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Notar

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Dieser Artikel befasst sich mit dem juristischen Begriff Notar. Für das Hubschrauber-NOTAR-System (No Tail Rotor ), siehe McDonnell Douglas NOTAR.

Der Notar (lat. notarius, Geschwindschreiber) ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt (§ 1 Bundesnotarordnung).

In Deutschland amtieren derzeit ca. 9.000 Notare. Regional verschieden sind entweder hauptberufliche Notare (sog. Nur-Notare) zu finden oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sind. Der Erstbewerber für ein Notaramt darf nicht älter als 60 Jahre sein. Der Notar kann sein Amt bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres ausüben.

Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, also ein Volljurist mit erfolgreich abgelegtem 2. Staatsexamen (siehe Deutsches Richtergesetz). Ausnahmen hiervon gibt es allein in Baden-Württemberg (s.u.) und – übergangsweise – in den fünf neuen Bundesländern.

Das Berufsrecht der Notare ist bundeseinheitlich in der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. Notare müssen unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Sie unterliegen der Aufsicht der Landesjustizverwaltung.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Haupttätigkeiten

Die Haupttätigkeit des Notars ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und die Beglaubigung von Unterschriften. Dabei ist er unbedingt zur Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn gerade vom Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet. Die Kerntätigkeit des Notars bezieht sich auf folgende Rechtsgebiete:

Eine Besonderheit der notariellen Urkunde besteht (bei entsprechender Gestaltung) darin, dass die darin enthaltenen Ansprüche "sofort vollstreckbar" sind. Dies heißt, dass die Ansprüche ohne vorheriges Klageverfahren durchgesetzt werden können. So kann etwa der Verkäufer eines Grundstückes seinen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises mittels staatlichen Zwanges (Gerichtsvollzieher etc.) durchsetzen, ohne dass er zuvor den Käufer auf Zahlung verklagen muss.

Der Notar ist verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so umfassend zu beraten, dass er ihren Willen urkundlich erfassen kann. Ohne triftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern. Wegen der Unparteilichkeit und Neutralität des Notaramtes darf der Notar nicht tätig werden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen oder in Angelegenheiten seiner nahen Verwandten.

Aufklärung und Belehrung sind weitere Amtspflichten des Notars, bei deren Nichteinhaltung der Notar mit seinem gesamten Vermögen haftet. Er ist gesetzlich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Die Höhe der Haftpflichtversicherung legt der Notar selbst fest; sie muss aber mindestens EUR 500.000 je Versicherungsfall betragen (§ 19a BNotO).

Für die Ausübung seiner Amtstätigkeit steht dem Notar ein Dienstsiegel zur Verfügung. Er hat ein Urkundenregister zu führen. Werden Gelder beim Notar hinterlegt, hat er hierfür spezielle Anderkonten einzurichten. Ein Anderkonto ist dazu bestimmt, hinterlegte Gelder (z.B. aus Kaufverträgen) ordnungsgemäß zu verwalten.

Ist der Notar für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Urlaub) verhindert, sein Amt auszuüben, so wird für ihn im Regelfall von der Aufsichtsbehörde (das ist i. d. R. der Präsident/die Präsidentin des Landgerichts in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat) ein "Notarvertreter" bestellt. Ist der Notar verstorben oder seines Amtes enthoben, so wird ein Notariatsverwalter (früher: "Notariatsverweser") bestellt und tätig.

[Bearbeiten] Hauptberufliche Notare

Hauptberufliche Notare gibt es in Bayern, Rheinland-Pfalz, in Teilen Nordrhein-Westfalens (sog. "rheinisches Notariat"), im württembergischen Rechtsgebiet Baden-Württembergs, in Hamburg, im Saarland und in allen neuen Bundesländern außer Ost-Berlin. Hauptberufliche Notare dürfen keine weitere bezahlte Amtstätigkeit oder einen weiteren gewerblichen Beruf ausüben (daher auch "Nur-Notar"). Eine bezahlte Nebentätigkeit darf nur auf Antrag bei und mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgeübt werden, ebenso eine Tätigkeit im Vorstand, im Aufsichtsrat oder als Berater eines Unternehmens. Der Anwaltsnotar hingegen kann daneben Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sein.

Um hauptberuflicher Notar zu werden, muss man sich bei der Landesjustizverwaltung des Landes bewerben, in dem man später als Notar arbeiten will. Von dieser wird man, nach entsprechender fachlicher und persönlicher Eignung zum Notarassessor ernannt und nach Anhörung der örtlichen Notarkammer von dessen Präsidenten an einen Notar überwiesen. Der Dienst als Notarassessor geht in der Regel über drei Jahre.

Der Notarassessor kann sich auf frei werdende Notarstellen, die ausgeschrieben werden, bewerben. Ist seine Bewerbung erfolgreich, wird er nach Anhörung der Notarkammer von der Landesjustizverwaltung zum Notar ernannt. Ihm wird ein Amtssitz zugewiesen. Das sind Städte unter 100.000 Einwohner oder, wenn mehr Einwohner, ein Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk. Der Amtsbereich eines Notars umfasst den Bezirk des Amtsgerichtes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Der Amtsbezirk des Notars wiederum ist der Bereich des Oberlandesgerichtsbezirkes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat.

[Bearbeiten] Anwaltsnotare

Gerichtsbezirke, die vor dem 1. April 1961 das Amt des Notars als Nebenberuf mit einem Anwalt besetzten, müssen dies auch weiterhin. Anwaltsnotare finden sich daher in Bremen, Berlin, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Teilen Nordrhein-Westfalens, Hessen und im württembergischen Rechtsgebiet Baden-Württembergs.

Um Anwaltsnotar zu werden, muss der sich bewerbende Anwalt eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung aufweisen und in dem Amtsbereich, in dem er tätig werden möchte, drei Jahre ununterbrochen als hauptberuflicher Anwalt tätig gewesen sein. Dazu muss er bestimmte Fortbildungen absolviert haben. Seine Bestellung verläuft wie die eines hauptberuflichen Notars.

Der Anwaltsnotar ist Rechtsanwalt und gleichfalls Notar. Er muss im Einzelfall klar zum Ausdruck bringen, ob er als Rechtsanwalt oder Notar tätig wird. Wird er als Notar tätig, ist er ohne Einschränkungen an die Bundesnotarordnung gebunden, insbesondere also an seine Pflicht zur Unparteilichkeit. Als Rechtsanwalt dagegen ist er in Übereinstimmung mit den für Rechtsanwälten geltenden gesetzlichen und standesrechtlichen Vorschriften verpflichtet, als Interessenvertreter seines Mandanten zu agieren. Im Einzelfall ergeben sich häufig Abgrenzungsschwierigkeiten.

Die Zulassung zum Anwaltsnotariat erfolgt auf Grund unterschiedlicher, landesrechtlicher Vorschriften, die aufgrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes derzeit überarbeitet werden.

[Bearbeiten] Besonderheiten in Baden-Württemberg (Amtsnotare etc.)

Besonderheiten gelten aus historischen Gründen gemäß §§ 114, 115 BNotO in Baden-Württemberg. In Württemberg ist ein Großteil der Notare nicht Volljurist, der dortige "Bezirksnotar" hat eine fünfjährige Ausbildung an der Notarakademie Baden-Württemberg erhalten und ist Beamter im gehobenen Dienst. Der badische "Amtsnotar" ist zwar Volljurist, aber nicht "unabhängiger" Träger eines öffentlichen Amtes, sondern ebenfalls Beamter (daher auch "Richter-Notar"). Er ist Beamter im höheren Dienst.

Im württembergischen Rechtsgebiet gibt es neben wenigen hauptberuflichen Notaren und Anwaltsnotaren in der Hauptsache beamtete Notare (Bezirksnotare). Diese erwerben die Befähigung zum Amt eines Bezirksnotars durch eine besondere Ausbildung an der Notarakademie und Ablegung der Notarprüfung. Im badischen Rechtsgebiet hingegen gab es bis 2005 nur beamtete Notare mit der Befähigung zum Richteramt (Amtsnotare). Allerdings wurden 25 hauptberufliche Notare in Baden zugelassen, da es für das Amt des Amtsnotars zu wenig Bewerber gab.

Die Bezirksnotare im württembergischen Teil im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart sind auch als Grundbuch-, Nachlass- und Vormundschaftsrichter tätig. Die Amtsnotare im badischen Teil des Oberlandesgerichtsbezirks Stuttgart und im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind ebenfalls als Nachlass- und Grundbuchrichter tätig. Beide führen auch die Grundbücher.

Die Notarakademie Baden-Württemberg ist die Studieneinrichtung für die Notaranwärter im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Bezirksnotars in Württemberg. Nach einem fünfjährigen Studium, das neben den fachwissenschaftlichen Inhalten auch praxisorientiert ist, erwerben die Studenten mit erfolgreicher Absolvierung der Notarprüfung die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars. Die Notarakademie Baden-Württemberg ist darüber hinaus auch für die Fortbildung der beamteten Notare in Baden-Württemberg und für Auskünfte nach § 4 der 1. VVLFGG über das internationale Privatrecht (IPR) zuständig. IPR-Auskünfte werden allerdings nur Gerichten und staatlichen Notariaten in Baden-Württemberg erteilt.

[Bearbeiten] Vergütung

Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach der Kostenordnung (KostO). Diese müssen vom Notar erhoben werden, abweichende Kostenvereinbarungen mit ermäßigten oder erhöhten Kosten sind unwirksam und führen zur Untersuchung durch den Landgerichtspräsidenten. Damit soll die Unparteilichkeit des Notars gewährleistet werden. In aller Regel werden einem Amtsgeschäft des Notars nach einer Kostentabelle wertmäßig gesetzlich festgelegte Gebühren zugeordnet. Die Notarkosten richten sich daher nicht nach dem Aufwand, sondern nach dem Wert, auf den sich die notarielle Tätigkeit bezieht (dem Geschäftswert). Bei einem Grundstückskauf ist dies regelmäßig der Kaufpreis.

Nach der Gesellschaftsrichtlinie der EU Notargebühren in Gesellschaftssachen ist die Tätigkeit nach Aufwand abzurechnen, wenn die Notargebühren dem Staat und nicht dem Notar selbst zufließen. Das ist in Deutschland nur in Baden-Württemberg der Fall.

Die Abgabe eines verbindlichen Kostenvoranschlages bereits vor dem Tätigwerden durch den Notar (Durchführung der Beurkundung oder Beglaubigung) ist häufig nicht möglich, da sich die anfallenden Gebühren nach den in den Urkunden enthaltenen Bestimmungen und Regelungen sowie nach den einzelnen durch den Notar vorzunehmenden Tätigkeiten richten. Diese Tätigkeiten stehen letztendlich erst mit Unterzeichnung der einzelnen Urkunden fest. Alle Aussagen von Notaren und Notariatsangestellten im Vorfeld einer Beurkundung / Beglaubigung haben keinerlei bindende Wirkung und stellen lediglich kostenrechtliche Anhaltspunkte dar.

[Bearbeiten] Notarhaftung

Der Notar haftet für den durch fahrlässige und vorsätzliche Amtspflichtverletzungen entstandenen Schaden gemäß § 19 Bundesnotarordnung (BNotO) in Verbindung mit § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

[Bearbeiten] Der Notarberuf in anderen Staaten

In vielen Staaten findet sich - ebenso wie in Deutschland - das Berufsbild des Notars lateinischer Prägung, d.h. des Notars, der unabhängiger und unparteiischer Berater ist und dem sein Amt vom Staat als öffentliches Amt verliehen wird. So sind Notare in der West- und Zentralschweiz, in Italien, Österreich oder Frankreich mit den Notaren in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar, um nur wenige Staaten zu nennen. Auch außerhalb Europas ist das lateinische Notariat, das seine Ursprünge im römischen Recht findet, weit verbreitet. Die Berufsorganisationen aus 73 Ländern mit lateinischem Notariat haben sich in der Internationalen Union des Lateinischen Notariats (U.I.N.L.) zusammengeschlossen.

Gänzlich anders ist der "notary" oder "notary public" des angelsächsischen Rechtskreises einzuordnen. In den USA und Großbritannien hat der Notary meist nur die Aufgabe, Unterschriften zu beglaubigen, eine rechtliche Beratung übernimmt er nie. Aber selbst in Teilen der USA (Louisiana) und Kanadas gibt es das lateinische Notariat. Zur besseren Unterscheidbarkeit wird der Notar lateinischer Prägung im englischen als "Civil Law Notary" bezeichnet.

Zu unterscheiden vom "lateinischen" freien Notariat ist auch das "Amtsnotariat", wobei öffentliche (zwingend zum Beweis zugelassene) Urkunden durch vereidigte Beamtennotare errichtet werden. In der Regel erfolgt der Urkundsentwurf durch einen beratenden frei praktizierenden Juristen. Das Schriftstück wird in der Folge vom "Amtsnotar" des in der Angelegenheit zuständigen Amtes (Grundbuchamt, Zivilstandsamt, Handelsregisteramt etc.) beurkundet. In den meisten Kantonen der Ostschweiz herrscht dieses sog. Amtsnotariat vor. Die Ausbildung der Amtsnotare erfolgt regelmäßig über eine kaufmännisch-administrative Berufslehre und eine anschließende berufsspezifische juristische Weiterbildung an einer Hochschule.

[Bearbeiten] Weblinks

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