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Strafvollzug

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Zellentrakt in Alcatraz
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Zellentrakt in Alcatraz

Strafvollzug im weiteren Sinne des Wortes ist der Vollzug gerichtlich ausgesprochener Strafen, also beispielsweise auch der Todesstrafe. Im engeren, und meist so benutzten Sinn, bezeichnet der Begriff lediglich den Vollzug der Freiheitsstrafe. Diese hat sich in den westlichen Gesellschaften im Verlauf des 19. Jahrhunderts als Hauptstrafe durchgesetzt.

Der Strafvollzug in diesem engeren Sinn findet im Rahmen eines rechtsförmigen Strafvollstreckungsverfahrens statt und wird durch das Strafvollzugsrecht geregelt. Er erfolgt in Gefängnissen, die in Deutschland Justizvollzugsanstalten (JVA), in Österreich Justizanstalten und in der Schweiz Strafanstalten heißen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Deutschland

Außenanlagen der JVA Bochum
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Außenanlagen der JVA Bochum

Gegenstand des deutschen Strafvollzugs ist die Vollstreckung der gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe. Nicht zum Strafvollzug gehören der Maßregelvollzug (§ 63, § 64 Strafgesetzbuch), die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB, die Untersuchungshaft, der Vollzug der Jugendstrafe und die Abschiebehaft. Untersuchungshaft, Sicherungsverwahrung und gelegentlich auch Abschiebehaft werden in Justizvollzugsanstalten vollzogen, die Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten, die Jugendstrafe in besonderen Justizvollzugsanstalten für jugendliche Täter (Jugendstrafanstalten).

[Bearbeiten] Strukturen des deutschen Strafvollzugs

Der gegenwärtige Strafvollzug in Deutschland wird durch das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) sowie durch bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften (VVen) geregelt. Diese VVen stellen jedoch keine verbindlichen Rechtsvorschriften dar, sondern sind lediglich (justizverwaltungsinterne) Ermessens- bzw. Auslegungsrichtlinien. Mit dem Strafvollzugsgesetz wurde erstmals der Strafvollzug in Deutschland gesetzlich und für alle Länder einheitlich geregelt. Den Bundesländern obliegt die Aufgabe, den Strafvollzug in diesem Rahmen zu organisieren. So gibt es erhebliche Unterschiede in der Praxis der einzelnen Länder.

[Bearbeiten] Vollzugsziel und Vollzugsgrundsätze

In § 2 Satz 1 StVollzG ist als Vollzugsziel die Resozialisierung festgeschrieben. Häufig wird jedoch auch von (Re-) Sozialisation gesprochen, da man annimmt, dass ein Teil der zu Freiheitsstrafe Verurteilten im Rahmen des Strafvollzugs erstmals mit den gesellschaftlich verbindlichen Normen vertraut gemacht wird. Darüber hinaus gehört zu den weiteren Aufgaben des Strafvollzugs der Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten (§ 2 Satz 2 StVollzG). Allerdings handelt es sich dabei nach herrschender Meinung nicht um ein gleichrangiges Ziel des Vollzugs. Vielmehr soll dadurch lediglich der Sicherungs-Aspekt der Freiheitsstrafe (negative Spezialprävention) als Minimal-Aufgabe des Vollzugs der Freiheitsstrafe zum Ausdruck gebracht werden. Die Berücksichtigung anderer Strafzwecke wie Schuldausgleich, Generalprävention etc. bei der Gestaltung des Vollzugs ist dagegen nach herrschender Meinung nicht zulässig.

Die Vollzugsgrundsätze sind in § 3 StVollzG geregelt:

  1. Nach dem Angleichungsgrundsatz sollen die Verhältnisse innerhalb der JVA so weit es geht den Verhältnissen der Außenwelt angeglichen werden, etwa durch Arbeit, Freizeit und Ausbildung.
  2. Nach dem Gegensteuerungsgrundsatz ist den schädlichen Folgen der Haft entgegenzuwirken, beispielsweise durch Besuche oder Vollzugslockerungen wie Ausgang, Freigang und Urlaub.
  3. Nach dem Wiedereingliederungsgrundsatz soll der Gefangene auf sein Leben nach der Haft vorbereitet werden, etwa durch Urlaub zur Entlassungsvorbereitung (§ 15 StVollzG), Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes (§ 16), Hilfe zur Entlassung (§ 74) sowie Entlassungsbeihilfe (§ 75 StVollzG).

[Bearbeiten] Offener oder geschlossener Vollzug

Nachdem die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, kommt der Inhaftierte in eine Anstalt des offenen oder des geschlossenen Vollzuges. Während der Haft ist ein Wechsel zwischen beiden Einrichtungen möglich.

Das Strafvollzugsgesetz schreibt in § 10 vor, dass ein Gefangener im offenen Vollzug untergebracht wird, wenn keine Befürchtung besteht, dass der Gefangene entweichen oder die besonderen Möglichkeiten missbrauchen würde. Die Kriterien zur Entscheidung, ob einem Gefangenen die Fähigkeit zur Einhaltung der Regeln zugetraut wird, sind je nach Bundesland unterschiedlich festgelegt.

War der Verurteilte zum Zeitpunkt der Verurteilung in Straf- oder Untersuchungshaft oder handelt es sich um einen Rückfalltäter, wird die Freiheitsstrafe meist im geschlossenen Vollzug vollstreckt. Wenn der Gefangene während der Haft als nicht fluchtgefährdet und nicht für die Gemeinschaft gefährlich eingeschätzt wird und an der Umsetzung des Vollzugsziels mitarbeitet, kann er in den offenen Vollzug verlegt werden. Umgekehrt werden Gefangene in den geschlossenen Vollzug (zurück) verlegt, wenn sie Regeln missachten. Die Interpretation des im Strafvollzugsgesetz gegebenen Entscheidungsspielraums zeigt unter anderem in Abhängigkeit von politischen Grundeinstellungen eine erhebliche Bandbreite.

[Bearbeiten] Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplan

Zu Beginn des Strafvollzugs wird mit Beteiligung des Gefangenen eine Behandlungsuntersuchung nach § 6 StVollzG durchgeführt. Hier erfasst man das Verhältnis des Gefangenen zu seiner Tat bezüglich Schuldeinsicht und Erklärungsversuchen, zu den Lebensumständen vor der Tat und in der Sozialisation sowie seine Möglichkeiten und Grenzen der Resozialisierung während der Verbüßung.

Bei Gewalt- und Sexualstraftätern wird besonders gründlich verfahren, indem die psychische Verfassung und die Bedeutung eventuell vorhandener Persönlichkeitsdefizite für das Tatgeschehen und das Verständnis der Person mittels Psychodiagnostik beschrieben werden. Hierzu werden gegebenenfalls alle verfügbaren Informationsquellen herangezogen, insbesondere Urteil, Gutachten und Auszug aus dem Bundeszentralregister.

Dies mündet in einen Vollzugsplan, der den Verlauf der Haft bezüglich individueller Ziele skizziert (Arbeit, Ausbildung, schulische Bildung, Förderung sozialer Kontakte, Indikation psycho- oder sozialtherapeutischer Behandlung, Lockerungseignung etc.). Der Vollzugsplan wird regelmäßig fortgeschrieben, um Ziele und erforderliche Maßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Der Behandlungsauftrag des Strafvollzugs (§§ 2, 3, § 4 StVollzG) verlangt sowohl von den JVAen, Angebote der Behandlung anzubieten, als auch von dem Gefangenen, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuarbeiten.

§ 9 StVollzG schreibt vor, dass Gefangene, die wegen einer Sexualtat verurteilt wurden, in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen sind, wenn die Behandlung angezeigt ist. Zur Indikation der sozialtherapeutischen Behandlung gehört, dass der Gefangene einen Bearbeitungsbedarf sieht und die Motivation hat, an seinen Schwierigkeiten zu arbeiten. Ist dies nicht gegeben, wird er in den Normalvollzug verlegt, allerdings ist weiterhin zu versuchen, die Motivation zur Mitarbeit zu wecken und über eine Verlegung zu entscheiden (§ 7 Abs. 4 StVollzG).

Der erste Vollzugsplan ist in der Regel wesentlich umfangreicher als die folgenden Fortschreibungen.

Mit Blick auf Lockerungen (Ausgang, Urlaub) können im Vollzugsplan konkrete Zeiten und Kriterien festgelegt werden, an denen sich Gefangene orientieren können. Bei Gewalt- und Sexualtätern wird meist jedoch lediglich auf einen Zeitpunkt verwiesen, an dem Lockerungen geprüft werden, was nicht mit Gewährung von Lockerungen gleichzusetzen ist. Die Prüfung der Lockerungen fällt je nach Art des bedrohten Rechtsguts (also einer zu befürchtenden Straftat im Falle des Versagens des Gefangenen) unterschiedlich gründlich aus. Hier wird vor allem geprüft, inwieweit der Gefangene an der Erreichung des Vollzugsziels mitarbeitet, also sich mit seiner Tat und seinen künftigen Lebensumständen angemessen auseinander setzt.

[Bearbeiten] Leugnung der Tat

Gefangene, die eine Tat leugnen oder dazu nicht Stellung beziehen, erhalten meist keine Lockerungen oder eine vorzeitige Entlassung, weil die potentielle Gefährdungslage bezüglich möglicher gleichartiger Straftaten nicht geklärt werden kann. Bei dieser Einschätzung wird grundsätzlich von der Richtigkeit der im Urteil festgestellten Umstände ausgegangen, wodurch die Gefahr ungeprüft bleibt, ob möglicherweise anstelle einer Leugnung ein Justizirrtum vorliegen könnte und der Gefangene einer besonderen Härte ausgesetzt wird.

[Bearbeiten] Vollzugslockerungen

Lockerungen werden nach eingehender Prüfung gewährt, wenn der Gefangene bestimmte Kriterien zu erfüllen vermag, insbesondere nicht als missbrauchs- oder fluchtgefährdet erscheint (vgl. Abschnitt Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplan).

Zu Lockerungen zählen das begleitete Verlassen der Anstalt (Ausführung) oder eigenständige Aufenthalte außerhalb ohne unmittelbare Begleitung, also Freigang zur Arbeit, Ausgang und Urlaub (§ 11, § 13, § 15 StVollzG).

Ausführungen stellen oft erste Schritte in Richtung selbstständiger Lockerungen dar. Bei besonders langstrafigen, etwa zu lebenslanger Haft verurteilten Gefangenen, werden gegebenenfalls über Jahre hinweg zunächst nur gesicherte Ausführungen zur Motivationsförderung gewährt.

Neben Ausgängen können Gefangene bis zu 21 Tage Urlaub im Jahr erhalten. Dieses Kontingent wird im offenen Vollzug meist ausgeschöpft. Im geschlossenen Vollzug wird in der Vollzugsplanung skizziert, wie viele Ausgänge und Urlaube gewährt werden, bevor der Gefangene nach dieser Vorbereitung in einen offenen Vollzug verlegt wird.

[Bearbeiten] Entlassungsvorbereitung

Zur Vorbereitung der Entlassung können zusätzliche Ausführungen, Ausgänge und Urlaube sowie Hilfen zur Vorstellung bei Arbeitgebern, zur Wohnungssuche etc. gegeben werden. Die Entlassungsvorbereitungen sollten spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Haftende beginnen. Bei Freigängern, also lockerungsberechtigten Gefangenen, können diese bereits neun Monate vor Strafende beginnen (§ 15 StVollzG).

[Bearbeiten] Entlassung

Der Strafvollzug endet für den Gefangenen mit der Entlassung, die möglichst früh am Tage stattfindet. Fällt die Entlassung auf ein Wochenende oder einen Freitag, kann der Termin auch um wenige Tage vorgezogen werden, um Zeit für nötige Behördengänge etc. zu haben. Mit der Entlassung erhält der Gefangene seine Habe und sein Überbrückungsgeld, das während der Haft vom Arbeitslohn zwangsweise angespart wurde. Voll angespart handelt es sich um eine Summe von über 1.000 Euro, die als Starthilfe zur Wohnungssuche und für unmittelbar nötige Anschaffungen direkt zur Verfügung steht. Hat der Gefangene Kinder, erhöht sich das „Ü-Geld“ (oder „die Brücke“). Gefangene, die während der Haft nicht oder nur wenig arbeiteten, haben bei der Entlassung oft kein Überbrückungsgeld zur Verfügung.

Als Entlassungszeitpunkt ist neben der Vollverbüßung gemäß §§ 57, 57a, 57b StGB auch eine vorzeitige Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt, zur Therapie nach § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) sowie in sehr seltenen Fällen auf dem Wege des Gnadenersuchens möglich. Die Reststrafe wird dann in einer sogenannten „bedingten Entlassung“ zur Bewährung ausgesetzt. In manchen Bundesländern finden „Weihnachtsamnestien“ statt, die bei Erfüllung bestimmter Kriterien eine Entlassung zur Weihnachtszeit an einem vorgezogenen Datum im November ermöglichen.

Reststrafenentlassung
Ab dem Zwei-Drittel-Termin, mit geringerer Erfolgsaussicht auch schon zum Halbstrafentermin, kann der Inhaftierte einen Antrag auf Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB an die Strafvollstreckungskammer (StVK) stellen. Viele Inhaftierte machen sich große Hoffnungen auf eine vorzeitige Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft erfragt in ihrer Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde von der Anstalt eine Stellungnahme im Sinne einer Sozialprognose für die Zeit nach der Entlassung. Die StVK erhält sowohl diese Stellungnahme als auch weitere Vollstreckungsdaten als Grundlage der Entscheidungsfindung und verschafft sich unter Umständen weitere Informationen in Form von externen Gutachten. Der Gefangene wird von der StVK angehört, im Anschluss daran wird ein Beschluss gefasst. Bei einer für den Inhaftierten positiven Entscheidung wird die Entlassung eingeleitet, wenn die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel dagegen eingelegt hat. Bei negativen Beschlüssen wird gelegentlich vereinbart, welche Kriterien der Gefangene erfüllen sollte, um zu gegebener Zeit einen neuen Antrag zu stellen.
§ 35 Betäubungsmittelgesetz
Wenn der Gefangene eine Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, kann er mit der Auflage, sich einer Therapie zu unterziehen, entlassen werden, indem mit Beschluss der StVK ein Strafrest von nicht mehr als 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wird. Voraussetzung ist im Allgemeinen, dass er einen Therapieplatz und eine Kostenzusage vorweisen kann und die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zustimmt.
Gnadengesuch
Sollte ein Reststrafengesuch für den Inhaftierten ohne Erfolg geblieben sein oder eine außerordentliche Situation eintreten, auf Grund derer der Inhaftierte unbedingt vorzeitig entlassen werden möchte, kann er eine gnadenweise vorzeitige bedingte Haftentlassung beantragen (Gnadengesuch). In der Praxis ist dies jedoch langwierig und selten erfolgreich.


[Bearbeiten] Rechtsschutz

Gefangene, die sich in ihren Rechten verletzt fühlen, können zunächst Beschwerde gegen Entscheidungen und Maßnahmen der JVA beim Anstaltsleiter gem. § 108 StVollzG geltend machen. Findet sich hier auf den Widerspruch keine zufriedenstellende Entscheidung, kann der Gefangene sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Diese fordert im Allgemeinen eine Stellungnahme zum beanstandeten Sachverhalt von der betreffenden Anstalt ein. Da Anstalt und Aufsichtsbehörde nicht in einem unabhängigen, sondern hierarchischen Verhältnis innerhalb der totalen Institution Strafvollzug zueinander stehen, mag für Gefangene gelegentlich der Eindruck entstehen, dass Entscheidungen nicht unter Berücksichtigung der gebotenen Neutralität getroffen werden und sie ihre Rechte nur unter besonderen Erschwernissen erhalten können.

Gefangene, die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde widersprechen wollen, können Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) stellen. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer (StVK) beim örtlichen Landgericht. Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht möglich. Die gerichtliche Entscheidung führt zur Aufhebung der beanstandeten Maßnahme oder zu einer neuen Ermessensentscheidung der Anstalt. Gegebenenfalls kann nachträglich festgestellt werden, dass eine Maßnahme rechtswidrig war. Ist der normale Rechtsweg abgeschlossen, haben Gefangene haben noch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht nach §§ 90 ff Bundesverfassungsgerichtsgesetz und der Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht.

Von der StVK wird gem. § 115 StVollzG lediglich ein Beschluss gefasst, in dem eine Maßnahme aufgehoben wird oder die Anstalt zu einer angemessen Entscheidung verpflichtet wird, was nicht immer dem angestrebten Ergebnis entspricht. Gelegentlich vollziehen die betreffenden Behörden die Anordnungen der Vollstreckungskammern nicht angemessen, auch wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist (Renitenz). Schadensersatzklagen vor den Zivilgerichten führen aufgrund hoher Folgekosten im Erfolgsfall gelegentlich auch zu veränderten Entscheidungen der Behörden. [1]

[Bearbeiten] Deutscher Gefangenenbestand

Die Belegungsfähigkeit in Deutschland zum 30. November 2005 betrug 79.687 Haftplätze (davon offener Vollzug: 12.392) in 179 geschlossenen und 20 offenen Justizvollzugsanstalten, davon 4.081 Plätze für Frauen (im offenen Vollzug: 697). Hierin sind sowohl Untersuchungsgefangene, Strafgefangene als auch Sicherungsverwahrte erfasst.

Die tatsächliche Belegung inklusive Untersuchungsgefangener, in Abschiebehaft oder Arrest befindlichen Personen betrug insgesamt 78.664 (davon 4.020 weibliche) Gefangene, von denen 68.606 (davon 3.509 weibliche) im geschlossenen, 10.058 (davon 511 weibliche) im offenen Vollzug untergebracht waren. In Freiheitsstrafe, Jugendhaft oder Sicherungsverwahrung befanden sich davon 60.920 (davon 2.977 weibliche) Gefangene, davon 10.040 im offenen Vollzug.[2]

[Bearbeiten] Zentrale Einrichtungen in Deutschland

Da der Strafvollzug in der Zuständigkeit der Bundesländer liegt, gibt es keine bundesweit zentralen Einrichtungen.

Zwar wurde die JVA Stuttgart-Stammheim während des „deutschen Herbstes“ mehr oder weniger zentral zur Unterbringung der gefassten Straftäter aus dem Milieu der Baader-Meinhof-Bande (RAF) genutzt, war und ist aber nach wie vor eine JVA des Landes Baden-Württemberg. Manche der Terroristen waren beispielsweise auch in der JVA Köln untergebracht.

[Bearbeiten] Neuere Entwicklungen in Deutschland

Nach der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU/CSU und SPD (2005) sollen die Länder im Rahmen der Föderalismusreform in Zukunft auch für die Strafvollzugsgesetzgebung zuständig sein. Dies ist umstritten, weil es geeignet erscheint, die Rechtseinheit im Strafrecht aufzulösen und die bestehenden Unterschiede im Vollzug zu vergrößern. Einige Landesregierungen beabsichtigen, das Resozialisierungsziel zu relativieren. (Stand: Februar 2006)

Am 07.Juli 2006 wurde die Föderalismusreform auch im obenstehenden Punkt beschlossen. Die Länder arbeiten teilweise bereits an der Novelle des StVollzG. Es sollen nun auch die UVollzO sowie der Jugendvollzug eingegliedert werden. (Stand: 08/06)

Mit Urteil vom 31. Mai 2006 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass für den Jugendstrafvollzug die verfassungsrechtlich erforderlichen, auf die besonderen Anforderungen des Strafvollzuges an Jugendlichen zugeschnittenen gesetzlichen Grundlagen fehlen. Für eine Übergangszeit müssen jedoch Eingriffe hingenommen werden, soweit sie zur Aufrechterhaltung eines geordneten Vollzuges unerlässlich sind. Bis Ende 2007 muss der Gesetzgeber eine Regelung treffen.[3]

[Bearbeiten] Österreich

Der Strafvollzug in Österreich wird durch das Strafvollzugsgesetz (StVG) von 1969 und die darauf aufbauenden generellen Vorschriften, insbesondere die Vollzugsordnung für Justizanstalten (VZO), geregelt. Nach § 20 StVG soll der Vollzug der Freiheitsstrafe den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Bedürfnissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und ihn abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzeigen. Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten. In den österreichischen Justizanstalten waren im März 2005 rund 9.000 Personen in Haft.[4]

[Bearbeiten] Siehe auch

Strafvollzugspolitik

[Bearbeiten] Quellen

  1. Johannes Feest, Wolfgang Lesting, Peter Selling: Totale Institution und Rechtsschutz. Eine Untersuchung zum Rechtsschutz im Strafvollzug. Westdeutscher Verlag, Opladen 1997, ISBN 3-531-12998-8
  2. Statistisches Bundesamt Deutschland: Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten am 30. November 2005. Wiesbaden 2006
  3. Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts: Pressemitteilung Nr. 43/2006 vom 31. Mai 2006
  4. Bundesministerium für Justiz: Strafvollzug in Österreich – Justizanstalten (abgerufen: 19. März 2006)

[Bearbeiten] Literatur

  • Georg Wagner: Das absurde System. Strafurteil und Strafvollzug in unserer Gesellschaft. 2. Auflage. C. F. Müller Juristischer Verlag, Heidelberg 1985, ISBN 3-8114-7085-X

[Bearbeiten] Weblinks


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