). Auch handelt er nicht immer rational (Spontan-/Impulskauf).

Aus Sicht des Verbaucherschutzes hat sich daher das Leitbild eins schutzbedürftigen Verbrauchers eingebürgert, der den Anbietern von Produkten und Dienstleistungen strukturell unterlegen ist.

Das Treffen bewusster Verbraucherentscheidungen hängt weiterhin weitgehend davon ab, dass Entscheidungskriterien, also Informationen, für Verbraucher verfügbar sind ("informierter Verbraucher"). In einigen Bereichen wird dies durch Gesetze recht weitgehend gewährleistet, z. B. bei den Inhaltsangaben, die für verpackte Lebensmittel vorgeschrieben sind; in anderen Bereichen - z. B. bei Textilien - wären für viele Verbraucher weitergehende Informationen wünschenswert.

[Bearbeiten] Verbraucherrecht

Im deutschen Recht gibt es kein gesondertes "Verbraucherschutzgesetz", das alle Fragen des Verbraucherrechts regeln würde. Rechtsnormen, die hauptsächlich oder „nebenbei“ Zielen des Verbraucherschutzes dienen, gibt es in sehr vielen Einzelgesetzen. Oft überschneidet sich die Zielsetzung des Verbraucherschutzes auch mit anderen Zielsetzungen; dies liegt daran, dass „Verbraucher“ nur eine soziale Rolle von Menschen ist. Die gleichen Menschen können einer gleichen Gefährdung auch in einer anderen Rolle ausgesetzt sein, z. B. als Arbeitnehmer. Eine Vorschrift, die den Umgang mit einer Chemikalie regelt, kann deswegen sowohl dem Arbeitsschutz dienen als auch dem Verbraucherschutz und womöglich auch noch dem Umweltschutz. Als Rechtsgebiet ist der Verbraucherschutz nicht eindeutig abgrenzbar. Die folgende Aufzählung von Verbraucherschutzvorschriften des deutschen Rechts ist deswegen nicht abschließend und enthält auch Normen, die zugleich andere Zielsetzungen verfolgen.

  • Im Bürgerlichen Gesetzbuch die Vorschriften über Haustürgeschäfte (§§ 312, 312a), Fernabsatzverträge (§§ 312b-d), Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e), den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474-479), Time-Sharing-Verträge (§§ 481-487) den Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491-498), über Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 499-504), Ratenlieferverträge (§ 505), ja sogar die Vorschriften über die Wohnraummiete (§§ 549-577a) zählen zum Verbraucherrecht im weiteren Sinn. Viele weitere Vorschriften des Bürgerlichen Rechts lassen sich nicht eindeutig dem Verbraucherschutz zuordnen, weil sie den Ausgleich typischer Interessengegensätze zwischen Vertragsparteien bezwecken und damit nicht ausschließlich Schutznormen zugunsten des Verbrauchers sind, sondern generell den Vertragspartner schützen wollen. Zu diesen Vorschriften gehören z. B. diejenigen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305-310).
  • Viele Formvorschriften sind auch vom Verbraucherschutz motiviert, z. B. die Notwendigkeit, einen Grundstückskaufvertrag von einem Notar beurkunden zu lassen. Damit soll für Verträge, die typischerweise zu hohen Summen und mit der Absicht dauerhaften Eigentumserwerbs geschlossen werden, die fachkundige Beratung durch den beurkundenden Notar sichergestellt werden. Daneben bestehen eindeutig dem Verbraucherrecht zuzuordnende Formvorschriften wie z. B. die Schriftform für Time-Sharing- und Verbraucherdarlehensverträge, aber auch die Textform für Belehrungen des Verbrauchers über das bei bestimmten Vertragsarten (Verbraucherdarlehen, Time-Sharing-Verträge) bzw. Vertriebswegen (z. B. Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge) bestehende Widerrufsrecht.
  • Viele Vorschriften des öffentlichen Rechts, die auf zahlreiche Gesetze verstreut sind, dienen dem (meist gesundheitlichen) Verbraucherschutz. Diese Gesetze verpflichten in der Regel Hersteller und Händler von Waren zur Einhaltung bestimmter Mindeststandards im Hinblick auf Rohstoffe, sonstige Ausgangsmaterialien oder Zusatzstoffe oder auch im Hinblick auf Herstellungsverfahren oder Verpackungen. Im deutschen Recht ist die wichtigste derartige Rechtsnorm das Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz - LMBG) bzw. dessen Nachfolgeregelung, das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Aufgrund dieses Gesetzes wurden zahlreiche Verordnungen mit sehr detaillierten Vorschriften erlassen, z. B. die Kosmetikverordnung. Weitere wichtige Gesetze aus diesem Bereich sind beispielsweise das (inzwischen aufgehobene) Fleischhygienegesetz und das Arzneimittelgesetz.
  • Seit Anfang 1999 besteht durch Inkrafttreten der Insolvenzordnung ("InsO") eine gesetzliche Möglichkeit zur Zahlungs-Entpflichtung (Entschuldung, Schuldenbefreiung, in der InsO: "Restschuldbefreiung") durch Gerichtsbeschluss für zahlungsüberpflichtete (überschuldete) Verbraucher und Verbraucherinnen durch Beantragung eines Verbraucher-Insolvenzverfahrens bei dem Amtsgericht, welches am Ort des für den Wohnsitz der Insolvenz-Person zuständigen Landgerichts seinen Sitz hat.

[Bearbeiten] Aktivitäten im Verbraucherschutz in Deutschland

In den vergangenen Jahren hat die öffentliche Wahrnehmung des Verbraucherschutzes stark zugenommen. Lebensmittelskandale, gefährliche Haushaltsgeräte, Deregulierung ehemals staatlicher Monopole (z. B. Post, Telefon, Bahn) bzw. von Gebietskartellen (z. B. Strom), neue Vertragsformen (z. B. Mobilfunkverträge) stellen neue Herausforderungen für Verbraucher/innen dar. Politik und Gesetzgebung in EU, Bund und Ländern wenden sich vermehrt dem Thema zu.

In Berlin trägt seit 2002 eine Senatsverwaltung den Begriff "Verbraucherschutz" im Namen. Die in der Stadt tätigen ca. 200 Verbraucherschutzorganisationen sind in einem "Netzwerk Verbraucherschutz" zusammengefasst und präsentieren sich in einem Verbraucherwegweiser, einer Art Gelben Seiten im Internet. Mit einer "Langen Nacht des Verbraucherschutzes", einer Publikumsveranstaltung mit Tausenden Besuchern, wurde ein Auftakt gesetzt. Seither veranstaltet die Senatsverwaltung für Verbraucherschutz regelmäßig Verbrauchermärkte zum Weltverbrauchertag, hat deutschlandweit erstmalig "Jugendverbraucherschutztage" und "Seniorenkonferenzen" veranstaltet, bringt Verbrauchereinrichtungen in Stadtquartiere mit hoher Arbeitslosigkeit und hohem Anteil an Menschen mit Migrationshintergrund und präsentiert mit dem "Berliner Verbraucherfest" eine Gesamtschau aller Beratungs- und Hilfsangebote für Verbraucherinnen und Verbraucher als Straßenfest am Kurfürstendamm, der Berliner Shoppingmeile schlechthin.

[Bearbeiten] Kritik am Verbraucherschutz

An einzelnen Konzepten und Maßnahmen des Verbraucherschutzes wird grundsätzliche Kritik geübt.

[Bearbeiten] Verbraucherschutz und Vertragsfreiheit

Vielfach setzt Verbraucherschutz die Vertragsfreiheit außer Kraft. Von bestimmten rechtlich vorgegebenen Regelungen darf nur zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden. Beispielsweise führte der Gesetzgeber als Verbraucherschutzmaßnahme eine Gewährleistungspflicht auch für gebrauchte Waren (z. B. Gebrauchtauto) ein. Kauf ein Verbraucher von einer gewerblichen Anbieter (etwa von einem Gebrauchtwagenhändler), so dürfen Käufer und Verkäufer sich nicht vertraglich auf einen Verzicht auf diese Gewährleistung einigen.

Diese teilweise Abschaffung der Vertragsfreiheit führt zu Umgehungs- und Vermeidungsprozessen. In Deutschland findet sich aufgrund dieser Gesetzeslage kein Händler, der ältere Autos auf eigene Rechnung verkauft, da das Risiko nicht tragbar ist. Statt dessen tritt der Händler heute üblicherweise als Vermittler eines Privat an Privat-Kaufes auf.

[Bearbeiten] Aushebelung des Verursacherprinzips

Vielfach haben die verbraucherfreundlichen Regelungen (z. B. des AGB-Gesetzes, das inzwischen in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen wurde) dazu geführt, dass Kosten nicht mehr verursachergerecht belastet werden dürfen.

So ist es verboten, dass Banken Kosten für die Rückgabe von Lastschriften dem Kunden belasten dürfen. Da diese Kosten aber dennoch anfallen, werden sie heute nicht mehr von den Verursachern sondern der Gesamtheit aller Bankkunden getragen.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Verbraucherschutzbehörden

Landesebene

Bundesebene

Europäische Ebene

[Bearbeiten] Verbraucherorganisationen

[Bearbeiten] Sonstiges


Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

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