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Fluggastrechte

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Die Fluggastrechte dienen der Stärkung von Flugpassagieren gegenüber EG-Fluggesellschaften oder Fluggesellschaften, die von EG-Gebiet fliegen. Die aktuelle Regelung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ) wurde am 11. Februar 2004 vom EU-Parlament und EU-Rat verabschiedet und trat zum 17. Februar 2005 in Kraft. Die Fluggastrechte wurden in einem Urteil (Aktenzeichen: C-344/04) des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 bestätigt; Kläger waren die internationale Luftfahrtvereinigung IATA sowie die Vereinigung europäischer Billigfluglinien ELFAA.


Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Regelungsgebiete


[Bearbeiten] Leistungsverpflichtete

Anbieter von


[Bearbeiten] Umfang der Ansprüche

[Bearbeiten] Nichtbeförderung

Zunächst wird bei Überbuchung ein freiwilliger Verzicht durch Entschädigung angestrebt. Diese Entschädigung ist alternativ

  • Erstattung des Ticketpreises
  • frühestmöglicher kostenloser Rückflug zum Abflugort
  • frühestmögliche Beförderung zum Zielort
  • Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind).

Wird der Platz nicht freiwillig geräumt, hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung zu zahlen:

  • 250 € für eine Flugstrecke kleiner gleich 1500 km
  • 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EG oder kleiner gleich 3500 km
  • 600 € bei Flugstrecken außerhalb der EG größer 3500 km

Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht zu spät nach dem geplanten Flug ankommt, kann die Gesellschaft die Entschädigung maximal um 50% kürzen.

Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kindern ohne Begleitung haben ein Vorrecht auf freiwerdende Plätze.

[Bearbeiten] Annullierung

Die Entschädigung ist alternativ

  • Erstattung des Ticketpreises
  • kostenloser Rückflug zum Abflugort
  • anderweitige Beförderung zum Zielort.

Daneben sind Mahlzeiten und Getränke in Abhängigkeit von der Wartezeit zu stellen sowie Telekommunikation (zwei Telefongespräche oder Telefaxe oder Telexe oder E-Mails) und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers. Die Entschädigung hat im gleichen Umfang wie bei Nichtbeförderung (freiwilliger Verzicht) zu erfolgen. Dies gilt allerdings nicht, wenn vorab ausreichend und rechtzeitig informiert wurde.

Bei allen Betreuungsmaßnahmen ist insbesondere auf die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die von Kindern ohne Begleitung achten.

[Bearbeiten] Große Verspätung

Für die Soforthilfe ist ein rechtzeitiger Check-in entscheidend als auch

  • der Abflugort innerhalb der EG und/oder
  • der Zielort innerhalb der EG und eine EG-Fluggesellschaft.

Als Entschädigung sind Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers zu stellen. Jedoch nur bei einer Verspätung von

  • 2 Stunden und mehr für eine Flugstrecke kleiner gleich 1500 km
  • 3 Stunden und mehr für eine weitere Strecke innerhalb der EG oder kleiner gleich 3500 km
  • 4 Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EG größer 3500 km.

Bei einer Verspätung von 5 Stunden und mehr ist der Ticketpreis zu erstatten und gegebenenfalls eine kostenloser Rückflug zu stellen.

Spätere Ansprüche in Form von Schadensersatz können nur gegenüber EG-Fluggesellschaften geltend gemacht werden, jedoch unabhängig vom Abflug- oder Zielort. Dazu muss das Unternehmen für die Verspätung verantwortlich sein. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Code Sharing (en)). Die Höhe ist auf bis zu 4150 SZR limitiert. Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.

[Bearbeiten] Gepäckschäden

Schadensersatz kann nur gegenüber EG-Fluggesellschaften geltend gemacht werden. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Code Sharing). Die Höhe ist auf bis zu 1000 SZR limitiert. Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.

Schäden am eingecheckten Gepäck müssen innerhalb von sieben Tagen und durch verspätetes Gepäck innerhalb von 21 Tagen nach dem Eintreffen schriftlich geltend gemacht werden.


[Bearbeiten] Körperschäden während des Fluges

Schadensersatz kann nur gegenüber EG-Fluggesellschaften geltend gemacht werden. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Code Sharing). Es besteht ein Anspruch auf die Deckung unmittelbarer finanzieller Bedürfnisse. Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.


[Bearbeiten] Flug innerhalb einer Pauschalreise

Zusätzlich können bei einer nicht durchgeführten Flugreise Ansprüche an den Reiseveranstalter gestellt werden. Voraussetzung ist die Buchung der Reise innerhalb der EG. Wird ein erheblicher Teil der Leistungen nicht erbracht, hat der Reiseveranstalter kostenlos Hilfestellung zu leisten und Ersatzleistungen, inklusive Beförderung, zur Verfügung zu stellen.


[Bearbeiten] Abwicklung der Ansprüche

Für die Berechnung der Entfernung wird der letzte Zielort angenommen, der durch die Nichtbeförderung oder Annullierung verspätet erreicht wird. Damit ist sichergestellt, dass Routen, die eine Gesellschaft allein nicht anbieten kann, nicht außen vor bleiben. Dies gilt auch für Zwischenstopps, bei denen ein Check-out bzw. -in nötig ist.

Werden Ausweichflughäfen in der Stadt oder Region angeboten, hat die Fluggesellschaft die Kosten des Transfers zu dem ursprünglichen Zielflughafen oder einem mit dem Kunden vereinbarten Zielort in der Nähe zu tragen.

Eine Höherstufung des Passagiers in der Beförderungsklasse muss kostenfrei erfolgen. Eine Herabstufung hat nach oben genannter Entfernungsstaffelung eine Rückerstattung in Höhe von 30%, 50% bzw. 75% zur Folge.

Erstattungen müssen bar, per Überweisung, per Scheck oder - mit schriftlichem Einverständnis - in Form von Reisegutscheinen innerhalb von sieben Tagen geleistet werden.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!

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