Stiftung
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Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens auf Dauer einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, und es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigen Zwecken.
Der juristische Akt der Errichtung einer Stiftung wird ebenfalls als Stiftung bezeichnet, ebenso - allgemeiner - auch die Hergabe von Vermögenswerten, insbesondere für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.
Auch die Schaffung eines Wappens, einer Flagge oder eines Ehrenzeichens wird als Stiftung bezeichnet.
[Bearbeiten] Geschichtliche Entwicklung
Stiftungen haben eine lange Tradition. Im Mittelalter entsprangen sie als Stift den frommen Gedanken des Stifters, der auch die Sicherung des eigenen Seelenheils im Blick hatte. Mildtätige Überlegungen führten zu sozialen Stiftungen, wie Hospitälern, Waisenhäusern und anderen gemeinnützige Einrichtungen. Eine der ältesten und bekanntesten Stiftungen von Einzelpersonen des Mittelalters ist die Fuggerei, die als Sozialsiedlung bis heute ihren Stiftungszweck erfüllt.
[Bearbeiten] Stiftung nach deutschem Recht
[Bearbeiten] Rechtliche Grundlagen
Stiftungen können sowohl als juristische Personen (rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts), als auch in Trägerschaft eines Treuhänders (nichtrechtsfähige, unselbstständige, treuhänderische oder fiduziarische Stiftung) errichtet werden. Stiftungsähnliche juristische Personen können außerdem in der Rechtsform der Stiftungs-GmbH, der Stiftungs-AG oder des Stiftungs-Vereins errichtet werden.
Im Unterschied zu einer Körperschaft, die durch ihre mitgliedschaftliche Struktur geprägt ist, und zu einer Anstalt, die Benutzer hat, sind rechtsfähige Stiftungen durch ihr Vermögen charakterisiert und beziehen sich ggf. auf Begünstigte, so genannte Destinatäre. Steuerrechtlich gelten die meisten Stiftungen als Steuersubjekt und unterliegen damit unter anderem der Körperschaftsteuer, wenn sie nicht als gemeinnützige Stiftungen davon befreit sind. Stiftungen können zu jedem legalen Zweck errichtet werden, der das Gemeinwohl (strikt zu unterscheiden von der steuerlichen Gemeinnützigkeit) nicht gefährdet (§ 80 Abs. 2 BGB).
[Bearbeiten] Rechtsfähige Stiftung
Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wird errichtet durch das Stiftungsgeschäft, also eine einseitige Willenserklärung des Stifters, die unter Lebenden oder von Todes wegen (in einem Testament oder Erbvertrag) erfolgen kann, sowie die staatliche Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat.
Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist in den §§ 80 ff. BGB geregelt; ergänzende Rechtsvorschriften finden sich in den Stiftungsgesetzen der Länder. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten, die mindestens Folgendes enthalten muss:
- den Namen der Stiftung
- den Sitz der Stiftung
- den Zweck der Stiftung
- das Vermögen der Stiftung
- die Bildung des Vorstands der Stiftung (§ 81 Abs.1 BGB).
Wird die Stiftung - wie meist - zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken errichtet, muss die Satzung weitere Angaben enthalten, etwa zur Art der Zweckverwirklichung und zur Vermögensbindung für steuerbegünstigte Zwecke. Die Satzung kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten, zum Beispiel zu weiteren Organen oder zur Art der Vermögensverwaltung.
Bis zur Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung durch die entsprechende Behörde kann der Stifter das Stiftungsgeschäft widerrufen. Verstirbt der Stifter nach Beantragung der Anerkennung, haben die Erben kein Widerrufsrecht. Ist die Stiftung anerkannt, so ist das Widerrufsrecht des Stifters erloschen. Mit der Anerkennung hat die Stiftung gegenüber dem Stifter einen Anspruch auf Übertragung des Stiftungsvermögens.
Von dem Errichtungsakt ist die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung zu trennen. Bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung zu Lebzeiten gehen mit der Anerkennung nur solche Rechte unmittelbar auf die Stiftung über, bei denen eine Willenserklärung zur Übertragung genügt (beispielsweise die Abtretung einer Forderung). Andere Vermögensgegenstände werden nach den jeweiligen Vorschriften übertragen, Grundstücke beispielsweise durch Auflassung und Eintragung, GmbH-Anteile durch notarielle Abtretung. Bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung von Todes wegen werden die Nachlassgegenstände, die der Stiftung zugedacht sind, nach den Vorschriften des Erbrechts übertragen. Dabei gilt nach § 84 BGB die Stiftung als schon vor dem Tod des Stifters entstanden und kann ihn deshalb beerben.
Mindestkapitalausstattungen sind in den Stiftungsgesetzen der Länder nicht vorgeschrieben. Das BGB selbst schreibt lediglich vor, dass "die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert" erscheinen muss (§ 80 Abs. 2 BGB). In der Verwaltungspraxis fordern die meisten Stiftungsbehörden ein Ausstattungskapital von mindestens 25.000 Euro, in einigen Bundesländern auch mehr (Hamburg zum Beispiel 60.000 Euro).
[Bearbeiten] Nicht rechtsfähige Stiftung
Eine nicht rechtsfähige Stiftung, die auch als unselbstständige, treuhänderische, fiduziarische Stiftung oder (wenn von einer Stiftung als Treuhänderin verwaltet) als Unterstiftung bezeichnet wird, wird durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Träger) errichtet. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen an den Treuhänder, der es getrennt von eigenem Vermögen verwaltet. Der Stiftungszweck und die übrigen grundlegenden Festlegungen werden in einer Satzung niedergelegt, die Bestandteil des Vertrages mit dem Treuhänder ist. Häufig erhält die Stiftung ein eigenes Gremium, das über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet. Nach außen handelt der Treuhänder für die Stiftung, die ja keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Die nichtrechtsfähige Stiftung ist nicht ausdrücklich im BGB geregelt. Für sie gilt das allgemeine Zivilrecht, also vor allem das Recht der Schenkung (für die Vermögensübertragung) und des Auftrags (für das Treuhandverhältnis), vorrangig aber die besonderen Vereinbarungen im Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.
[Bearbeiten] Stiftungsgründung
Zur Gründung (technisch: Errichtung) einer rechtsfähigen Stiftung bekunden der oder die Stifter in einem Stiftungsgeschäft förmlich den Willen, zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks auf Dauer eine rechtsfähige Stiftung zu errichten und diese mit den hierzu benötigten Mitteln, d.h. einem Vermögen, und einer zweckentsprechenden Organisation, d.h. mindestens einem Vorstand, auszustatten. Die Stiftung entsteht mit der Anerkennung (früher: Genehmigung) durch die Stiftungsbehörde.
Der Stifter bzw. die Stifter legen im Stiftungsgeschäft, dessen wesentlicher Bestandteil die Stiftungssatzung ist, fest, zu welchem Zweck die Stiftung errichtet werden soll. Nach der Errichtung ist die Stiftung von ihrem Stifter unabhängig und seinem Einfluss entzogen. Der Stifter kann sich allerdings auch in der Satzung Allein- und Mitentscheidungsrechte oder ein Veto gegen Entscheidungen der Stiftungsorgane vorbehalten. In der Praxis bestellt sich der Stifter - was zulässig ist - zudem regelmäßig als Mitglied eines Stiftungsorgans oder sogar als Alleinvorstand.
Wesentlich für die Stiftung ist, dass der Stifterwille auf alle Zeiten bzw. bis zum Erlöschen der Stiftung für die Stiftungsorgane verbindlich bleibt, und zwar in der Form, in der er in der Satzung Ausdruck gefunden hat. Das kann dazu führen, dass der Stifter selbst an seine ursprünglichen Festlegungen in der Satzung gebunden ist, obwohl er inzwischen zum Beispiel andere Zwecke wichtiger oder eine andere Art der Zweckverfolgung sachgemäßer finden mag.
Die Stiftung ist im deutschen Recht das einzige Rechtsinstitut, mit dem eine natürliche Person es erreichen kann, ihren Willen auch noch Jahrhunderte nach ihrem Ableben für nachfolgende Generationen verbindlich zu machen. Die Einflussmöglichkeit einer verstorbenen Person endet normalerweise 30 Jahre nach dem Tode, denn das zweite bedeutsame Rechtsinstitut, um den eigenen Willen über den Tod hinaus durchzusetzen, die Dauertestamentsvollstreckung, ist nach § 2210 BGB auf 30 Jahre beschränkt.
Unabdingbare Voraussetzung einer Stiftungserrichtung ist die Ausstattung der Stiftung mit Stiftungsvermögen. Das Vermögen muss der Höhe nach ausreichend sein, um den Zweck der Stiftung dauerhaft und nachhaltig aus den Erträgen des Vermögens verwirklichen zu können. Bei gemeinnützigen Stiftungen folgt nach der Errichtung die Prüfung durch das Finanzamt, das eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit ausstellt, wenn die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt sind. In einigen Bundesländern erfolgt diese Prüfung bereits im Anerkennungsverfahren durch das Finanzministerium des Landes.
[Bearbeiten] Gemeinschafts- und Bürgerstiftungen
Zunehmend finden Gemeinschaftsstiftungen Verbreitung. Diese Stiftungen werden nicht von nur einem Stifter, sondern von mehreren gemeinsam errichtet. Ihr Stiftungsvermögen wächst vor allem durch Zustiftungen. Häufig verwalten Gemeinschaftsstiftungen auch treuhänderische Stiftungen für Dritte und sammeln Spenden (so genanntes Dachstiftungsmodell).
Gemeinschaftsstiftungen können bestimmten Zwecken gewidmet sein, beispielsweise die Deutsche Stiftung Denkmalschutz. Andere sind für bestimmte Städte oder Regionen aktiv und fördern viele verschiedene Zwecke. Solche Stiftungen werden als Bürgerstiftungen bezeichnet.
[Bearbeiten] Stiftungen und Steuern (Gemeinnützigkeit)
Stiftungen können, müssen aber nicht gemeinnützig sein. Die Gemeinnützigkeit wird einer Stiftung nach den Regeln der Abgabenordnung durch das Finanzamt zuteil. Gemeinnützige Stiftungen sind von den meisten Steuern befreit. Zuwendungen (Spenden und Zustiftungen) berechtigen den Spender oder (Zu-) Stifter zum Sonderausgabenabzug. Für Zuwendungen an rechtsfähige und treuhänderische Stiftungen gibt es - gegenüber Zuwendungen (Spenden) an andere gemeinnützige Einrichtungen - zusätzliche Höchstbeträge beim Sonderausgabenabzug. Es wird daher diskutiert, ob diese Unterscheidung, mit der die Rechtsformneutralität des Gemeinnützigkeitsrechts zum ersten Mal aufgegeben wurde, mit dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist.
Nicht gemeinnützige Stiftungen genießen keine steuerlichen Vorteile. Bei der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung fällt Schenkungsteuer an. Begünstigt eine Stiftung überwiegend oder ausschließlich Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer Familien, wird sie auch als Familienstiftung bezeichnet. Bei Familienstiftungen fällt alle 30 Jahre die so genannte Erbersatzsteuer an, bei der ein Vermögensübergang auf zwei Kinder simuliert wird. Die Stiftung beerbt sich gewissermaßen selbst. Häufig werden Familienstiftungen daher kurz vor dem Ablauf der 30-Jahres-Frist in gemeinnützige Stiftungen umgewandelt. Damit entfällt die Erbersatzsteuer. Die Erträge der Stiftung kommen zukünftig aber nicht mehr der Familie, sondern ausschließlich gemeinnützigen Zwecke zu Gute.
Stiftungen als Steuersparmodell?
Verbreitet ist die Ansicht, Stiftungen würden vor allem "von den Reichen als Steuersparmodell" benutzt. Richtig ist daran, dass auf ein Vermögen, das einer gemeinnützigen Stiftung zugewendet wurde, zum Beispiel keine Erbschaftsteuer mehr gezahlt werden muss. Der Preis dafür ist allerdings, dass das Vermögen dann auch der Stiftung gehört - und von ihr nur noch für den gemeinnützigen Stiftungszweck verwendet werden darf. Der Stifter hat also nichts mehr davon. Soweit Zuwendungen an Stiftungen von der Steuer abgesetzt werden können, bedeutet das, dass der Staat darauf verzichtet, Steuern auf Einkommen und Vermögen zu erheben, das der Bürger freiwillig für einen gemeinnützigen Zweck zur Verfügung stellt.
Das Gemeinnützigkeitsrecht erlaubt, dass Stiftungen bis zu einem Drittel ihrer Vermögenserträge für den Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen sowie die Pflege ihres Andenkens und ihrer Gräber verwenden dürfen (§ 58 Nr. 5 AO). Viele Stiftungssatzungen sehen diese Möglichkeit ebenfalls vor. Die Empfänger müssen solche Leistungen versteuern. Auch auf diese Weise lassen sich also keine Steuern sparen.
[Bearbeiten] Unternehmensverbundene Stiftungen
Unter unternehmensverbundenen Stiftungen versteht man solche, die Anteile an Unternehmen halten (zum Beispiel Bertelsmann Stiftung, Lidl-Stiftung) oder ein Unternehmen selbst betreiben (zum Beispiel früher die Carl-Zeiss-Stiftung). Auch unternehmensverbundene Stiftungen können gemeinnützig sein, beispielsweise die Bertelsmann Stiftung oder die Possehl-Stiftung. Die ausgeschütteten Erträge des Unternehmens dürfen dann ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. Solche Stiftungen werden gelegentlich zur Regelung der Unternehmensnachfolge eingesetzt (s. Erbschaftsteuer).
Recht verbreitet ist dabei das Doppelstiftungs-Modell: Die Kapitalanteile werden überwiegend von einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung gehalten, die Erträge werden für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Ein geringerer Teil des Kapitals kommt einer (nicht steuerbegünstigten) Familienstiftung oder -gesellschaft zu; aus den ihr zufallenden Erträgen wird die Familie versorgt. Die mit der Unternehmensbeteiligung verbundenen Stimmrechte werden dabei auf die Familienstiftung oder z. B. eine Verwaltungsgesellschaft übertragen. Ziel der Konstruktion ist es, die Unternehmenserträge, die nicht zur Versorgung des Stifters und seiner Familie gebraucht werden, dem Gemeinwohl zur Verfügung zu stellen (und dabei in entsprechendem Umfang auch die Erbschaftsteuer zu vermeiden, die zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung werden kann). Gleichzeitig soll der Familie der Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens erhalten bleiben.
[Bearbeiten] Parteinahe Vereine und andere juristische Personen als "Stiftungen"
Nicht jede allgemein als "Stiftung" bekannte Institution hat jedoch tatsächlich diese Rechtsform. Die meisten parteinahen Stiftungen in Deutschland sind zum Beispiel als eingetragene Vereine organisiert, andere bedeutende Stiftungen als gemeinnützige GmbH (gGmbH), wie beispielsweise die Robert Bosch Stiftung GmbH oder die Klaus Tschira Stiftung gGmbH. Mit den Mitteln des Vereinsrechts oder Gesellschaftsrechts werden dabei Stiftungsstrukturen simuliert. Die Mitglieder oder Gesellschafter vertreten nicht ihre eigenen Interessen, sondern agieren als Treuhänder des Stifterwillens. Die Dauerhaftigkeit der Vermögensbindung an den Stifterwillen wird durch Satzungsvorschriften erreicht, die eine Änderung der Satzung erschweren oder an die Zustimmung des Stifters binden. Diese Rechtsformen bieten eine im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts höhere Flexibilität. Zudem unterstehen sie nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht.
Die Gründung einer Stiftungs-GmbH erfolgt nach den Regeln des GmbH-Rechts (Gesellschafterbeschluss und Eintragung in das Handelsregister), die Gründung eines Stiftungs-Vereins nach den Regeln des Vereinsrechts (Beschluss der Gründungsmitglieder und Eintragung in das Vereinsregister). Weder das Stiftungsrecht im BGB noch die Stiftungsgesetze der Länder finden auf diese als Stiftungen bezeichneten anderen Rechtsformen Anwendung, auch nicht im Wege der Analogie.
[Bearbeiten] Stiftungen des öffentlichen Rechts
Neben den Stiftungen des Privatrechts gibt es auch Stiftungen des öffentlichen Rechts. Diese werden vom Staat durch Gesetz oder Rechtsverordnung, in seltenen Fällen auch durch einfachen Kabinettsbeschluss errichtet. Das Stiftungsrecht des BGB und der Landesstiftungsgesetze ist nicht auf sie anwendbar, ihre Rechtsverhältnisse richten sich ausschließlich nach ihrem Errichtungsakt und ihrer Satzung.
Öffentlich-rechtliche Stiftungen werden in letzter Zeit häufig ohne nennenswertes Stiftungsvermögen errichtet, so z. B. die Hamburger Museums-Stiftungen oder die zahlreichen Berliner Kulturstiftungen für Museen, Bibliotheken, Gedenkstätten und Opernhäuser. In Niedersachsen sind einige Hochschulen in die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Stiftung überführt worden.
Diese Stiftungen besitzen oft lediglich ein Sachvermögen (Immobilien, Kunstwerke, Medienbestände, authentische Liegenschaften), das keine Erträge wie Zinsen, Mieten oder Pachten erbringt (privatrechtliche Stiftungen mit einer vergleichbaren Vermögensausstattung hätten kaum Aussicht auf Anerkennung). Sie bleiben daher dauerhaft auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Da der Haushalt jährlich vom Parlament beschlossen werden muss, besteht für viele öffentlich-rechtliche Stiftungen keine Existenzsicherheit. Öffentlich-rechtliche Stiftungen können zudem jederzeit durch Gesetz oder Rechtsverordnung wieder aufgehoben werden.
Beispiele für Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, welche die ehemals preußischen Kulturgüter wie Gebäude, Kunstsammlungen und Bibliotheken verwaltet, oder die Stiftung Hilfe für behinderte Kinder, deren Zweck in der Unterstützung von Menschen liegt, die Schäden durch das Medikament Thalidomid (Handelsname Contergan) erlitten haben. Andere durch Bundesgesetz errichtete bundesunmittelbare Stiftungen sind etwa die Heimkehrerstiftung, die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge oder die Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft in Berlin, deren Hauptzweck die Entschädigung ehemaliger Zwangsarbeiter ist. Eine weitere bekannte Stiftung des öffentlichen Rechts sind die Berliner Philharmoniker; Träger ist das Land Berlin.
Weiterhin gibt es auch bundesunmittelbare Stiftungen, die durch Bundesgesetz zum Andenken an herausragende Staatsmänner der deutschen Geschichte nach dem Vorbild der amerikanischen Präsidentenbibliotheken geschaffen wurden. Zu diesen gehören die Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus in Rhöndorf, die Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte in Heidelberg, die Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung in Berlin, die Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus in Stuttgart und die Otto-von-Bismarck-Stiftung in Friedrichsruh, die hinsichtlich der Namensgebung oftmals mit den Stiftungen (oder den als solche bezeichneten Vereinen) der politischen Parteien verwechselt werden.
Der Staat kann auch Stiftungen des Privatrechts errichten (z. B. die Kulturstiftung der Länder oder die Bundeskulturstiftung). Zum Teil sind privatrechtliche Stiftungen aus dem Erlös von Privatisierungen von Staatsbeteiligungen errichtet worden (z. B. die VolkswagenStiftung 1961 aus Erlösen im Zusammenhang mit der Privatisierung von VW oder die Deutsche Bundesstiftung Umwelt 1989 aus dem Verkaufserlös der bundeseigenen Salzgitter AG). Zum Teil wird gefordert, auch solche staatlichen Gründungen müssten den Bindungen der Grundrechte unterliegen, während andere die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der auf diese Weise errichteten Stiftungen betonen.
Die Zulässigkeit von Stiftungsgründungen der öffentlichen Hand ist unter Juristen umstritten, weil hier öffentliche Gelder dauerhaft aus dem öffentlichen Haushalt entnommen werden. Es wird kritisiert, dass damit die Budgethoheit des Parlaments umgangen und Schattenhaushalte eingerichtet würden.
[Bearbeiten] Kirchliche Stiftungen
Eine Sonderform der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts sind die kirchlichen Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und die nach dem Willen des Stifters von einer Kirche verwaltet werden. Sie haben gleichfalls eine eigene 'Rechtspersönlichkeit'.
Ihre Anerkennung erfolgt ebenfalls durch die zuständige staatliche Behörde, die Aufsicht über sie obliegt nicht dem Staat, sondern ausschließlich der jeweils nach Kirchenrecht zuständigen Kirchenbehörde. In den Bundesländern Berlin und Hamburg gibt es jedoch keine kirchlichen Stiftungen in diesem Sinne, vergleichbare Stiftungen unterliegen auch hier der staatlichen Stiftungsaufsicht.
Rechtsfähige kirchliche Stiftungen werden ebenfalls in die von den Stiftungsbehörden geführten Stiftungsverzeichnisse aufgenommen.
[Bearbeiten] Familienstiftungen
Familienstiftungen sind rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen. Auch hier erfolgt die Anerkennung durch die zuständige staatliche Behörde, eine Aufsicht erfolgt nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen. Familienstiftungen sind grundsätzlich nicht gemeinnützig und unterliegen einer besonderen Steuer, der so genannten Erbersatzsteuer: Alle dreißig Jahre muss die Familienstiftung Steuer in Höhe der Erbschaftsteuer bezahlen, die anfallen würde, wenn ihr Vermögen auf zwei Kinder vererbt würde.
[Bearbeiten] Stiftung nach österreichischem Recht
In Österreich gibt es die Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz (PSG, 1993) oder Sparkassengesetz und die (meist alten) Stiftungen nach den Fonds- und Stiftungsgesetzen der Bundesländer und des Bundes. Im Vergleich zur Stiftung bürgerlichen Rechts nach deutschem Recht sind österreichische Privatstiftungen wesentlich eingeschränkt und dürfen keine gewerbsmäßige Tätigkeit betreiben, etwa keinen Verlag. Wie in Deutschland können Privatstiftungen gemeinnützig sein, müssen es aber nicht. Überwiegend werden sie zu privatnützigen Zwecken errichtet. Mischformen nennt man doppelnützig.
Die Privatstiftung muss einen Vorstand haben, der aus mindestens drei Personen besteht. Begünstigte, deren Ehegatten und nahen Angehörigen können nicht Mitglied des Stiftungsvorstands werden. Anders als zum Beispiel in Deutschland ist es also nicht möglich, dass sich der Stifter zum Alleinvorstand bestellt und auf diese Weise die Ausschüttungen an seine Familie steuert.
Wird Vermögen auf eine privatnützige Privatstiftung übertragen, kommt ein im Vergleich zur sonst anwendbaren Schenkungsteuer ermäßigter Steuersatz zur Anwendung. Bei der Ausschüttung von Mitteln an die Begünstigten muss die Privatstiftung auf den ausgeschütteten Betrag Kapitalertragsteuer für Rechnung des Begünstigten an das Finanzamt abführen. Im Ergebnis wird also die Übertragung auf die Stiftung gering besteuert und es kommt zu einer nachgelagerten Besteuerung bei der Ausschüttung.
[Bearbeiten] Stiftung nach schweizerischem Recht
Das Stiftungsrecht der Schweiz ist in Art. 80-89 ZGB geregelt und gilt weltweit als eines der liberalsten. Deshalb ist in der Schweiz die Stiftung eine häufig anzutreffende Rechtsform.
Zur Gründung einer Stiftung muss ein Vermögen für einen besonderen Zweck eingesetzt werden. Der Stifter hat durch eine Stiftungsurkunde seinen Willen zur Errichtung einer selbständigen Stiftung darzutun, das Einlagevermögen der Stiftung anzugeben und den Zweck der Stiftung zu umschreiben. Die Stiftung wird in das Handelsregister eingetragen, außer es handelt sich um eine kirchliche Stiftung bzw. eine Familienstiftung.
Wesentliches Charakteristikum einer Stiftung ist, dass sie kein oberstes Kontrollorgan hat. Grundsätzlich unterstehen sie der Aufsicht staatlicher Stellen (z.B. Gemeinde, Kanton, Bund). Die Aufsicht muss dem Willen des Stifters folgen.
Das liberale Stiftungsrecht ist in der Schweiz in der Kritik. Seit 1993 ist eine Revision anhängig, die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist. Folgende Veränderungen stehen auf der politischen Agenda:
- Verbot neuer Stiftungen mit überwiegend wirtschaftlichem Zweck
- Einführung einer Revisionsstelle
- Verbesserung des Gläubigerschutzes
Die Personalvorsorge-Einrichtungen (BVG, die sogenannte 2. Säule) haben in der Regel die Rechtsform der Stiftung.
[Bearbeiten] Siehe auch
Wiktionary: Stiftung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
- Ehrenamt
- Liste von Stiftungen
- Vakuf - Stiftungswesen im islamischen Recht
[Bearbeiten] Literatur
- Rupert Graf Strachwitz, Florian Mercker (Hrsg.): Stiftungen in Theorie, Recht und Praxis. Handbuch für ein modernes Stiftungswesen. Duncker & Humblot, Berlin 2005, ISBN 3428116801.
- Maecenata Institut für Philanthropie und Zivilgesellschaft (Hrsg.): Maecenata Stiftungsführer5. überarb. u. erw. Aufl, Maecenata Verlag, Berlin 2005, ISBN 3-935975-44-9
- Stefan Nährlich, Rupert Graf Strachwitz, Eva Maria Hintrhuber, Karin Müller(Hrsg.): Bürgerstiftungen in Deutschland. Bilanz und Perspektiven. Bürgergesellschaft und Demokratie; Bd. 23. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2005, ISBN 3-531-14601-7.
- Rainer Sprengel: Statistiken zum deutschen Stiftungswesen. Ein Forschungsbericht. Maecenata Verlag, Berlin 2001, ISBN: 393597521X.
- Stiftung&Sponsoring: Das Magazin für Non-Profit-Management und -Marketing, Verl 1997 ff., Stiftung&Sponsoring Verlag, ISSN 1438-0617
- Christoph Mecking/Martin Schulte (Hrsg.): Grenzen der Instrumentalisierung von Stiftungen, Tübingen 2003, Mohr Siebeck Verlag, ISBN 3-16-148059-7
- Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1 – Allgemeiner Teil, 4. Auflage mit Erg.-Bd. 2003, München 2001. Beck-Verlag ISBN 3-406-45869-6 (4. Aufl. mit Erg.-Bd.).
- Seifart/v.Campenhausen: Handbuch des Stiftungsrechts, 2. Auflage, München 1999, C.H. Beck Verlag, ISBN 3-4064-2539-9
- J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Erstes Buch, Allgemeiner Teil, §§ 21-103, Dreizehnte Bearbeitung, Berlin 1995. Walter de Gruyter - Sellier de Gruyter. ISBN 3-8059-0847-4
- Pues/Scheerbarth: Gemeinnützige Stiftung im Zivil- und Steuerrecht , 2.Auflage C.H. Beck Verlag München ISBN 3-406-48407-7
- Ulrich Brömmling: Die Kunst des Stiftens. 20 Perspektiven auf Stiftungen in Deutschland, 1. Aufl., edition pro arte infantibus Berlin 2005, ISBN 3-9805009-6-9
- Lothar Pues: Praxishandbuch Stiftungen - Stiften auch mit kleinem Vermögen, 4. Aufl., Sparkassenverlag Stuttgart, ISBN 3-09-306895-9
- Rechtshandbuch für Stiftungen, Das aktuelle Recht in der Praxis für alle Stiftungsarten; Herausgeber: Dr. Barbara Weitz, Deutsche Stiftungsagentur GmbH und Pues GmbH Steuerberatungsgesellschaft; Verlag: Dashöfer, Hamburg
- Schick/Schmidt/Ries/Walbröl: Praxis-Handbuch Stiftungen, Regensburg 2001
- Petra Meyer/Christian Meyn/Karsten Timmer: Ratgeber Stiften, Band 1: Planen - Gründen - Recht und Steuern, Gütersloh: Verlag Bertelsmann Stiftung, 2. Aufl. 2004, ISBN 3-89204-725-1
- Dirk Eilinghoff/Christian Meyn/Karsten Timmer: Ratgeber Stiften, Band 2: Strategieentwicklung - Förderprojekte - Öffentlichkeitsarbeit, Gütersloh: Verlag Bertelsmann Stiftung, 2. Auflage 2005, ISBN 3-89204-765-0
- Christian Meyn/Andreas Richter: Die Stiftung, Reihe Berliner Rechtshandbücher, Freiburg: Haufe, 2004, ISBN 3-448-04329-X
- Almuth Werner: "Die Zustiftung – Eine rechtsdogmatische Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung aufsichtsrechtlicher Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten", Baden-Baden: Nomos, 2003, ISBN 3-8329-0234-1
- Christoph Mecking: "StiftG Rheinland-Pfalz", Das Stiftungswesen in Rheinland-Pfalz: Kommentar zum Landesstiftungsgesetz 2006, Deutsches Stiftungszentrum, Essen,
- Peter Peiker: "Stiftungsgesetz Hessen", Kommentar zum hessischen Stiftungsgesetz 3. Auflage 2005, Deutsches Stiftungszentrum, Essen
- Verzeichnis Deutscher Stiftungen 2005, Herausgeber: Bundesverband Deutscher Stiftungen, Berliner Wissenschaftsverlag, 5. Ausgabe 2005, ISBN 3-8305-0608-2, CD: ISBN 3-8305-0609-0, Buch und CD-Rom, ISBN 3-8305-0607-4
- Karsten Timmer: Stiften in Deutschland. Die Ergebnisse der StifterStudie, Gütersloh: Verlag Bertelsmann Stiftung, 2005, ISBN 3-89204-784-7
- Kaper, Aaltje: Die Stiftung bürgerlichen Rechts und die unselbstständige Stiftung als Organisationsformen für Bürgerstiftungen, Baden-Baden: Nomos, 2006, ISBN 3-8329-1585-0
- Böckel, Martin: Unabhängige Bürgerstiftungen - Wesen, Entstehung und Wirken im kommunalen Umfeld. Studien zum Verwaltungsrecht, Bd. 17, Hamburg: Verlag Dr. Kovac, 2006, ISBN 3-8300-2313-8
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Stiftungen nach deutschem Recht
- Bundesverband Deutscher Stiftungen
- StiftungsIndex
- "Ratgeber Stiften" der Bertelsmann Stiftung
- Initiative Bürgerstiftungen
- Fachmagazin Stiftung&Sponsoring
- Stand und Perspektiven des Stiftungsmanagement in Deutschland - Eine empirische Studie zur betriebswirtschaftlichen Orientierung von Stiftungen
- Privates Institut für Stiftungsrecht e.V.
[Bearbeiten] Stiftungen nach österreichischem Recht
- Artikel zum österreichischen Stiftungsrecht ("Privatstiftung")
- Gesetzestexte, Entscheidungen und Richtlinien im .pdf-Format
[Bearbeiten] Stiftungen nach schweizerischem Recht
- Dachverband der Schweizer Vergabestiftungen
- Dachverband schweizerischer gemeinnütziger Stiftungen
- Fachmagazin Stiftung&Sponsoring
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