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Europäischer Gerichtshof

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Dieser Artikel behandelt den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte des Europarates


 Der Europäische Gerichtshof
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Der Europäische Gerichtshof

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, auch Europäischer Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg ist das Recht sprechende Organ der Europäischen Gemeinschaften. Er nimmt damit im politischen System der EU die Rolle der Judikative ein; präziser spricht man jedoch von den Gerichten der Europäischen Gemeinschaften, denn es gibt in der Zwischenzeit drei Spruchkörper.

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Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Zuständigkeit und Verfahren

[Bearbeiten] Aufgaben und Zuständigkeit

Die Aufgaben des EuGH sind in den Art. 220-245 EG-Vertrag sowie einer eigenen Satzung festgeschrieben. Dazu zählt insbesondere, die einheitliche Auslegung des europäischen Rechts zu gewährleisten. Im Jahr 1989 wurde zur Entlastung des Gerichtshofs das Europäische Gericht erster Instanz (kurz EuG oder EuGI) geschaffen. Seit dem Jahr 2005 besteht darüber hinaus das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (kurz EuGD), das vom EuG die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Beamten oder sonstigen Bediensteten übernommen hat. Der Gerichtshof selbst ist bei direkten Klagen natürlicher und juristischer Personen nurmehr als Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen des Europäischen Gerichts erster Instanz zuständig. Das EuG ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - auch für Klagen der Mitgliedsstaaten gegen die Europäische Kommission im ersten Rechtszug zuständig.

[Bearbeiten] Verfahren

Für Klagen der Europäischen Kommission (v. a. Vertragsverletzungsverfahren), Klagen anderer Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedsstaaten, die nicht gegen die Kommission gerichtet sind, sowie für die Entscheidungen im Vorabentscheidungsverfahren ist der Gerichtshof allein zuständig. (Siehe auch: Rechtsschutz (EG))

  • Vertragsverletzungsverfahren (Art. 226 EGV): Die Europäische Kommission kann einen Mitgliedstaat - nach einem Vorverfahren - vor dem EuGH verklagen. Der Gerichtshof prüft dann, ob ein Mitgliedstaat seinen sich aus dem EG-Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Dem EuGH wird eine Klageschrift zugestellt, die teilweise im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und dem Beklagten zugestellt wird. Je nach Fall kommt es zu einer Beweisaufnahme und einer mündlichen Verhandlung. Im Anschluss daran gibt der Generalanwalt seine Schlussanträge ab. Darin macht er einen Urteilsvorschlag, an den der EuGH jedoch nicht gebunden ist. Gemäß Art. 227 EGV besteht auch die Möglichkeit, dass ein Mitgliedstaat gegen einen anderen Mitgliedstaat vor dem EuGH (nach einem Vorverfahren durch Einschaltung der Kommission, Art. 227 Abs. 2-4 EGV) vorgeht.
  • Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EGV): Die nationalen Gerichte können bzw. müssen, soweit es sich um die letzte Instanz (z. B. Bundesfinanzhof,Bundesgerichtshof) handelt, dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung von Gemeinschaftsrecht vorlegen. Außerdem können sie überprüfen lassen, ob ein europäischer Gesetzgebungsakt gültig ist. Dies soll in besonderem Maße die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die nationalen Gerichte, die für dessen Durchsetzung zu sorgen habe, sicherstellen. Das nationale Gericht muss in seiner Verhandlung auf die Auslegung bzw. Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts angewiesen sein (sie muss entscheidungserheblich sein und die Auslegung darf nicht bereits geklärt sein), um eine Frage vorlegen zu dürfen. Es unterbricht dabei sein Verfahren bis zur Antwort des EuGH. Die vorgelegte Frage wird zunächst in alle Amtssprachen übersetzt und im Amtsblatt bekanntgegeben. Dies gibt den beteiligten Parteien, sämtlichen Mitgliedstaaten und den europäischen Organen die Möglichkeit, Stellungsnahmen abzugeben. Wiederum folgen i. d. R. eine mündliche Verhandlung sowie Schlussanträge des Generalanwalts, bevor es zu einem Urteilsspruch kommt. Das vorlegende Gericht (und andere Gerichte in ähnlichen Fällen) sind an das Urteil des EuGH gebunden.

Eine Besonderheit des EuGH ist der Generalanwalt. Dieser hat die Aufgabe, nach der mündlichen Verhandlung einen Vorschlag für ein Urteil in der Form von Schlussanträgen zu erstellen. Dazu fasst er die bisherige Rechtsprechung des EuGH in ähnlichen Fällen zusammen und nutzt diese, um seine Vorstellungen hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Falls zu begründen. Der Generalanwalt ist dabei nicht Vertreter einer der beiden Parteien, sondern soll seinen Vorschlag unabhängig und neutral entwickeln. Der EuGH ist an diese Vorschläge nicht gebunden, faktisch folgt er jedoch in etwa dreiviertel aller Fälle den Vorschlägen des Generalanwalts.

[Bearbeiten] Sprachliche Aspekte

Verfahrenssprache kann jede Amtssprache der Europäischen Union sein. Die Auswahl fällt der Klage erhebenden Partei zu, beim Vorabentscheidungsverfahren ist es die Sprache im Mitgliedsland des anfragenden Gerichts, bei Klagen gegen einen Mitgliedstaat wird dessen Amtssprache (ggf. auch mehrere) Verfahrenssprache. Diese Regelung soll sicherstellen, dass jeder Angehörige der Europäischen Union in seiner Sprache Rechtshandlungen vornehmen kann. Alle Verfahrensdokumente werden in die Verfahrenssprache sowie ins Französische - traditionell die interne Arbeitssprache des EuGH - übersetzt, Vorabentscheidungsersuchen und die Urteile von EuGH und EuG in alle Amtssprachen. Äußerungen des Generalanwalts, der sich in seiner eigenen Sprache äußern kann, werden in die Verfahrenssprache(n) und alle Amtssprachen übersetzt.

EuGH und EuG unterhalten einen gemeinsamen Übersetzungsdienst, der eine eigene Direktion (mit 20 Sprachabteilungen und einer Abteilung Allgemeine Dienste) bildet. Die Übersetzer beim EuGH verfügen alle über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und werden auch als "Juristen-Übersetzer" ("Lawyer-Linguists") bezeichnet.

Mündliche Verhandlungen bei EuGH und EuG werden von Konferenzdolmetschern simultan verdolmetscht. Der Gerichtshof unterhält dafür einen Dolmetscherdienst mit beamteten Dolmetschern und zieht bei Bedarf freiberuflich tätige Dolmetscher hinzu.

[Bearbeiten] Auslegungsmethoden

Bei der Auslegung von Rechtsnormen des europäischen Gemeinschaftsrechts durch den EuGH ergeben sich einige Besonderheiten gegenüber den gewöhnlichen juristischen Auslegungsmethoden.

Die erste Besonderheit liegt darin, dass die Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts keine einheitliche, verbindliche sprachliche Fassung kennen, sondern derzeit in 20 verschiedenen Sprachen verbindlich sind, was sich aus den Art. 21 und 314 EGV ergibt. Bei abweichendem Sinn verschiedener Sprachfassungen stößt die reine Wortlautauslegung daher an ihre Grenzen und die zusätzliche Verwendung rechtsvergleichender, systematischer oder teleologischer Argumente wird notwendig.

Des weiteren ergeben sich Auslegungsprobleme aus der sprachlichen Ungenauigkeit des Primärrechts - sie ist Folge schwieriger politischer Willensbildungsprozesse, an denen eine Vielzahl von Organen bzw. Personen beteiligt ist. So beschränken sich viele Normen auf allgemeine Formulierungen, um den Gemeinschaftsorganen einen Entscheidungsspielraum zu gewähren und eine dynamische Interpretation zu ermöglichen. Auch sind die in den Verträgen verwendeten Begriffe autonom, d. h. mit gemeinschaftsrechtlichen Bedeutungen, zu verstehen und können nicht dem Sprachgebrauch einzelner Mitgliedstaaten entnommen werden. Der Gerichtshof bedient sich hier bei der Suche nach systematischer Geschlossenheit oft der sog. „wertenden Rechtsvergleichung“, wobei er in den nationalen Regelungen nach der besten Lösung sucht.

Weitere Besonderheiten zeigen sich bei der Auslegung der Verträge nach Sinn und Zweck. So handelt es sich etwa bei dem Effektivitätsgrundsatz („effet utile“) um eine besondere Form der Sinnauslegung, nämlich die nach den Vertragszielen. Demnach sollen die einzelnen Bestimmungen der Verträge so ausgelegt werden, dass sie die größtmögliche Wirksamkeit entfalten. Es gilt hierbei jedoch zu beachten, dass es sich bei der Interpretation nach dem „effet utile“ keineswegs um Auslegung über den vom Primärrecht gesetzten Rahmen hinaus handelt. Vielmehr hält sich der EuGH hier unter seiner vollen Ausnutzung innerhalb des durch die Verträge gesetzten Rahmens.

Neben den Effektivitätsgrundsatz tritt eine weitere Lehre den Interpretationsmethoden des EuGH hinzu, nämlich die aus dem Völkerrecht bekannte Lehre von den „implied powers“. Danach beinhalten die Verträge implizit auch die Kompetenzvorschriften, ohne die sie nicht sinnvoll zur Anwendung kommen können. Auch diese Methode wird als eine besondere Art der teleologischen Auslegung verstanden. Sie ist auch – in ähnlicher Form - dem deutschen Recht nicht völlig fremd. So sind etwa die ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes „aus der Natur der Sache“, als „Annexkompetenz“ und „Kraft Sachzusammenhangs“ zusätzlich zu den Katalogen der Art. 73, 74 und 74a Grundgesetz von Rechtsprechung und der Lehre ausdrücklich anerkannt.

[Bearbeiten] Geschichte

Der Europäische Gerichtshof wurde im Jahr 1952 durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gegründet und nahm im Jahr 1953 seine Arbeit auf. Er war zunächst nur für Streitigkeiten innerhalb des EGKS-Vertrages zuständig. Nach Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder EURATOM) durch die Römischen Verträge 1957 war der EuGH als gemeinsames Organ der Gemeinschaften für sämtliche Streitigkeiten aufgrund der drei Verträge zuständig. Das Gericht erster Instanz wurde dem Gerichtshof 1989 zugeordnet, das Gericht für den öffentlichen Dienst der EU 2005.

[Bearbeiten] Entscheidungen

Urteile des EuGH, soweit sie im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 EGV ergangen sind, dienen zunächst dazu, dem vorlegenden nationalen Gericht die Entscheidung im Ausgangssachverhalt zu ermöglichen. Grundsätzlich bindet die EuGH-Entscheidung durch die Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur das anfragende Gericht, dessen Urteil wiederum theoretisch nur für den entschiedenen Einzelfall gilt.

Die faktische Wirkung eines EuGH-Urteils ist jedoch ungleich größer, sie geht weit über den einzelnen Sachverhalt, der zur Vorlage geführt hat, hinaus. Da der EuGH für alle Mitgliedstaaten verbindlich Gemeinschaftsrecht auslegt, gilt die Norm des Gemeinschaftsrechts, so wie sie durch die im Urteil verkündete Auslegung zu verstehen ist, für alle Mitgliedstaaten und - in der Regel - ex tunc, d.h. rückwirkend. Anders formuliert: Der EuGH stellt fest, wie eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts immer schon und von allen hätte verstanden werden müssen.

Eine unbegrenzte Rückwirkung der Urteile wird jedoch durch die nationalen Verfahrensrechte verhindert, da ein bestandskräftiger Verwaltungsakt ohne gesonderte Vorschrift nicht mehr geändert werden kann.

[Bearbeiten] Eigenständige Rechtsordnung der EG

Eine der wichtigsten Entscheidungen des EuGH ist das Urteil in der Sache „Van Gend & Loos“ von 1963. In dieser Entscheidung begründete der EuGH die Doktrin, dass es sich beim europäischen Gemeinschaftsrecht um eine selbstständige Rechtsordnung sui generis handele, die von dem Recht der Mitgliedstaaten losgelöst sei. Dies bedeutete eine Abkehr von der bisherigen Auffassung, es handle sich beim Recht der europäischen Gemeinschaften um gewöhnliches Völkerrecht. Die Entscheidung hat große Bedeutung und sorgte in der Fachwelt für Aufsehen, da der EuGH damit auch begründete, dass Subjekte des Europarechts nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die einzelnen Bürger seien.

Aus der in Van Gend & Loos begründeten Doktrin von der Eigenständigkeit des Europarechts entwickelte der EuGH 1964 in der Entscheidung „Costa/ENEL“ die weitere Doktrin vom Vorrang des Europarechts gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten.[1]

In diesen und den darauf folgenden Entscheidungen betonte der EuGH immer wieder, dass sich die Mitgliedstaaten freiwillig einer Gemeinschaft mit eigenständiger Rechtsordnung unterworfen haben. Dass es sich hierbei um eine Rechtsordnung und nicht bloß um ein politisches Zweckbündnis handelt, zeigt sich vor allem in solchen Entscheidungen des EuGH immer wieder.

So wurde am 13. Juli 2004 ein Beschluss der EU-Finanzminister revidiert, der die Defizit-Strafverfahren gegen Deutschland und Frankreich ausgesetzt hatte. Diese Entscheidung der Minister sei nicht mit EU-Recht vereinbar. Geklagt hatte die EU-Kommission.

[Bearbeiten] Warenverkehrsfreiheit

Hauptartikel: Warenverkehrsfreiheit

Eine gleichermaßen wichtige Entscheidung des EuGH im Zusammenhang des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ist die Cassis-de-Dijon-Entscheidung von 1979. Darin untersagte der EuGH Deutschland, Anforderungen an ein Produkt zu stellen, die es in seinem Herkunftsland nicht erfüllen muss.

[Bearbeiten] Steuerrecht

[Bearbeiten] Entscheidungskompetenz des EuGH

Die nationalen Steuervorschriften innerhalb der EU sind vor allem im Bereich der direkten Steuern noch kaum harmonisiert (anders die indirekten Steuern, die über die Mehrwertsteuerrichtlinien stark vereinheitlicht wurden). Die Gemeinschaft hat in diesem Bereich auch keine ausdrückliche Harmonisierungskompetenz, aufgrund des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung und den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit (s. Art. 5 EG-Vertrag) darf sie daher diesen Bereich (unter weiteren Voraussetzungen) nur dann harmonisieren, wenn die Errichtung oder das Funktionieren des Europäischen Binnenmarktes behindert wird (s. Art. 94 EG-Vertrag). Daher ist es im Bereich der direkten Steuern nur in wenigen Bereichen zu einer Harmonisierung gekommen, beispielsweise im Rahmen der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Fusionsrichtlinie.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen die Mitgliedstaaten allerdings bei Ausübung der ihnen verbleibenden Kompetenz die Schranken, die Ihnen das Gemeinschaftsrecht auferlegt, beachten. Das heißt, dass obwohl die Ausgestaltung des nationalen Steuerrechts Teil der Souveränität der Nationalstaaten ist und bleibt, das Ergebnis der Kompetenzausübung, also die nationalen Steuergesetze, nicht gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen die Grundfreiheiten verstoßen dürfen.[2]

[Bearbeiten] Wichtige Entscheidungen

  • Manninen-Entscheidung: Nach der Manninen-Entscheidung des EuGH ist die Beschränkung eines Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren auf die Anrechnung nur inländischer Körperschaftsteuer EG-rechtswidrig. Auch ausländische Körperschaftsteuer muss angerechnet werden. Dieses Urteil (zusammen mit dem Urteil Fokus Bank ASA des EFTA-Gerichtshofs ist das endgültige Ende für Körperschaftsteueranrechnungssysteme in Europa.
  • Lasteyrie du Saillant-Entscheidung: Die Besteuerung von stillen Reserven beim Wohnsitzwechsel von natürlichen Personen ins Ausland (nicht dagegen beim inländischen Wohnsitzwechsel) wie er auch in Deutschland durch § 6 AStG vorgesehen ist, wurde in Frankreich für EG-rechtswidrig angesehen (s. auch Wegzugsbesteuerung). Diesbezüglich steht ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Deutschland im Raum.
  • Gerritse-Entscheidung: Nach dem Urteil Gerritse ist es unzulässig, dass beschränkt Steuerpflichtige ihre Werbungskosten nicht abziehen dürfen, wenn es unbeschränkt Steuerpflichtige dürfen.
  • Lankhorst-Hohorst-Entscheidung: Hier wurden die deutschen Regeln zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung für EG-rechtswidrig erklärt.
  • Eurowings-Entscheidung: Die hälftige Hinzurechnung von Leasinggebühren, die an Ausländer gezahlt werden, bei der Gewerbesteuer wurde für EG-rechtswidrig befunden.
  • Marks & Spencer-Entscheidung: Einem Konzern darf die Verrechnung eigener Gewinne mit den Verlusten einer ausländischen Tochter dann nicht untersagt werden, wenn im Sitzland der Tochter die Nutzung dieser Verluste unmöglich ist.
  • Cadbury-Schweppes-Entscheidung: Eine Hinzurechnungsbesteuerung der Gewinne von Tochtergesellschaften im niedrig besteuernden Ausland ist nur bei einer nach objektiven Kriterien zu beurteilenden missbräuchlichen Gestaltung zulässig.

[Bearbeiten] Weitere Entscheidungen

  • 1993: Keck-Entscheidung (Legitimationen der Einschränkung der Marktfreiheit)
  • IATA und ELFAA: Der Wortlaut des Artikels 251 EG schränkt somit die Maßnahmen des Vermittlungsuasschusses, die eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf (zwischen Rat und Europäischem Parlament) ermöglichen sollen, inhaltlich nicht ein. (C-344/04)
  • Kategorie:Entscheidung des EuGH

[Bearbeiten] Richter und Generalanwälte

Siehe: Liste der Richter am Europäischen Gerichtshof und Liste der Generalanwälte am Europäischen Gerichtshof

[Bearbeiten] Weitere internationale, multinationale oder regionale Gerichtshöfe

[Bearbeiten] Literatur

  • Dederichs, Mariele: Die Methodik des EuGH, Nomos 2004, ISBN 3832906940
  • Keiler, Stephan / Grumböck, Christoph (Hrsg.): EuGH-Judikatur aktuell, Lindeverlag 2006, ISBN 3707306062 (Standardwerk; Inhaltsverzeichnis hier)
  • Schima, Bernhard: Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, Beck Juristischer Verlag 2005, ISBN 3406515746
  • Schmid, Martina: Die Grenzen der Auslegungskompetenz des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG. Dargestellt am Beispiel der überschiessenden Richtlinienumsetzung, Peter Lang 2005, ISBN 3631543417


[Bearbeiten] Weblinks

Wiktionary: Europäischer Gerichtshof – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen

[Bearbeiten] Quellen

  1. EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964, Rs. 6-64, EuGHE 1964, 1141 – „Costa/E.N.E.L.“
  2. vgl. etwa EuGH, Urteil vom 14. Februar 1995, Rs. C-279/93 – „Schumacker“, Rz. 21

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