UZwGBw
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Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) regelt die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr sowie ziviler Wachpersonen.
Es dient als Streitkräftepolizeirecht und wird durch innerdienstliche Weisungen und Dienstvorschriften der Bundeswehr ergänzt. Das UZwGBw soll es der Bundeswehr ermöglichen, sich vor Straftaten gegen die Bundeswehr und Störungen der dienstlichen Tätigkeit zu schützen. Es ist die wichtigste Rechtsgrundlage für Soldaten für die Ausübung von Zwang gegenüber von Privatpersonen und gilt auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall unverändert. Rechtsbegriffe, die im Gesetz zur Verwendung kommen, entsprechen denen der Strafprozessordnung und dem allgemeinen Polizeirecht.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen |
früherer Titel: | Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Gefahrenabwehr / Verwaltungsrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | UZwGBw |
FNA: | 55-6 |
Datum des Gesetzes: | 12. August 1965 (BGBl. I S. 796) |
Inkrafttreten: | 17. November 1965 |
letzte Änderung: | Art. 2 G vom 11. September 1998 (BGBl. II S. 2405) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
23. September 1998 |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
[Bearbeiten] Gliederung des Gesetzes
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- § 1 Berechtigte Personen
- § 2 Militärische Bereiche und Sicherheitsbereiche
- § 3 Straftaten gegen die Bundeswehr
Zweiter Abschnitt: Anhalten von Personen, Personenüberprüfung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme und Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges
- § 4 Anhalten und Personenüberprüfung
- § 5 Weitere Personenüberprüfung
- § 6 Vorläufige Festnahme
- § 7 Durchsuchung und Beschlagnahme bei Personenüberprüfung
- § 8 Allgemeine Anordnung von Durchsuchungen
- § 9 Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges
Dritter Abschnitt: Anwendung des unmittelbaren Zwanges
- § 10 Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges
- § 11 Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges
- § 12 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 13 Hilfeleistung für Verletzte
- § 14 Fesselung von Personen
- § 15 Schußwaffengebrauch gegen Personen
- § 16 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
- § 17 Androhung des Schußwaffengebrauchs
- § 18 Explosivmittel
Vierter Abschnitt: Schlußvorschriften
- § 19 Einschränkung von Grundrechten
- § 20 Entschädigung bei Sperrung sonstiger Örtlichkeiten
- § 21 Inkrafttreten
[Bearbeiten] Siehe auch
- Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
[Bearbeiten] Weblinks
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