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Amtliches Werk

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Als Amtliches Werk versteht man im Urheberrecht ein vom Urheberrechtsschutz ausgenommenes Werk amtlichen Charakters (vor allem Gesetze, Gerichtsentscheidungen), das an sich die Anforderungen an urheberrechtlichen Schutz erfüllen würde. Amtliche Werke stellen einen Unterfall der urheberrechtlichen Schranken dar.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Deutsche Rechtslage

§ 5 des deutschen Urheberrechtsgesetzes lautet seit 2003 (damals wurde Absatz 3 eingefügt):

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

Während in Absatz 1 eine Veröffentlichung nicht erforderlich ist, ist Absatz 2 - anders als im bis 1965 gültigen Recht - nur auf Veröffentlichungen anwendbar. Absatz 2 wird von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt. Anerkannt ist beispielsweise, dass Patentschriften zu den Werken im Sinne des Absatzes 2 zählen. Auch diese sind urheberrechtlich nicht geschützt, doch ist - wie auch bei der Panoramafreiheit - eine Quellenangabe erforderlich und die Werke dürfen nicht verändert werden.

Scan aus dem Hessischen Staatsanzeiger 1983
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Scan aus dem Hessischen Staatsanzeiger 1983

Werden urheberrechtlich geschützte Bilder in amtliche Bekanntmachungen oder Gerichtsentscheidungen eingefügt (etwa als Bildzitate), so ist es zulässig, sie bei der Wiedergabe im Kontext der amtlichen Werke zu reproduzieren. Eine gesonderte Verwertung, die nur das Bild betrifft, dürfte aber nicht statthaft sein (vgl. Wolfgang Maaßen, Bildzitate in Gerichtsentscheidungen und juristischen Publikationen, in: ZUM 2003, S. 830-842). Zu einer anderen Auffassung kommt das LG München (AZ 21 S 20861/86), das die Abbildung einer Briefmarke im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post- und Fernmeldewesen unter § 5 Abs. 1 und damit als gemeinfrei subsumiert.

Auch interne Verwaltungsvorschriften, soweit sie eine Außenwirkung entfalten, zählen zu den nicht geschützten amtlichen Rechtsnormen (siehe Hirte).

[Bearbeiten] Rechtslage in Österreich

§ 7. Freie Werke des österreichischen Urheberrechtsgesetzes lautet:

1. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z. 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

2. Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.

[Bearbeiten] Rechtslage in der Schweiz

Art. 5 URG hat den Wortlaut Nachweis:

Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind:
a. Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse;
b. Zahlungsmittel;
c. Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen;
d. Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche.
Ebenfalls nicht geschützt sind amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen der Werke nach Absatz 1.

Zu den Entscheidungen nach lit. c werden auch Gerichtsentscheidungen gezählt.

[Bearbeiten] Rechtslage in Rumänien

Das Gesetz Nr. 8/1996 über das Urheberrecht, Kapitel III, Artikel 9 definiert, was nicht urheberrechtlich geschützt ist.

a) ideile, teoriile, conceptele, descoperirile stiintifice, procedeele, metodele de functionare sau conceptele matematice ca atare si inventiile, continute intr-o opera, oricare ar fi modul de preluare, de scriere, de explicare sau de exprimare;
b) textele oficiale de natura politica, legislativa, administrativa, judiciara si traducerile oficiale ale acestora;
c) simbolurile oficiale ale statului, ale autoritatilor publice si ale organizatiilor, cum ar fi: stema, sigiliul, drapelul, emblema, blazonul, insigna, ecusonul si medalia;
d) mijloacele de plata;
e) stirile si informatiile de presa;
f) simplele fapte si date.

zu Deutsch:

a) Ideen, Theorien, Konzepte, wissenschaftliche Entdeckungen, Vorgehen, Betriebsmethode oder mathematische Konzepte als solche und Erfindungen, die in einem Werk beinhaltet sind, ungeachtet der Überlieferungsart, der Schrift oder der Erklärung sowie der Ausdrucksform;
b) offizielle Texte im Bereich Politik, Gesetzgebung, Regierung, Gericht sowie offizielle Übersetzungen derselben;
c) offizielle Symbole des Staates, der öffentlichen Behörden und der Organisationen, wie zum Beispiel: Wappen, Siegel, Flagge, Emblem, Wappen, Abzeichen, Schild und Medalie;
d) Zahlungsmittel;
e) Nachrichten und Informationen der Presse;
f) einfache Fakten und Daten.

[Bearbeiten] Rechtslage in weiteren Ländern

Viele freie Projekte schätzen die Tatsache, dass in den USA kein Copyright hinsichtlich der dienstlichen Arbeiten von Beschäftigten der Bundesverwaltung besteht. Sie sind in den USA Public Domain, nicht jedoch außerhalb. Allerdings verzichten die meisten Bundesbehörden darauf, Rechte im Ausland geltend zu machen.

Zum englischen Crown Copyright vergleiche man den entsprechenden Artikel der englischsprachigen Wikipedia.

[Bearbeiten] Unfreie Bearbeitungen amtlicher Werke

Durch die Einfügung von Überschriften in Gesetzestexten oder die Ergänzung von Rechtsprechung bzw. redaktionelle Bearbeitung oder Hinzufügung eigener nicht-amtlicher Leitsätze bei Urteilen können diese Bearbeitungen urheberrechtlichen Schutz genießen.

[Bearbeiten] Schutz amtlicher Datenbanken

Private Sammlungen von Gesetzen usw. in gedruckter Form oder im Internet können als rechtlich geschützte Datenbanken im Sinn des EU-weiten Datenbankschutzrechtes angesehen werden. Umstritten ist die Frage, ob von amtlicher Seite veranlasste Datenbanken (etwa öffentliche Register) diesem Datenbankschutz unterliegen. Urteile des Oberlandesgerichts Dresden und des österreichischen OGH haben die Auffassung vertreten, dies sei aufgrund der abschließenden Regelung von Art. 9 der EU-Datenbank-Richtlinie der Fall.

Einzelne Entnahmen von gemeinfreien Gesetzestexten aus einer geschützten Datenbank, soweit diese nicht systematisch erfolgen, dürften allerdings nicht gegen die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers verstoßen.

Die obersten Gerichtshöfe Deutschlands beanspruchen - für Kritiker in klarem Widerspruch zu den Grundgedanken von § 5 UrhG - ein überwiegend mit dem Datenbankschutz begründetes Schutzrecht auf die von ihnen im Internet präsentierten Entscheidungssammlungen, für die sie einen gewerblichen Gebrauch ausschließen möchten.

[Bearbeiten] Private Normwerke

Auf Druck der Ersteller von Normwerken wie DIN e.V. wurde 2003 Absatz 3 in das deutsche Urheberrechtsgesetz eingefügt. Der Einsatz der Initiative gegen die Direktgeltung privater Normen im Bauwesen (IDIN) gegen die Änderung der Rechtslage war damit erfolglos.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!

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