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Deutsches Institut für Normung

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Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Deutschen Institut für Normung, weitere Bedeutungen unter DIN (Begriffsklärung).

DIN Deutsches Institut für Normung e. V. (DIN) ist die nationale Normungsorganisation Deutschlands mit Sitz in Berlin.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Einleitung

Das DIN ist ein eingetragener Verein, wird privatwirtschaftlich getragen und ist laut eines Vertrages mit der Bundesrepublik Deutschland die zuständige deutsche Normungsorganisation für die europäischen und internationalen Normungsaktivitäten. Es bietet ein Forum für Hersteller, Handel, Industrie, Wissenschaft, Verbraucher, Prüfinstitute und Behörden, als so genannte interessierte Kreise im Konsensverfahren Normen zu erarbeiten.

Normen dienen der Rationalisierung, Verständigung, Gebrauchstauglichkeit, Qualitätssicherung, Kompatibilität, Austauschbarkeit, Gesundheit, Sicherheit und dem Umweltschutz. Die elektrotechnischen Themen werden von DIN und VDE gemeinsam durch die DKE bearbeitet. Das DIN vertritt die deutschen Interessen in den internationalen/europäischen Normengremien (ISO und CEN sowie die elektrotechnischen Organisationen IEC und CENELEC). Durch die Entstehungsweise der Normen soll sichergestellt werden, dass die Inhalte und Verfahrenstechniken den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Die vom DIN herausgegebenen Normen werden über den Beuth-Verlag, ein Tochterunternehmen der DIN-Gruppe, in Normblättern in Papierform und als Download kostenpflichtig vertrieben. Der Verlag vertreibt auch Normdokumente anderer und ausländischer Normungsstellen.


[Bearbeiten] Aufgaben

  • Unterstützung des freien Warenverkehrs durch aktive Mitwirkung an der internationalen und europäischen Normung
  • Nationale Übernahme internationaler Normen
  • Beteiligung aller interessierten Kreise an der Normungsarbeit
  • Sicherstellen der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit des Normenwerkes
  • Vermeidung von Doppelarbeit
  • Beachtung von Rechtsvorschriften
  • Aktiver Beitrag zur Konsensbildung

Das DIN hat die Aufgabe, die Normung effizient zu organisieren. Es ist der runde Tisch, an dem sich alle an der Normung interessierten Kreise treffen, und sorgt dafür, dass kein interessierter Kreis unberücksichtigt bleibt. Die Mitarbeiter des DIN sorgen als Sekretäre in der nationalen, europäischen und internationalen Normungsarbeit für die Einhaltung bestehender Satzungen und Richtlinien und organisieren die Arbeit in den Gremien. Sie stellen das Arbeitsprogramm und den Haushaltsplan des Normenausschusses auf und stimmen beides mit dem Lenkungsgremium, welches aus Vertretern der interessierten Kreise besteht, ab. Das DIN stellt die elektronische Infrastruktur für die Normenentwicklung zur Verfügung.

[Bearbeiten] Organisation

Das DIN ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder juristische Personen sind. Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium. Die Mitglieder des Präsidiums decken sämtliche Wirtschaftssektoren ab und vertreten den Staat, die Verbraucher und die Wissenschaft. Das DIN Deutsches Institut für Normung e. V. wird von der Geschäftsleitung geführt, welcher der Direktor vorsteht. Der Direktor ist ebenfalls Mitglied des Präsidiums. Die ergebnisorientierten Aktivitäten des DIN sind in GmbHs als Tochter- und Beteiligungsgesellschaften zusammengefasst und tragen zur Kostendeckung der gemeinnützigen Normungsaktivitäten bei. Die fachliche Arbeit der Normung wird in Arbeitsausschüssen bzw. Komitees durchgeführt. Für eine bestimmte Normungsaufgabe ist jeweils nur ein Arbeitsausschuss bzw. ein Komitee zuständig, die zugleich diese Aufgaben auch in den regionalen und internationalen Normungsorganisationen wahrnehmen. Im Regelfall sind mehrere Arbeitsausschüsse zu einem Normenausschuss im DIN zusammengefasst. Zur Zeit gibt es 76 Normenausschüsse.

[Bearbeiten] Finanzierung

Das Budget des DIN und damit die Finanzierung der Normungsarbeit wird aus drei Quellen gespeist:

  1. Eigene wirtschaftliche Aktivitäten – den größten Anteil, ca. 65 Prozent am Gesamthaushalt, erwirtschaftet das DIN mit seinen Tochtergesellschaften. Hierzu zählen die Erlöse aus dem Verkauf der Normen und Norm-Entwürfe, weitere Verlagsaktivitäten, Einnahmen aus Serviceleistungen sowie Beteiligungserträge.
  2. Direkte finanzielle Beiträge der Wirtschaft bestehen aus Mitgliedsbeiträgen und Förderbeiträgen, die ein praxisnahes Steuerungsinstrument für die Normungsarbeit darstellen.
  3. Beiträge der öffentlichen Hand werden im Interesse der allgemeinen Gewerbeförderung, der Förderung des Wettbewerbs und im Interesse der öffentlichen Ordnung (Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, etc.) geleistet. Diese Mittel sind zweckgebunden zur Durchführung bestimmter Normungsvorhaben im öffentlichen Interesse.

[Bearbeiten] Geschichte

Gegründet wurde das DIN am 22. Dezember 1917 als Normenausschuss der deutschen Industrie (NADI). Die Arbeitsergebnisse des NADI waren die „Deutschen Industrie-Normen“. Die erste Norm (DIN 1 Kegelstifte) erschien im Jahr 1918. Seit 1920 ist das DIN ein eingetragener Verein und 1922 wird die für den Verbraucher wohl bekannteste Norm, nämlich DIN 476 Papierformate (zum Beispiel DIN A4) veröffentlicht.

1926 wird das DIN von Normenausschuss der deutschen Industrie in Deutscher Normenausschuss (DNA) umbenannt, denn bereits in den 20er Jahren hatte die deutsche Normung das engere Gebiet der Industrie überschritten. Aus demselben Grund versuchte der DNA, die Abkürzung „DIN“ mit „Das Ist Norm“ zu belegen, um „Deutsche Industrie-Norm“ abzulösen. Allerdings konnte sich dieser Begriff in der Öffentlichkeit nicht durchsetzen.

Nach dem Zweiten Weltkrieg genehmigt der Alliierte Kontrollrat 1946 dem DIN die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit. Das DIN wird 1951 Mitglied in der International Organization for Standardization (ISO) als einzige für Deutschland zuständige Organisation.

Im Mai 1975 änderte man den Namen der deutschen Normungsorganisation und deren Arbeitsergebnisse erneut: Seitdem heißt die Organisation DIN Deutsches Institut für Normung e. V. und die Arbeitsergebnisse sind die „Deutschen Normen“ oder „DIN-Normen“.

Am 5. Juni 1975 unterzeichnen das DIN Deutsches Institut für Normung e. V. und die Bundesrepublik Deutschland den so genannten Normenvertrag. Mit dem Normenvertrag erkennt die Bundesrepublik das DIN als einzige nationale Normungsorganisation an und schafft eine wichtige Basis für die starke Position Deutschlands in der übernationalen Normung. Das DIN vertritt die deutschen Interessen im europäischen und internationalen Normungsgeschehen. Durch den Normenvertrag bleibt die Normung in Deutschland eine Selbstverwaltungsaufgabe der Wirtschaft. Auf der anderen Seite verpflichtet sich das DIN im Normenvertrag, auch solche Normungsarbeiten durchzuführen, die dem öffentlichen Interesse anderweitig dienen: Verbraucherschutz, Umweltschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz sind also sowohl in Normen berücksichtigt als auch in eigenen Normenwerken technisch definiert und geregelt.

Das Gegenstück zur DIN-Norm in der DDR war die TGL, die aber auf den DIN-Normen beruhte. Die ost-/west-deutsche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Normung ließ ab 1961 stark nach, nachdem die DDR-Regierung die DIN-Geschäftsstellen in (Ost-)Berlin, Jena und Ilmenau geschlossen hatte. Mit der Auflösung des Amtes für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung (ASMW) der DDR ist das DIN ab 1990 wieder für die Normungsarbeit in ganz Deutschland zuständig.

In den letzten Jahrzehnten ist die Normungsarbeit zunehmend europäisch und international geprägt: Nur noch 15% aller Normungsprojekte sind rein nationaler Natur. Das DIN hielt im Jahr 2005 17 Prozent aller Sekretariate in ISO- und 28 Prozent aller Sekretariate in CEN-Arbeitsgremien.

[Bearbeiten] Beispiele für Normen

Siehe auch: Liste der DIN-Normen mit einem Überblick über Normnummern, Kategorie:DIN, Kategorie:ISO-Standard

[Bearbeiten] Normen in der Rechtsordnung

DIN-Normen bilden einen Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten und sind daher im Rahmen der Rechtsordnung von Bedeutung. Grundsätzlich haben DIN-Normen den Charakter von Empfehlungen. Ihre Anwendung steht jedem frei, d. h., man kann sie anwenden, muss es aber nicht. Verbindlich werden Normen dann, wenn in privaten Verträgen oder in Gesetzen und Verordnungen auf sie Bezug genommen wird und dort deren Anwendung festgelegt wird. Weil Normen eindeutige Festlegungen sind, lassen sich Rechtsstreitigkeiten durch einzelvertraglich vereinbarte Verbindlichkeit von Normen vermeiden. Die Bezugnahme in Gesetzen und Verordnungen entlastet den Staat und die Bürger von rechtlichen Detailregelungen.

Auch in den Fällen, in denen DIN-Normen von Vertragsparteien nicht zum Inhalt eines Vertrages gemacht worden sind, dienen sie im Streitfall als Entscheidungshilfe, wenn es im Kauf- und Werkvertragsrecht um Sachmängel geht. Hierbei besteht grundsätzlich die Vermutung, dass die DIN-Normen den anerkannten Stand der Technik entsprechen. Eine solche Vermutung kann erschüttert werden (etwa wenn ein neuer Normentwurf besteht) oder widerlegt werden, etwa durch ein Sachverständigengutachten.

[Bearbeiten] Urheberrecht

DIN-Normen sind schöpferische Leistungen und genießen als Sprachwerke den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Dieser Grundsatz wurde auch vom Bundesgerichtshof mehrfach bestätigt. DIN-Normen dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V. als Nutzungsrechtsinhaber vervielfältigt und verbreitet oder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

Sonderfall: Vom Gesetzgeber abgedruckte Normen

Den Schutz des Urheberrechtsgesetzes für DIN-Normen hat der Gesetzgeber mit Ergänzung des § 5 Urheberrechtsgesetz ausdrücklich bestätigt und nur eine Ausnahme für amtlich in Bezug genommene und in Gesetzen abgedruckte technische Regeln durch § 5 Abs. 3 UrhG festgelegt:

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

Die Initiative gegen die Direktgeltung privater Normen im Bauwesen hat im Jahr 2003 vergeblich versucht, die Einfügung des 3. Absatzes in den § 5 UrhG (Amtliche Werke) zu verhindern. Kritisiert wird, dass vom Staat für verbindlich erklärte Normen nicht gemeinfrei seien, sofern sie nicht als Volltext in eine amtliche Bekanntmachung aufgenommen würden, sondern gekauft werden müssen.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Berichtsband: 75 Jahre DIN 1917 bis 1992, Hrsg.: DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Beuth Verlag, 1993.
  • Gesamtwirtschaftlicher Nutzen der Normung, Hrsg.: DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Beuth Verlag, 2000.
  • Grundlagen der Normungsarbeit des DIN, Hrsg.: DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Beuth Verlag, 2001.
  • Torsten Bahke, Ulrich Blum, Gisela Eickhoff (Hrsg.): Normen und Wettbewerb, Beuth Verlag, 2002.
  • Josef Falke: Rechtliche Aspekte der technischen Normung in der Bundesrepublik Deutschland, Hrsg.: Zentrum für Europäische Rechtspolitik an der Universität Bremen, Bremen 1999.
  • Rudolf Muschalla: Zur Vorgeschichte der technischen Normung, Hrsg.: DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Beuth Verlag, 1992.

[Bearbeiten] Weblinks

Wiktionary: DIN – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen
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