Institut
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ein Institut (lat. instituere = einrichten, errichten; PPP: institutum) kann eine Lehr- oder Forschungseinrichtung sein, aber auch eine kulturelle, künstlerische oder wirtschaftliche Organisation. Weiterhin wird Institut auch im Sinne von Rechtsinstitut verwendet (siehe dort).
Der Begriff Institut ist nicht gesetzlich geschützt. Die deutsche Rechtsprechung schränkt seine Nutzung jedoch in bestimmten Fällen ein.
Er ist abzugrenzen von der Institution - einer Einrichtung mit besonderer normativer Bedeutung.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Lehr- und Forschungseinrichtungen
Die Bezeichnung von Schulen und (Teilen von) Hochschulen als Institut hat eine lange Tradition. Im 18. Jahrhundert pflegten sich die Privatschulen als Institut zu bezeichnen[1]. Auch heute noch ist ein Institut oft eine mit eigener Verfassung (Konstitution) ausgestattete Anstalt, die wissenschaftlichen Arbeiten wie der Forschung oder der Erziehung dient. Institute sind häufig Teil einer Hochschule oder einer Fakultät einer Hochschule oder sind An-Institute einer Hochschule. Sie haben vielfach öffentliche Träger oder sind als Stiftung oder Verein organisiert. Aufgrund der Wissenschaftsfreiheit ist jedoch auch eine privatrechtliche Organisationform erlaubt und sinnvoll. So sind zum Beispiel Meinungsforschungsinstitute typischerweise forschende Organisationen und gleichzeitig gewinnorientiert wirtschaftende Unternehmen.
[Bearbeiten] Institute in Lobbyarbeit und Public Relations
Es ist für Lobbyarbeit und Public Relations hilfreich, die eigenen Positionen wissenschaftlich zu untermauerern. Daher bestehen eine Reihe von privatrechtlichen Organisationen, die sich Insitute nennen, die jedoch auch Teil der Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying von Interessengruppen sind. Der Name "Institut" allein bietet kein Unterscheidungsmerkmal zwischen wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Betätigung.
Beispiele von Instituten, deren Arbeit auch Öffentlichkeitsarbeit für Interessengruppen ist:
- Deutsches Aktieninstitut, gegründet als Arbeitskreis zur Förderung der Aktie mit dem selbstzugewiesenen Auftrag "als Verband der börsennotierten und im Umfeld der Börse tätigen Unternehmen und Institutionen der Förderung der Aktienakzeptanz in Deutschland verpflichtet".
- Deutsches Institut für Altersvorsorge (DIA) gehört zum Deutsche Bank-Konzern.
- Institut für Städtebau, Wohnungswirtschaft und Bausparwesen, in den Medien oft nur Städtebauinstitut. Das "Institut" ist eng mit dem Verband der Privaten Bausparkassen verflochten.
- Deutsches Institut für Jugend und Gesellschaft gehört zur Offensive Junger Christen
- Institut für Gesundheitsaufklärung wird von der Pharma-Industrie finanziert
[Bearbeiten] Irreführung durch "Institut" im Namen
Es ist nach deutschem Recht nicht zulässig, die Bezeichnung "Institut" zu führen, wenn durch die weitere Gestaltung des Namens fälschlicherweise ein Eindruck von Wissenschaftlichkeit oder öffentlicher Trägerschaft erweckt wird.
Die Verwendung des Wortes "Institut" im Namen von Vereinen ist obergerichtlich entschieden. Zu der Frage, ob Vereine diesen Namenszusatz führen dürfen, haben das OLG Celle [2] und das BayObLG [3] Stellung bezogen. Das BayObLG hielt den Namen "Institut für Steuerwissenschaftliche Information" bei einem Verein mit Sitz in einer Universitätsstadt zur Täuschung geeignet. Das OLG Celle hielt den Namen "Schiller-Institut für republikanische Außenpolitik" nicht für irreführend. Letzteres hielt die Untersuchung der Möglichkeit der Irreführung nur für notwendig, falls dem Namen eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt wird, die normalerweise der Gegenstand wissenschaftlicher Forschung ist. Aus dem Namen und der Tätigkeit muss unzweifelhaft hervorgehen, dass es keine wissenschaftliche Tätigkeit zum Gegenstand hat oder es muss bezüglich Seriosität und Wissenschaftlichkeit einem Universitätsinstitut gleichstehen.
Das OLG Frankfurt a. M. [4] hat entschieden, dass der Gebrauch des Institutsbegriff für einen Zusammenschluss von Fachärzten ebenfalls irreführend ist.
Siehe auch:
Eine Irreführung kann dadurch ausgeschlossen werden, dass weitere Namenszusätze oder die sonstige Eigenwerbung falsche Annahmen richtig stellen (zum Beispiel Impressum).
Umgangen wird von manchen Akteuren diese Rechtslage, indem sie ein Institut als Arbeitsbereich eines Vereines ausweisen. Da dieses dann keine Rechtspersönlichkeit hat, kann auch niemand gegen die Irreführung mit dem Namen juristisch vorgehen. So soll wissenschaftliche Seriösität vorgetäuscht werden.
[Bearbeiten] Gewerbliche Institute
Auch viele nichtwissenschaftliche, privatwirtschaftliche Unternehmen führen die Bezeichnung Institut. Vorwiegend handelt es sich um Dienstleistungsanbieter, deren Kunden besonderen Wert auf Seriosität legen. So sind zum Beispiel Bezeichnungen wie Kreditinstitut (statt Bank), Bestattungsinstitut (statt Bestattungsunternehmen), Eheanbahnungsintitut (statt Heiratsvermittlung) und Massageinstitut (statt Massagepraxis oder Massagesalon) üblich.
Tatsächlich sagt die Bezeichnung Institut hier jedoch nichts über Form, Art und Qualität des Unternehmens aus, sondern dient zu Marketingzwecken.
[Bearbeiten] Institut im Sinne eines Rechtsinstituts
Ein wichtiger Einfluss des römischen Rechts auf das deutsche Recht waren die unter Kaiser Justinian geschaffenen Gesetzesbücher: die „Institutionen“ und „Pandekten“.
Heute versteht man unter einem Institut eine Einrichtung des materiellen oder formellen Rechts, zum Beispiel das „Institut des Eigentums“.
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Meyers Konversationslexikon von 1888, Begriff "Institut"
- ↑ Beschluss des 1. Zivilsenates des Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) vom 30. April 1985, Az.: 1 W 9/85, zitiert nach juris (Orientierungssatz), auch abgedruckt in: OLGZ 1985, 266-269 (red. Leitsatz und Gründe) sowie Rpfleger 1985, 303-304 (red. Leitsatz 1 und Gründe).
- ↑ Beschluss des 3. Zivilsenates des Bayerisches Obersten Landesgericht (BayObLG) vom 26. April 1990, Az.: BReg 3 Z 167/89, zitiert nach juris (Langtext), auch abgedruckt in: in DB 1990, 1661 (Gründe), MDR 1990, 824-825 (red. Leitsatz und Gründe), NJW-RR 1990, 1125-1126 (Leitsatz und Gründe) sowie BWV 1992, 38-39 (red. Leitsatz und Gründe).
- ↑ Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 27. April 2001, 20 W 84/01, OLG Report Frankfurt 2001, 208, siehe [1]
- ↑ Urteil des 1. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 16 Oktober 1986, Az.: I ZR 157/84, zitiert nach juris, auch abgedruckt in: MDR 1987, 643-643 (red. Leitsatz und Gründe), Information StW 1987, 263-264 (red. Leitsatz und Gründe), GRUR 1987, 365-367 (Leitsatz und Gründe), BGHR UWG § 3 Irreführung 5 (Leitsatz und Gründe) und BGH-DAT Zivil.
Wiktionary: Institut – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |