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Vormundschaft

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Unter Vormundschaft versteht man die gesetzliche Fürsorge bei Unmündigkeit für eine Person (das sogenannte Mündel), der die Geschäftsfähigkeit fehlt, sowie für deren Vermögen.

Ein Vormund ist eine Person, die mit einer Vormundschaft betraut ist. Sie ist rechtlicher Vertreter einer minderjährigen Person, welche unter keiner elterlichen Sorge steht, deren Eltern in den personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind oder der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist. Für volljährige Menschen wird für den Fall, dass sie nicht über ihren freien Willen verfügen, ein gesetzlicher Betreuer bestellt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Begriffsabgrenzungen

1. Die Vormundschaft ist von der Pflegschaft (§§ 1909 - 1921 BGB) zu unterscheiden, die nur den Schutz eines begrenzten Kreises von Angelegenheiten zum Gegenstand hat.

(Die elterliche Sorge stellt sich im Grunde wie ein Kuchen dar: eine Vormundschaft umfasst den gesamten Kuchen, die Vermögenssorge und die Personensorge (§ 1631 BGB). Eine Pflegschaft bezieht sich nur auf Stücke des Kuchens wie zum Beispiel die Gesundheitssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.).

2. Betreuung: Eine Vormundschaft über Volljährige, wie sie früher im Falle einer Entmündigung eintrat, gibt es in Deutschland nicht mehr. An ihre Stelle ist seit dem 1. Januar 1992 das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung getreten (§§ 1896 - 1908k BGB).

[Bearbeiten] Rechtsgrundlagen

Die Bestimmungen zur Vormundschaft stehen in §§ 1773 – 1895 BGB Bürgerliches Gesetzbuch.

[Bearbeiten] Verfahrensweise

[Bearbeiten] Anordnung der Vormundschaft durch das Gericht

Ein Gericht kann die Vormundschaft für eine minderjährige Person anordnen, wenn beispielsweise ihre Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Als Vormund können eine volljährige, geschäftsfähige Person, mehrere Personen (beispielsweise ein Ehepaar), das Jugendamt oder ein Verein berufen werden.

Die Vormundschaft wird vom Vormundschaftsgericht in drei Fällen von Amts wegen angeordnet:

  • wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht (weil z.B. die Mutter unverheiratet und minderjährig ist, § 1791c BGB)
  • wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt sind (weil z.B. das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge entzogen hat oder die elterliche Sorge ruht, weil die Eltern unbekannten Aufenthaltes sind, § 1666, § 1673, § 1674 BGB)
  • wenn der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (Findelkind)
  • während der Adoption eines Minderjährigen (§ 1751 BGB)

[Bearbeiten] Bestimmung eines Vormunds durch die Eltern

Die Eltern können im Testament bestimmen, zu wem im Falle eines frühen Todes die Kinder kommen sollen. Sie benennen einen Vormund, der die Aufgaben der elterlichen Sorge übernehmen wird. Das Vormundschaftsgericht ist an die Entscheidung der Eltern gebunden, insofern sie dem Wohl des Kindes/der Kinder dient. Wunschkandidaten der Eltern sind oft die Paten. Sie müssen jedoch vorher gefragt werden, denn sie sind vom Gesetz her nicht zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet.

[Bearbeiten] Rechte und Pflichten eines Vormunds

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Als Vormund wird die Person berufen, die von den Eltern des Mündels als Vormund benannt wird - beispielsweise im Wege einer letztwilligen Verfügung. Ist der Vormund nicht durch die Eltern bestimmt, hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes den Vormund auszuwählen.

Der Vormund benötigt für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, vgl. §§ 1809 ff, 1821 - 1824 BGB. Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachzuweisen (§§ 1802, 1839 ff. BGB).

Soweit der Vormund Mündelgeld verwaltet, hat er es grundsätzlich mündelsicher§ 1807 ff. BGB) anzulegen. Bei größerer Vermögensverwaltung kann dem Vormund (nicht dem Amtsvormund) ein Gegenvormund zur Seite gestellt werden.

Ein ehrenamtlicher Vormund erhält seine Aufwendungen ersetzt (§ 1835 BGB), zur Vereinfachung kann er jährlich eine Aufwandspauschale von 323 Euro beantragen (§ 1835a BGB). Beruflich tätige Vormünder (meist Sozialarbeiter) erhalten zusätzlich eine Vergütung, die stündlich zwischen 19,50 und 33,50 Euro liegt (§§ 1 - § 3 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) und die bei Mittellosigkeit des Mündels gem.§ 1836d BGB aus der Justizkasse bezahlt wird.

[Bearbeiten] Vereins- und Amtsvormundschaft

Ist eine geeignete Person als Vormund nicht vorhanden, kann ein rechtsfähiger Verein, der vom Landesjugendamt hierzu als geeignet erklärt wurde (Vereinsvormundschaft, § 54, § 1791a BGB) oder das Jugendamt selbst (Amtsvormundschaft, §§ 55 ff. SGB-VIII; §§ 1751, 1791b, c BGB) geführt werden. Das Jugendamt muss einen seiner Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Vormundes beauftragen (§ 55, § 56SGB-VIII).

[Bearbeiten] Rechte des Mündels

Hat das Mündel das 14. Lebensjahr vollendet, kann es die Berufung einer Person zu seinem Vormund verhindern, wenn es mit dieser Person nicht einverstanden ist.

[Bearbeiten] Pflicht zur Übernahme einer Vormundschaft

Jeder Deutsche ist zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet, wenn er vom Vormundschaftsgericht dazu berufen wird und keine Gründe dagegensprechen. Ein Grund zur Ablehnung beziehungsweise zur Untauglichkeit zu einer Vormundschaft ist:

  • die Eltern haben, als sie noch dazu berechtigt dazu waren, die Vormundschaft dieser Person ausgeschlossen,
  • die Ausübung der Vormundschaft würde die Sorge des berufenden Vormundes für dessen eigene Familie entscheidend erschweren,
  • er (der berufene Vormund) hat das 60. Lebensjahr vollendet,
  • er hat für mehr als drei minderjährige Personen zu sorgen,
  • er ist durch Krankheit zur Ausübung der Vormundschaft nicht fähig,
  • er wohnt zu weit vom Mündel entfernt,
  • er führt mehr als eine Vormundschaft.

[Bearbeiten] Beendigung der Vormundschaft

Die Vormundschaft endet,

  • wenn das Mündel verstirbt (§§ 1698a, 1893 BGB)
  • wenn das Mündel volljährig wird oder
  • die unverheiratete minderjährige Mutter volljährig wird
  • das Mündel rechtskräftig adoptiert wird oder
  • die Gründe für die Einrichtung der Vormundschaft weggefallen sind und das Gericht den Beschluss aufhebt, mit dem die Vormundschaft eingerichtet wurde (z.B. elterliche Sorge ruht nicht mehr bzw. wird dem Elternteil erneut übertragen).


[Bearbeiten] Siehe auch


[Bearbeiten] Literatur

  • Bienwald: Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht in der sozialen Arbeit, 3. Aufl. Heidelberg 1992, ISBN 3-8226-0892-0
  • Oberloskamp (Hrsg.): Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige; 2. Aufl. München 1998, ISBN 3-406-43927-6

[Bearbeiten] Weblinks

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