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Vereinsrecht

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Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Vereinsrecht in Deutschland

Ein Verein ist nach deutschem Zivilrecht der Zusammenschluss von mehreren Personen (Mitgliedern) unter einem Namen (Vereinsnamen) zur Erzielung eines gemeinsamen Zwecks (Vereinszweck), wobei der Fortbestand des Vereins nicht von bestimmten Personen abhängig ist.

[Bearbeiten] Vereinsformen

[Bearbeiten] Altrechtlicher Verein

Eine rechtliche Besonderheit gilt für alle Vereine, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1. Januar 1900) bereits bestanden. Für diese gilt nach Artikel 163 des BGB-Einführungsgesetzes § 21 BGB nicht. Das bedeutet, dass solche Vereine ihre Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung in das Vereinsregister erhalten und in der Regel auch nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Rechtsfähigkeit wurde vielmehr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Landesrecht bestimmt. Alle weiteren BGB-Vorschriften zum Vereinsrecht gelten für solche Vereine gleichermaßen.

[Bearbeiten] Eingetragener Verein

Durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes nach § 21 BGB erhält ein nicht wirtschaftlicher Verein den Status einer juristischen Person. In der Satzung bestimmt der Verein seine eigene Verfassung weitgehend selbst (Vereinsautonomie). Ein Verein kann nach §§ 51 ff. Abgabenordnung durch das Finanzamt als gemeinnützig oder mildtätig festgestellt werden, wenn er derartige Vereinsziele verfolgt. Eingetragen werden in der Regel nur Vereine mit mindestens sieben Mitgliedern (§ 56 BGB).

[Bearbeiten] Wirtschaftliche Vereine

Die Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und verwandte Rechtsformen wie die KGaA sind ebenfalls Vereine; sie erlangen volle Rechtsfähigkeit durch das Aktiengesetz bzw. das GmbH-Gesetz.

Eingetragene Genossenschaften (eG) sind gemäß Genossenschaftsgesetz rechtsfähige Vereine.

Ohne spezielle bundesgesetzliche Regelung kann ein wirtschaftlicher Verein nur durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen (§ 22 BGB). Dies wird etwa bei bestimmten forstwirtschaftlichen Vereinen praktiziert.

[Bearbeiten] Nicht rechtsfähiger Verein

Ein Verein, der nicht auf eine der oben genannten Weisen Rechtsfähigkeit erlangt hat, ist keine juristische Person; auf ihn finden die allgemeinen Vorschriften für Gesellschaften im engeren Sinne (§ 705 ff. BGB) Anwendung.

[Bearbeiten] Gründung

Ein Verein wird dadurch gegründet, also rechtlich existent, dass mindestens drei Personen Einigkeit über den gemeinsamen Zweck und den Namen erzielen und dies in einer Satzung festhalten.

[Bearbeiten] Organe

[Bearbeiten] Vorstand

Im gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverkehr wird der Verein gesetzlich durch seinen Vorstand vertreten, dessen Einrichtung vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Als spezieller Vertreter kann satzungsrechtlich ein Geschäftsführer bestimmt werden.

[Bearbeiten] Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten einzuberufen. In der Praxis ist üblich, dass die Satzungen eine regelmäßige jährliche Mitgliederversammlung vorsehen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.

[Bearbeiten] Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, vertreten vom Vorstand voraus. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann niemandem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Satzung kann - was in der Praxis üblich ist - vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres wirkt.

[Bearbeiten] Entziehung der Rechtsfähigkeit

Dem rechtsfähigen, also im Vereinsregister eingetragenen Verein wird die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen, wenn

  • durch einen gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist,
  • der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder
  • die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt.

[Bearbeiten] Vereinsauflösung

Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslands, in dem der Verein seinen Sitz hat.

[Bearbeiten] Reformbestrebungen

Ein vom Land Baden-Württemberg in den Bundesrat eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vereinsrechts[1] sieht u. a. vor, dem Idealverein auch ohne Eintragung Rechtsfähigkeit zuzuerkennen (System der freien Körperschaftsbildung) und eine Haftungsprivilegierung für Vereinsmitglieder einzuführen.

[Bearbeiten] Vereinsrecht in der Schweiz

Der Verein erlangt mit der Gründung Rechtsfähigkeit. Dazu müssen zumindest drei Personen Statuten erstellen und die Organe bestellen. Der Verein wird dadurch zur juristischen Person. Zwar darf ein Verein nur ideeller und gemeinnütziger Natur sein, darf jedoch zur Erreichung des Vereinsziels ein Gewerbe betreiben. Die Statuten müssen Auskunft geben über den Zweck, die Mittelbeschaffung und die Organisation des Vereins.

Wie jede andere Organisation kann ein Verein als gemeinnützig anerkannt werden. Ein gemeinnütziger Verein wird von den Steuern befreit, und Beiträge an gemeinnützige Organisationen kann man vom steuerbaren Einkommen abziehen. Siehe Gemeinnützigkeit.

Die rechtlichen Grundlagen zum Verein finden sich im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) [1]. Soweit es daraus keine zwingenden Vorschriften gibt, kann in den Statuten alles frei geregelt werden. Wird in diesen etwas nicht geregelt, gelten automatisch die entsprechenden Passagen aus dem ZGB. Folgende Grundsätze sind vom Gesetz her zwingend:

Der Vorstand und die anderen Organe dürfen ausdrücklich nur das tun, was ihnen gemäß Statuten erlaubt ist. Alle anderen Beschlüsse müssen von der Vereinsversammlung gefällt werden. Jedes Mitglied kann einen Beschluss, welcher die Statuten oder geltende Gesetze verletzt, vor Gericht anfechten, falls das Mitglied dem Beschluss vorher nicht zugestimmt hat. Eine Änderung des Vereinszwecks darf keinem Mitglied aufgezwungen werden. Das heißt dass der Zweck nur per einstimmigem Beschluss aller Mitglieder geändert werden kann. Ein Fünftel der Mitglieder kann jederzeit eine außerordentliche Vereinsversammlung einberufen, etwa zwecks Abwahl des Vorstands.

Eintrag ins Handelsregister Ein Verein kommerzieller Natur ("ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe") muss im Handelsregister eingetragen sein, wenn die jährlichen Roheinnahmen mehr als 100'000 Franken betragen.[2] Nach der Eintragung kann der Verein im Konkursfall betrieben werden. Alle anderen Vereine können sich aus Prestigegründen eintragen lassen, oder um gegenüber anderen Organisationen zu beweisen, dass der Verein überhaupt existiert (z. B. ausländische Partner oder Dachorganisationen). Nur wenige Prozent aller Vereine sind ins Handelsregister eingetragen.

Die Statuten sowie die Adressen der Vorstandsmitglieder müssen bei der Eintragung mitgeteilt werden. Falls die Mitglieder persönlich für das Vereinsvermögen haften oder wenn eine Nachschusspflicht besteht, muss bei der Eintragung eine Mitgliederliste abgegeben werden. Ein- und Austritte aus dem Verein müssen ebenfalls gemeldet werden.


[Bearbeiten] Quellen

  1. Bundesrats-Drucksache 99/06

Stöber, Kurt:H andbuch zum Vereinsrecht, 9. Auf., Köln 2004, ISBN 3-504-40024-2 Reichert, Norbert: Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10. Aufl., Garmisch–Patenkirchen 2005, ISBN 3-472-05991-5 Burhoff, Detlef: Vereinsrecht: Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder, 6. Auf., Berlin 2006, ISBN 3-482-42986-3 Schweyer, Gerhard; Waldner, Wolfram:Sauter/Schweyer/Waldner: Der eingetragene Verein, 18. Aufl., München 2006, ISBN 3-406-53955-6 Stiftung&Sponsoring: Das Magazin für Non-Profit-Management und -Marketing, Verl 1997 ff., Stiftung&Sponsoring Verlag, ISSN 1438-0617

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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