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Freiwillige Gerichtsbarkeit

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Mit dem Begriff der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichnet man in Deutschland die von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, aber auch von Notaren und in geringem Umfang von anderen Behörden ausgeübte Tätigkeit in bestimmten Angelegenheiten der Rechtspflege. Die Vielzahl und Vielfalt verschiedenster Tätigkeitsbereiche, die zur freiwilligen Gerichtsbarkeit rechnen, führt dazu, dass eine präzise Begriffsbestimmung nicht möglich ist. Maßgebend ist daher letztlich die ausdrückliche gesetzliche Zuweisung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit, die bei den Gerichten verfahrensrechtlich von der streitigen Zivilgerichtsbarkeit abgegrenzt ist.

Praktisch wesentlicher Unterschied ist, dass sich das Verfahren und der Rechtsschutz nicht nach der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) richten. Allerdings ist nach § 621a ZPO auch für bestimmte Familiensachen das FGG anwendbar.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Klassische Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind insbesondere:

Diese Bereiche lassen sich auch als Tätigkeiten im Rahmen der "Rechtsfürsorge" oder der "vorsorgenden Rechtspflege" bezeichnen.

Daneben sind der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber auch zugewiesen:

  • echte Streitsachen privatrechtlicher Art, bei denen sich Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstehen und das Gericht über subjektive Rechte der Beteiligten entscheidet (Beispiel: Wohnungseigentumssachen nach §§ 43 ff. Wohnungseigentumsgesetz);
  • öffentlich-rechtliche Streitsachen, bei denen sich ein Beteiligter und eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Behörde gegenüberstehen und es um die Geltendmachung subjektiv öffentlich-rechtlicher Rechte geht (Beispiele: Anfechtung von Verwaltungsakten nach §§ 37 ff. der Bundesrechtsanwaltsordnung oder nach § 111 der Bundesnotarordnung).

[Bearbeiten] Zuständigkeiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die ordentlichen Gerichte sind u.a. zuständig für:

-Wohnungseigentumssachen
-Familiensachen (Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht)
-Nachlasssachen (Nachlassgericht)
-Registersachen, wie Vereins-, Güterrechts- und Handelsregister
-Teilungssachen
-Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungssachen (Vormundschaftsgericht)
-Grundbuchsachen (Grundbuchamt)
-Unterbringungsachen (Vormundschaftsgericht)

Als Sonstige Behörden sind z.B. zuständig:

Standesamt (Geburten-, Heirats-, Familien- und Sterbebuch)
Patentamt (Anmeldung und Löschung von Patenten)

Der Notar erledigt u.a.:

-Registeranmeldungen
-dingliche Belastung
-Grundstückskaufverträge
-Beurkunden von Gesellschaftsverträgen
-Beurkunden von Schenkungen
-Beurkunden von Vollmachten, (auch Vorsorgevollmachten)

Die Abgrenzung zwischer freiwilliger und streitiger Gerichtsbarkeit ist schwierig und es gibt Überschneidungen, z.B. in Fragen der elterlichen Sorge.

[Bearbeiten] Rechtsnatur der Tätigkeit in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Während die Tätigkeit der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Streitsachen und im höheren Rechtszug als Rechtsprechung im Sinne des Art. 92 des Grundgesetzes anzusehen ist, gilt dies für die Ausgangsentscheidung nur zum Teil. Soweit die Entscheidung dem Richter vorbehalten ist, spricht man von Rechtsprechungssachen kraft Herkommens. Ansonsten liegen Rechtspflegeakte vor, die teilweise auch als verwaltungsähnliche Tätigkeit qualifiziert werden.

[Bearbeiten] Verfahren

In der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt es keine Klage. Das Gericht wird von Amts wegen oder auf Antrag tätig. Es gibt keine Kläger und Beklagte, sondern Beteiligte, die teilweise auch als Betroffene oder als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet werden. Es herrscht überwiegend kein Anwaltszwang (anders teilweise bei der weiteren Beschwerde und in Familiensachen). Die Verhandlungen sind meist nicht öffentlich (anders in Wohnungseigentumssachen). In vielen Fällen wird ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage entschieden.

Während bei streitigen Prozessen der Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz) herrscht, gibt es in der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Grundsatz der Amtsermittlung, d. h. das Gericht bestimmt selbst, welche Ermittlungen es anstellt und welche Beweismittel es heranzieht.

Entschieden wird in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss. Die Ausgangsentscheidung ist vom Gesetz in vielen Fällen dem Rechtspfleger übertragen, dann entscheidet erst auf Rechtsmittel hin das Landgericht als Beschwerdeinstanz.

[Bearbeiten] Weblinks

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