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Portal:Europäische Union/Baustelle

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Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Korruption und Korruptionsbekämpfung in der EU



[Bearbeiten] Zum Abgleich und ggf. zur Einarbeitung in den Hauptartikel: Zukunft der Europäischen Union

Türkei - Europäische Union
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Türkei - Europäische Union

Neben der Europäischen Verfassung sind momentan auch die Erweiterung nach Süden und Osten, die Rolle der Europäischen Union als internationaler Akteur im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik tagesaktuelle europapolitische Themen. Daneben diskutieren Politikwissenschaftler auf dem Gebiet der Theorie der Internationalen Beziehungen in einer Finalitätsdebatte langfristig mögliche und auf Dauer gültige Modelle einer Europäischen Union. Diese Szenarien werden meist nach den beiden Dimensionen Integrationstiefe unter Bezugnahme auf die Intensität der Vergemeinschaftung von Politikbereichen und Integrationsweite in Bezug auf die einbezogenen Mitgliedstaaten kategorisert.

  • "Supermacht" Europa - Die Entwicklung der Europäischen Union, so argumentieren Anhänger dieses Szenarios, folgt dem Szenario Vereinigte Staaten von Europa. Merkmal dieses Modells ist nach außen hin ein starker internationaler Geltungs- und Autoritätsanspruch ähnlich den Vereinigten Staaten, Russland oder China. Der immensen sicherheitspolitischen Verantwortung soll durch starke und flexibel in Krisenregionen einsetzbare Streitkräfte Rechnung getragen werden. Nach innen ist das Institutionensystem stark föderal und supranational ausgestaltet. Das Supermacht Szenario gilt als das integrationstiefste und -weiteste. Es erfuhr in den letzten Jahrzehnten vor allem Kritik bedingt durch das Ende der Ost-West-Konfrontation Anfang der 1990er Jahre, der Auflösung der klassischen Blöcke und der allmählichen Abkehr von der Vorstellung, Weltordnungspolitik werde maßgeblich durch konkurrierende Supermächte definiert. Mit den Terroranschläge vom 11. September und mit dem Erstarken des internationalen Terrorismus, der in der Weltpolitik als asymmetrische Einflussgröße gegen eine militärisch potente Weltmacht verstanden wird, verlor der "Supermacht"-Ansatz in den Internationalen Beziehungen erneut an Bedeutung.
  • Offener Gravitationsraum (folgt)
  • Modell Monnet (folgt)
  • Geschlossenes Kerneuropa (folgt)

(Ergänzungen von Benutzer --CedricBLN 22:07, 29. Aug 2006 (CEST) )


[Bearbeiten] Zum Abgleich und ggf. zur Einarbeitung in den Hauptartikel: Europarecht

Das EU-Recht im weiteren Sinne bezeichnet das Recht der Europäischen Gemeinschaften (EG und Euratom, bis 2002 auch der EGKS) und das Recht der Europäischen Union. Dabei handelt es sich um ein unabhängiges Rechtssystem, das Anwendungsvorrang vor den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hat. An seiner Einführung, Überwachung und Weiterentwicklung sind - im Rahmen unterschiedlicher Verfahren - mehrere Rechtsorgane beteiligt.

[Bearbeiten] Primärrecht

An erster Stelle, bzw. dem Primärrecht, werden die Gründungsverträge und ähnliche hochrangige Vereinbarungen bezeichnet. Neben dem EG-Vertrag (1957), der Europäische Atomgemeinschaft / EURATOM (1957) und dem Vertrag über die Europäische Union / EUV (1992), sind dies etwa u.a. das Schengener Durchführungsübereinkommen / SDÜ (1985), die Einheitliche Europäische Akte / EEA (1987), der Vertrag von Maastricht (1991), der Vertrag von Amsterdam (1997), der Vertrag von Nizza (2001) oder die Beitrittsverträge der nachträglich beigetretenen Mitgliedstaaten.

[Bearbeiten] Sekundärrecht

Die zweite nachfolgende Stelle, umfasst das Sekundärrecht die Rechtsnormen, die von Organen der Europäischen Gemeinschaft aufgrund der im Primärrecht verliehenen Kompetenzen erlassen wurden. Dies kann in Form von vier Rechtsakten geschehen:

  • unmittelbar verbindliche Verordnungen
  • durch nationale Behörden umzusetzende Richtlinien
  • nur für den Empfänger verbindliche Entscheidungen und Beschlüsse
  • sowie unverbindliche, aber teilweise informell verpflichtende Empfehlungen und Stellungnahmen (s. auch offene Methode der Koordinierung)

[Bearbeiten] Fehlende Rechtspersönlichkeit

  • Abschluss von internationalen Verträgen - Bisher kann die Europäische Union nur in den Personen ihrer Mitgliedstaaten je einzeln internationale Verträge und Abkommen unterzeichnen und selbst nach Art. 24 EUV nur eigene Übereinkünfte mit Drittstaaten schließen. Rechts- und Politikwissenschaftler kritisieren hier vor allem einen fehlenden Drang zur Verbindlichkeit gesamteuropäischer Außenhandelspolitik.
  • Völkerrechtliche Vertretung - die fehlende Rechtspersönlichkeit verhindert nach Auffassung vieler Politologen, Völkerrechtler und Politiker, dass die Europäische Union außenpolitisch als Akteur mit einheitlichen Stellungnahmen, Strategien und Kontaktpersonal auftritt. Als Beispiel für dieses Defizit wird in dem Zusammenhang regelmäßig das uneinheitliche Verhalten der Mitgliedstaaten im Irakkrieg 2003 genannt, als unter anderem Polen, Spanien, Italien und Großbritannien sich einer von den USA geführten Koalition für eine militärische Intervention im Zweistromland anschlossen. Die Statuierung der juristischen Person steht damit auch im Kontext einer Beschleunigung des Intergrationsprozesses im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
  • Justizielle Anfechtbarkeit der Entscheidungen - Die Möglichkeit, die Europäische Union selbst neben ihren Organe für Verwaltungsakte vor dem Europäischen Gerichtshof oder anderen Instanzen anzuklagen, wird insbesondere vor dem Hintergrund der Stärkung von Bürgernähe, Rechtssicherheit und politischer Kontrolle diskutiert.
  • Mitgliedschaft in internationalen Organisationen - Die Europäische Union ist selbst nicht Mitglied in internationalen Organisationen. Es gibt jedoch verschieden realistische Szenarien, nach denen die Europäische Union Mitglied der Vereinten Nationen bzw. im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen werden soll.


[Bearbeiten] Als Rückgriffsmöglichkeit für einen ggf. zu erstellenden Hauptartikel: EU-Finanzhaushalt

[Bearbeiten] Bisherige Entwicklung

Im Jahr 1988 wurde das System der Gemeinschaftsfinanzierung in der heutigen Form festgelegt. Insbesondere wurde eine neue Einnahme auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) eingeführt, die sich durch einen bestimmten Satzes auf die Summe der BNE aller Mitgliedstaaten bemisst. Außerdem wurde das Wachstum der abzuführenden Eigenmittel eingedämmt. Mit Beschluss vom 24. Juni 1988 wurde eine Gesamtobergrenze eingeführt, die 1992, 1,20 % des Gesamtbetrags des BNE der Gemeinschaft erreichte.

Am 31. Oktober 1994 erging ein neuer Beschluss über das System der Eigenmittel, so dass die Obergrenze bis 1999 schrittweise auf 1,27 % des BNE anstieg, gleichzeitig wurde der einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelsatz schrittweise von 1,4 % auf 1 % gesenkt. Mit Ablauf des Finanzrahmens 1993-1999 hat der Europäische Rat am 24. und 25. März 1999 sich auf eine neue Finanzielle Vorausschau 2000-2006 geeinigt. Es wurde ein Eigenmittelbeschluss gefasst, der seit der Ratifizierung durch alle nationalen Parlamente am 1. Januar 2002 in Kraft trat.

Der Ausgleich für das Vereinigte Königreich wurde genauso beibehalten wie die auf 1,27 % des BNE festgesetzte Eigenmittelobergrenze. Aber es wurde eine Reihe von Änderungen bezüglich der Finanzierung des Haushalts und der Finanzierung des britischen Ausgleichs eingeführt. Im Bereich der Haushaltsfinanzierung war vorgesehen, ab dem 1. Januar 2001 den Prozentsatz der traditionellen Eigenmittel, den die Mitgliedstaaten zur Deckung der Erhebungskosten einbehalten dürfen, von 10 % auf 25 % anzuheben und den maximalen Abrufsatz für die Mehrwertsteuer-Eigenmittel auf 0,75 % in den Jahren 2002 und 2003 und auf 0,50 % ab 2004 herabzusetzen. Die Finanzierung des britischen Ausgleichs durch die anderen Mitgliedstaaten wurde insofern geändert, als der Anteil Österreichs, Deutschlands, der Niederlande und Schwedens an der Finanzierung auf 25 % ihres normalen Anteils reduziert wird.

[Bearbeiten] EU-Finanzhilfen

Oft werden die Finanzhilfen der EU nicht direkt von Brüssel ausbezahlt, sondern indirekt über nationale und regionale Behörden der Mitgliedstaaten.

Direkt bezahlt die Europäische Kommission Gelder an staatliche oder private Organisationen, wie etwa Universitäten, Unternehmen, Interessenverbände und nichtstaatliche Organisationen. Überwiegend werden EU-interne Projekte gefördert. (Hauptartikel: Förderprogramme der EU)

[Bearbeiten] Künftiger Finanzrahmen

Im Zuge der Festlegung der Finanzplanung, der sogenannten Finanziellen Vorausschau, wurde von der Europäischen Kommission für die Periode 2007-2013 ein neuer Korrekturmechanismus zur Ablösung des seit 1984 existierenden Britenrabattes für das Vereinigte Königreich gefordert. Dieser Rabatt bedeutet eine jährliche Beitragsminderung von 4,6 Milliarden Euro. Großbritannien begründete dies stets mit der enormen Landwirtschaftsförderung, von der es aufgrund der eigenen wirtschaftlichen Struktur kaum profitieren könne.

Ein erster Vorschlag zur Neuregelung scheiterte beim EU-Gipfel im Juni 2005, da sich die Mitgliedstaaten nicht einigen konnten. Ein zweiter EU-Gipfel im Dezember 2005 brachte den Durchbruch: Der Haushalt wurde auf 862,4 Milliarden Euro festgelegt. Dies entspricht 1,045 Prozent des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU. Die Briten erklärten sich bereit, während der sieben Jahre auf einen Anteil von 10,5 Milliarden Euro am Britenrabatt zu verzichten. Im Gegenzug willigten die Franzosen ein, in den Jahren 2008/2009 eine gründliche Überprüfung der Ein- und Ausgaben (einschließlich der Agrarpolitik) von der EU-Kommission vornehmen zu lassen. Deutschland verzichtet auf 100 Mio. Euro seiner Strukturfonds-Erhöhung von 400 Mio. EUR zugunsten Polens. Der Strukturfonds für Ostdeutschland und Bayern liegt somit bei 13,3 Mrd. EUR + 300 Mio. EUR = 13,6 Mrd. EUR. Die Angleichung der Nettozahlungen ist scheinbar nicht gelungen. Für viele Staaten erhöht sich der Nettorückfluss aus Brüssel. Für Deutschland, das im Wohlstandsvergleich je Einwohner unter den alten EU-15 Rang 11 einnimmt, wird der Nettobeitrag möglicherweise von circa 7 Mrd. EUR pro Jahr auf 10 Mrd. EUR jährlich steigen. Dieser Kompromiss wurde vom Europäischen Parlament am 18. Januar 2006 mit deutlicher Mehrheit abgelehnt.

Für das Jahr 2007 ist eine Steigerung um ca. 4% gegenüber dem Jahr 2006 geplant. Danach umfasst die Zahlungsermächtigung ein Volumen von 116.4 Mrd EUR und die Verpflichtungsermächtigung von 126.8 Mrd. EUR [1].


[Bearbeiten] Zum Abgleich und ggf. zur Einarbeitung in den Hauptartikel: Subsidiarität

Mit dem Maastrichter Vertrag über die Europäische Union von 1992 wurden der europäischen Kommission und dem Ministerrat im neu gefassten Art. 5 EGV drei Verhaltensregeln bezüglich der Subsidiarität vorgegeben, die bei ihrer Tätigkeit zu beachten sind:

  • Stärkung der demokratischen Kontrolle in der EU
  • Transparenz bei der gemeinschaftlichen Gesetzgebung
  • Achtung des Subsidiaritätsprinzips.

Die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im auf europapolitischer Ebene bedeutet im Kern, dass der Europäischen Gemeinschaft nur dann eine politische Entscheidungskompetenz zufällt, wenn das Ziel der von ihr beabsichtigten Maßnahme nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten besser erreicht werden kann. Die europäischen Institutionen und Organe sollen nach dieser Regel nur Aufgaben wahrnehmen, die sie wegen ihres Umfanges oder ihrerer Wirkung besser ausführen können als nationale Entscheidungsträger und ihrer untergeordneten Gebietskörperschaften (Regionen bzw. Länder und Kommunen).

Das Subsidiaritätsprinzip bietet eine Argumentationsgrundlage für die beiden bedeutenden europapolitische Denkschulen, sowohl die des Intergouvernementalismus, als auch die des Supranationalismus. Anhänger der ersten Denkrichtung verweisen auf das Subsidiaritätsprinzip, um ihrer Forderung nach stärker nationalen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen Ausdruck zu verleihen. Zwischenstaatliche Kooperation darf dem Prinzip zufolge nur eine nachgeordnete Rolle spielen. Supranationalisten dagegen befürworten eine Einschränkung des nationalen Kompetenzsanspruches mit der Begründung, die nationalstaatlichen Akteure hätten schon in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts vor allem in den Bereichen Arbeitsmarkt- und Wirtschaftspolitik an Handlungsspielraum eingebüßt. Politische Entscheidungsstrategien könnten demnach - in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips - auf supranationaler Ebene leichter verwirklicht werden.

[Bearbeiten] "Left Overs" von Maastricht

[2]Auf der Regierungskonferenz von Amsterdam standen neben der Weiterentwicklung der GASP zu einem effizienten Politikfeld und dem Ausbau der gemeinsamen Justiz- und Innenpolitik vor allem Reformen zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der EU-Organe nach der Erweiterung auf der Agenda. Dabei ging es

  1. um die Anpassung der Stimmengewichtung im Rat,
  2. um die Ausweitung von Mehrheitsentscheidungen im Rat und der Mitentscheidungsrechte des EP
  3. um eine Begrenzung der Zahl der EU-Kommissare
  4. um die Begrenzung der Zahl der EU-Parlamentarier

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