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Durchsuchung (Recht)

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Die Durchsuchung ist ein wichtiges Instrument der Strafverfolgung und auch -vollstreckung. Sie ist in den §§ 102-110 der Strafprozessordnung (StPO) normiert.

Die Durchsuchung dient folgenden Zwecken:

  1. der Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer Straftat
  2. der Auffindung von Spuren oder Beweismitteln
  3. der Beschlagnahme von Verfalls- oder Einziehungsgegenständen (vgl. § 111 b Abs. 4 StPO)

Das Ergreifen bezeichnet dabei jede zulässige Festnahme, gleich aufgrund welcher Rechtsgrundlage (z.B. §§ 81, 112, 127, 230 Abs. 2 oder 457 StPO).

Aufgefundene Beweismittel können nach den §§ 94 ff. StPO sichergestellt oder beschlagnahmt werden; Gleiches gilt für Verfalls- und Einziehungsgegenstände.

Die Durchsuchung kann sowohl beim Verdächtigen (§ 102 StPO), als auch bei anderen Personen stattfinden (§ 103 StPO).

Voraussetzung für eine Durchsuchung beim Verdächtigen sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine bestimmte Straftat verübt wurde und aufgrund kriminalistischer Erfahrung die Vermutung besteht, dass der Zweck der Durchsuchung (s.o.) erreicht werden kann. Objekt der Durchsuchung können die Wohnung oder andere Räumlichkeiten (z.B. Arbeits- oder Geschäftsräume) des Verdächtigen sein. Eine vorübergehende Nutzung (z.B. bei Hotelzimmern) ist ausreichend. Außerdem kann der Verdächtige selbst durchsucht werden; dies schließt eine Durchsuchung der getragenen Kleidung, wie auch der Körperoberfläche oder natürliche Körperöffnungen (z.B. die Mundhöhle) mit ein. Ebenso können sonstige Sachen des Verdächtigen (z.B. Handtasche oder Fahrzeug) Gegenstand der Durchsuchung sein.

Eine Durchsuchung bei anderen Personen kann nur bei Vorliegen strengerer Voraussetzungen erfolgen. Erforderlich ist, dass aufgrund von bewiesenen Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden des Beschuldigten oder der gesuchten Spur bzw. bestimmter Beweismittel führen wird. Eine bloße Vermutung ist - anders als bei einer Durchsuchung beim Verdächtigen (s.o.) - nicht ausreichend.

Mögliche Durchsuchungsobjekte sind jedoch identisch (Wohnung, andere Räume und sonstige Sachen der anderen Person sowie diese selbst).

Gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch dann zulässig, wenn sich diese in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte, der wegen der Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129 bzw. 129 a Strafgesetzbuch (StGB)) dringend tatverdächtig ist, in ihm aufhält.

Hält sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Ergreifung in den Räumen des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO auf oder betritt er diese bei seiner Verfolgung, so geltend die Beschränkungen dieser Norm nicht (§ 103 Abs. 2 StPO).

Die Anordnung der Durchsuchung wird durch den zuständigen Ermittlungsrichter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder - beim Beschuldigten - durch ihre Ermittlungspersonen vorgenommen (§§ 105 Abs. 1, 165 StPO). Diese Anordnung kann mündlich, telefonisch oder schriftlich ergehen. Der Richter sollte sie jedoch schriftlich abfassen. Wegen des Eingriffs in die Privatsphäre der Betroffenen legt das Bundesverfassungsgericht hohe Maßstäbe an den Inhalt der Durchsuchungsanordnung. Sie muss die Straftat bezeichnen, deren Begehung Anlass für die Durchsuchung gibt. Bei Wohnungsdurchsuchungen sind darüber hinaus tatsächliche Angaben über den Tatvorwurf zu machen, soweit nicht dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. Weiterhin sind der Zweck, das Ziel und das Ausmaß der Durchsuchung zu benennen. Dient die Durchsuchung dem Auffinden von Beweismitteln, so sind diese soweit möglich, ggfs. annährungsweise, zu bezeichnen.

Durchsuchungen zur Ergreifung des Verdächtigen bzw. Verurteilten sind in dessen Räumlichkeiten stets und ohne besondere Durchsuchungsanordnung aufgrund des Haft-, Vorführungs- oder Unterbringungsbefehls zulässig.

Die Durchsuchungsanordnung wird von der Staatsanwaltschaft bzw. meistens ihren Ermittlungspersonen vollstreckt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Zu einer Durchsuchung einer Wohnung, von Geschäftsräumen oder befriedeten Besitztums sind ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde als Zeugen hinzuzuziehen, wenn nicht der Richter oder Staatsanwalt selbst an der Durchsuchung teilnimmt (§ 105 Abs. 2 StPO). Auf dieses Recht kann der Betroffene verzichten, wenngleich die Zeugen auch die durchsuchenden Beamten vor ungerechtfertigten Beschuldigungen schützen soll. Die Durchsuchung dieser Räumlichkeiten ist zur Nachtzeit (21.00 bis 04.00 bzw. 06.00 Uhr, vgl. § 104 Abs. 3 StPO) unzulässig, es sei denn der Beschuldigte wird auf frischer Tat verfolgt, es besteht Gefahr im Verzug oder die Durchsuchung dient der Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen (§ 104 Abs. 1 StPO).

Die Maßnahmen der Beamten sind von den Betroffenen zu dulden und können ggf. auch zwangsweise durchgesetzt werden. Eine vorübergehende Festnahme des Störers für die Dauer der Maßnahme ist gemäß § 164 StPO zulässig.

Der Inhaber der zu durchsuchenden Räumlichkeiten hat ein Anwesenheitsrecht nach § 106 Abs. 1 Satz 1 StPO. Gemäß Satz 2 soll im Falle seiner Abwesenheit ein Vertreter hinzugezogen werden.

Die Durchsicht von bei der Durchsuchung aufgefundenen Papieren ist dem Staatsanwalt vorbehalten, der diese Aufgabe jedoch auf seine Ermittlungspersonen übertragen kann (§ 110 Abs. 1 StPO).

Nach Beendigung der Maßnahme ist dem Betroffenen auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung zu machen und ein Verzeichnis über die beschlagnahmten Gegenständen zu übergeben (§ 107 StPO). Die erfolgt in der Regel auch ohne ausdrückliches Verlangen durch Übergabe einer Ausfertigung der Durchsuchungsanordnung, soweit diese schriftlich vorliegt und einer Durchschrift der Niederschrift, in der die beschlagnahmten Gegenstände aufgeführt werden.

Zufallsfunde sind gemäß § 108 StPO zu beschlagnahmen.

Die Durchsuchungsanordnung des Richters - und für die Staatsanwaltschaft auch die Nichtanordnung - kann mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden. Gegen Durchsuchungsanordnungen der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen ist eine richterliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO möglich, nach Abschluss der Maßnahme auf die Feststellung derer Rechtswidrigkeit gerichtet.

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