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Abschiebehaft

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Abschiebehaft, Abschiebungshaft oder Schubhaft (Österreich) ist ein Begriff aus dem Ausländerrecht. Es handelt sich um Freiheitsentzug, der in festgelegten Situationen in Zusammenhang mit einer Abschiebung vorübergehend über eine nicht aufenthaltsberechtige Person verhängt werden kann. Übergeordneter Zweck der Abschiebehaft ist es, zu verhindern, dass sich die betroffene Person durch Untertauchen an einem für die Behörden (Exekutive) unbekannten Ort einer Abschiebung entzieht.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Deutschland

In Deutschland wird normativ der Begriff Abschiebungshaft, (vgl. § 62 AufenthG) verwendet.

Zum berechtigten langfristigen Aufenthalt in Deutschland muss man entweder Deutscher oder freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger sein oder ein Aufenthaltsrecht in Form eines sog. Aufenthaltstitels besitzen. Davon zu unterscheiden sind kurzfristige Aufenthalte bis zu 3 Monaten Dauer. Diese sind für die Bürger der EU-Länder visumsfrei, für die Bürger anderer Länder grundsätzlich visumspflichtig. Es gibt jedoch eine Reihe von Ländern, für die die Visumspflicht für Kurzaufenthalte auf EU-Ebene im Schengen-Raum aufgehoben wurde (Liste in Anhang II der EU-VisumsVO).

Ausländer, die kein explizites Recht zum Aufenthalt haben sind auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, das Land zu verlassen. Eine Duldung stellt insofern kein Aufenthaltsrecht dar, sondern sichert einem Ausländer nur eine befristete Aussetzung der Abschiebung zu. Häufig erlässt die zuständige Ausländerbehörde zunächst eine Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung, mit der dem Betroffenen eine letzte Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt wird. Wer innerhalb der ihm im Rahmen der Ausweisung gesetzten Frist das Land nicht verlässt, kann abgeschoben werden, d. h. zwangsweise und mit Zwangsmitteln außer Landes gebracht werden. Jedes Jahr werden über 50.000 Menschen von der Bundespolizei abgeschoben. Neben Österreich verhängt Deutschland als einzig weiteres Land in Europa Abschiebehaft gegen Kinder und Jugendliche. Allein in Hamburg befanden sich 2003 etwa 125 Minderjährige länger als drei Monate in Abschiebungshaft.

[Bearbeiten] Umsetzung

Die Abschiebehaft gibt es in zwei Formen:

Vorbereitungshaft 
Diese wird angewandt, wenn der betroffene Ausländer zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft genommen wird. Dies geschieht dann, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde.
Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Wenn über die Ausweisung zum Nachteil des Betroffenen entschieden wurde, kann die Haft ohne neue richterliche Anordnung bis zum Ende der angeordneten Haftdauer fortgesetzt werden.
Sicherungshaft 
Diese wird angewandt, wenn
  1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
  2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
  3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
  4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
  5. der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden.

Die verschiedenen zeitlichen Grenzen, die das Gesetz vorgibt werden aber oft unterlaufen, denn zur Sicherung der Abschiebung kann der betroffene Ausländer bis zur Vollziehung der Abschiebung in Haft genommen werden, d. h. insbesondere wenn die Behörde befürchtet, dass sich der Ausländer seine Abschiebung entziehen will.

Durchgeführt wird Abschiebehaft teilweise in Gefängnissen für den Strafvollzug, in Untersuchungshaft oder in Polizeigewahrsam. In einigen Bundesländern existieren eigene Abschiebehaftanstalten.

Das größte europäische Abschiebegefängnis ist die JVA Büren in der Nähe von Paderborn. Hier befinden sich bis zu 530 männliche Abschiebegefangene. Weibliche Abschiebegefangene werden in der zweiten Abschiebehaftanstalt NRWs in Neuss (80 Plätze) untergebracht. Weitere Abschiebehaftanstalten sind in Berlin-Köpenick (214 Plätze), Eisenhüttenstadt (Brandenburg, 108 Plätze)), Offenbach am Main (Hessen, 44 Plätze), Langenhagen (Niedersachsen, 164 Plätze für Männer, 38 für Frauen) und Rendsburg (Schleswig-Holstein, 54 Plätze).

Abschiebehaft wird von den Ausländerbehörden bei den Amtsgerichten beantragt. Es gelten die Regeln des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG). Häufig ist jedoch festzustellen, dass die zuständigen Behörden zunächst die Polizei bitten, einen Ausländer zu verhaften und erst nach der durchgeführten Verhaftung einen richterlichen Beschluss erwirken. Dieses Verhalten ist rechtswidrig.

Wird Abschiebehaft in Justizvollzugsanstalten vollzogen, so gilt bei der Unterbringung das Strafvollzugsgesetz als Regelung für die Unterbringung. Viele Bundesländer haben zusätzliche Regelungen in Form von Gesetzen und Erlassen erstellt.

Die Abschiebehaft gilt rechtlich nicht als Strafe. Wird zu Unrecht vom Mittel der Abschiebehaft Gebrauch gemacht, erhält der Betroffene daher auch keine Haftentschädigung nach dem StrEG. Allerdings ist es unter Umständen (mit einem entsprechend kenntnisreichen Anwalt) möglich, auf zivilrechtlichem Wege Schadensersatz im Wege der Amtshaftung oder nach Art. 5 EMRK zu erlangen.

[Bearbeiten] Geschichte

Eine erste Abschiebehaft-Regelung wurde im Staat Bayern 1919 während den Nachkriegswirren verabschiedet. Am 25. Mai 1919 verabschiedeten die Ministerien für Inneres und militärische Angelegenheiten die „Bekanntmachungen über Aufenthalts- und Zuzugsbeschränkungen“, die das geltende Fremdenrecht unter der Maßgabe einer Revolutionsprävention (unmittelbar nach Ende der Münchner Räterepublik) verschärften. Mit diesen Änderungen wurde der Grundstein für die heutige Abschiebehaftpraxis und das heutige Ausländerrecht gelegt.

In der 1938 verabschiedeten „Ausländerpolizeiverordnung“ fand die bayrische Regelung im § 7 Eingang: „Der Ausländer ist (...) durch Anwendung unmittelbaren Zwanges aus dem Reichsgebiet abzuschieben, wenn er das Reichsgebiet nicht freiwillig verlässt oder wenn die Anwendung unmittelbaren Zwanges aus anderen Gründen geboten erscheint. Zur Sicherung der Abschiebung kann der Ausländer in Abschiebehaft genommen werden.“ Diese Regelung der Ausländerpolizeiverordnung galt in Westdeutschland unverändert bis 1965.

Von 1965 bis 2004 regelten die beiden Ausländergesetze die Abschiebehaft. Das Gesetz von 1965 in § 16 und das Gesetz von 1990 in § 57. Seit 2005 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Aufenthaltsgesetz. Darin regelt § 62 die Abschiebehaft.

[Bearbeiten] Österreich

Die Inhaftierung von ausländischen Staatsbürgern unterliegt dem Verwaltungsrecht und wird im „Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden“ (Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. 75/1997) §§ 61 bis 70 geregelt.

Die Schubhaft kann verhängt werden, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Auch im Falle einer Rückübernahme von einem Nachbarstaat Österreichs kann die Inhaftierung erfolgen.

Die Haft wird von einem Beamten der lokal zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde mittels Bescheid angeordnet. Diese Behörde ist dem Bundesministerium für Inneres unterstellt. Die maximale Dauer der Schubhaft beträgt zunächst 2 Monate, unter besonderen Umständen kann sie um insgesamt 4 Monate verlängert werden. Wegen desselben Sachverhaltes darf eine Person innerhalb von 2 Jahren nicht länger als insgesamt 6 Monate in Schubhaft angehalten werden.

In der Regel wird die Schubhaft in einem Polizeigefangenenhaus vollzogen, welches den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes bzw. der Anhalteordnung unterliegt. Als zuständige Oberbehörde tritt das Bundesministerium für Inneres auf. In nur wenigen Fällen wird auf Justizanstalten zurückgegriffen. Die einzelnen Gefangenenhäuser haben eine stark unterschiedliche Kapazität zwischen 7 und ca. 300 Häftlinge.

[Bearbeiten] Schweiz

Im Schweizer Recht wird zwischen Vorbereitungshaft und Ausschaffungshaft unterschieden, beide gelten als Administrativhaft. Die Inhaftierung von ausländischen Staatsbürgern ist im „Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer“ (ANAG 1994) geregelt.

Die Vorbereitungshaft kann gegen Personen ohne Aufenthaltsberechtigung verhängt werden, um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen. Mögliche Gründe für eine Vorbereitungshaft werden im Gesetz unter § 13a ANAG angeführt. Anschließend kann der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung mit Hilfe der Ausschaffungshaft gesichert werden (§ 13b ANAG). Weiterhin ist die Haft für Asylwerber auch in den Flughäfen Zürich und Genf möglich (Flughafenverfahren), und zwar bis zur Entscheidung über Möglichkeit der Einreise bzw. für max. 22 Tage.

Üblicherweise entscheidet die kantonale Fremdenpolizei über die Verhängung der Haft. Die Vorbereitungshaft darf für maximal 3 Monate verhängt werden. Die Dauer der Ausschaffungshaft ist zunächst auf 3 Monate beschränkt, kann aber um 6 Monate verlängert werden. Somit ergibt sich eine maximale Haftdauer von 12 Monaten.

Die Haft wird im allgemeinen in den Gebäuden der Untersuchungs- und Strafhaft vollzogen. Die Betroffenen werden in der Regel von Strafgefangenen getrennt. Eigene Abschiebe-Einrichtungen gibt es in den Kantonen Aargau und Bern. Außerdem gibt es ein Flughafengefängnis in Zürich-Kloten.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

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