Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions Anwärter (Beamtenrecht) - Wikipedia

Anwärter (Beamtenrecht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Ein Anwärter ist im Beamtenrecht ein Beamter auf Widerruf, der sich innerhalb einer Beamtenlaufbahn in Deutschland in einer Berufsausbildung befindet. Es gelten spezielle Ausbildungs- und Prüfungs(ver)ordnungen, die der Bund bzw. die Länder für jede einzelne Laufbahn erlassen haben. Das Berufsbildungsgesetz oder Tarifverträge für Auszubildende/Studenten im öffentlichen Dienst finden auf Beamtenanwärter keine Anwendung. Soweit der Anwärter noch nicht volljährig ist, ist allerdings das Jugendarbeitsschutzgesetz anzuwenden.

Der Anwärter führt in der Regel die Bezeichnung als Dienstbezeichnung des angestrebten Amtes mit einem entsprechenden Zusatz, z. B. Steuersekretär-Anwärter, Stadtsekretär-Anwärter, Brandmeister-Anwärter, Regierungsinspektor-Anwärter oder die Bezeichnung der angestrebten Laufbahn mit dem Zusatz Anwärter, z. B. Finanzanwärter oder Dienst- und Zollanwärter.

Die Ausbildung zum mittleren Dienst dauert in der Regel 2 Jahre (abweichend bei technischen Laufbahnen, die eine Vorausbildung erfordern: 18 Monate), zum gehobenen Dienst 3 Jahre. Die theoretische Ausbildung für den gehobenen Dienst wird zz. noch in der Überzahl der Dienstherren an einer speziellen Fachhochschule für den öffentlichen Dienst (z. B. Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachhochschule für Rechtspflege usw.) absolviert. Der erfolgreiche Ausbildungsabschluss beinhaltet also in der Regel auch ein Fachhochschuldiplom (Diplom-Verwaltungswirt (FH), Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH), Diplom-Finanzwirt (FH), Diplom-Rechtspfleger, Diplom-Verwaltungsinformatiker usw.) Baden-Württemberg bildet für den technischen gehobenen Dienst (Bauoberinspektoren)auch weiterhin Anwärter aus. Als Fachrichtungen werden Elektrotechnik, Versorgungs-, Gebäudetechnik (Maschinenbau) und Architektur angeboten. Innerhalb dieser Ausbildung müssen mehrere 1-wöchentliche Lehrgänge in Stuttgart absolviert werden. Ebenso sind ein Austausch (8 Wochen) zwischen Bund und Land vorgeschrieben und ein Austausch (4 Wochen) zu einer Kommunalverwaltung (i. d. R. Baurechtsamt).

Ein Anwärter auf ein Amt in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes wird gewöhnlich als Referendar bezeichnet mit einem die Laufbahn kennzeichnenden Zusatz, z.B. 'Regierungsferendar' (Dienstbezeichnung).

Anwärter erhalten so genannte Anwärterbezüge, deren Höhe sich im Einzelnen aus der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz ergibt. Die Bezüge können bei Nichterrreichen des Ausbildungsziels für den Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung gekürzt werden (vgl. § 66 BBesG).

In den meisten Laufbahnen endet die Anwärterzeit mit Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung (ähnlich wie die Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz)oder nach Mindestausbildungs- bzw. Studienzeiten. Insoweit endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes, d.h. bei einer Nichtübernahme durch erneute Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist keine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf notwendig.


Die Anwärterbezüge des Beamtenanwärters beläuft sich seit dem 1. August 2004 auf monatlich:

Besoldungsgruppen: Anwärtergrundbetrag:
A2 - A4 (einfacher Dienst) 709,01 €
A5 - A8 (mittlerer Dienst) 817,66 €
A9 - A11 (gehobener Dienst) 866,24 €
A12 (z.B. Lehrer GHS) 992,02 €
A13 (geh. Dienst z.B. Realschullehrer) 1020,63 €
A13 (höherer Dienst) 1052,06 €

Der Anwärtergrundbetrag erhöht sich gegebenenfalls um den Familienzuschlag Stufe 1 (verheiratete) oder Stufe 2 (ein Kind).

Besoldungsgruppen: Stufe 1: Stufe 2:
A2 - A4 100,24 € 190,29 €
übrige Besoldungsgruppen 105,28 € 195,33 €

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 90,05 €, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 230,58 €.


Zusätzlich gewähren die Länder noch Sonderzahlungen (früher Weihnachtsgeld), die je nach Bundesland monatlich oder jährlich ausgezahlt werden. Länderspezifisch wird auch die Auszahlung des Urlaubsgeldes und des Kinderbetrags gehandhabt. Folgende Länder zahlen keine Sonderzuwendung (Dezember) mehr: Bayern, Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.

Bundesland: Zahlung: Betrag: Urlaubsgeld: Kinderbetrag:
Baden-Württemberg mtl. 5,33 % des Grundbetrags (GB)

7,19 % des Familienzuschlags

nein 2,13 € mtl./Kind
Bayern jahrl. im Dez. bis A11: 70 % des GB

ab A12: 65 % des GB

bis A8: 100 € jährl. nein
Berlin jahrl. im Dez. 0 € nein 25,56 € jährl./Kind
Brandenburg jahrl. im Dez. 0 € nein 25,56 € jährl./Kind
Bremen jahrl. im Dez. bis A5: 83 % des GB / bis A8: 50 %

bis A12a: 45 % des GB / ab A12b: 40 %

nein nein
Hamburg jahrl. im Dez. 66 % des GB bis A8: 332,24 € jährl.

ab A9: 255,65 €

25,56 € jährl./Kind
Hessen mtl. 5 % des GB bis A8: 161,17 € jährlich 2,13 € mtl./Kind
Mecklenburg-VP jahrl. im Dez. 48,5 % des GB nein 25,56 € jährl./Kind
Niedersachsen mtl. 4,17 % des GB bis A8: 120 € jährl. 25,26 € jährl./Kind
NRW jahrl. im Dez. bis A6: 84,29 % des GB / bis A8: 60 %

ab A9: 37 % des GB

nein 25,26 € jährl./Kind
Rheinland-Pfalz mtl. 4,17 % des GB bis A8: 200 € jährl. 2,13 € mtl./Kind
Saarland jahrl. im Dez. bis A6: 70 % des GB / bis A10: 66 %

bis A14: 62 % des GB / ab A15: 58 %

bis A8: 165 € jährl. 25,26 € jährl./Kind
Sachsen jahrl. im Dez. 0 € nein nein
Sachsen-Anhalt jahrl. im Dez. 0 € nein 25,26 € jährl./Kind
Schleswig-Holstein jahrl. im Dez. bis A6: 70 % des GB / bis A9: 67 %

bis A13: 64 % des GB / ab A14: 60 %

bis A8: 322,34 € jährl.

bis A10: 255,65 € jährl.

25,26 € jährl./Kind
Thüringen mtl. 0 € nein 2,13 € mtl./Kind

Die Vermögenswirksamen Leistungen betragen monatlich 6,65 €. Anwärter deren Grundgehalt nebst Zulagen und Familienzuschlag 971,45 € nicht übersteigt erhalten 13,29 € pro Monat.


Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Static Wikipedia 2008 (no images)

aa - ab - af - ak - als - am - an - ang - ar - arc - as - ast - av - ay - az - ba - bar - bat_smg - bcl - be - be_x_old - bg - bh - bi - bm - bn - bo - bpy - br - bs - bug - bxr - ca - cbk_zam - cdo - ce - ceb - ch - cho - chr - chy - co - cr - crh - cs - csb - cu - cv - cy - da - de - diq - dsb - dv - dz - ee - el - eml - en - eo - es - et - eu - ext - fa - ff - fi - fiu_vro - fj - fo - fr - frp - fur - fy - ga - gan - gd - gl - glk - gn - got - gu - gv - ha - hak - haw - he - hi - hif - ho - hr - hsb - ht - hu - hy - hz - ia - id - ie - ig - ii - ik - ilo - io - is - it - iu - ja - jbo - jv - ka - kaa - kab - kg - ki - kj - kk - kl - km - kn - ko - kr - ks - ksh - ku - kv - kw - ky - la - lad - lb - lbe - lg - li - lij - lmo - ln - lo - lt - lv - map_bms - mdf - mg - mh - mi - mk - ml - mn - mo - mr - mt - mus - my - myv - mzn - na - nah - nap - nds - nds_nl - ne - new - ng - nl - nn - no - nov - nrm - nv - ny - oc - om - or - os - pa - pag - pam - pap - pdc - pi - pih - pl - pms - ps - pt - qu - quality - rm - rmy - rn - ro - roa_rup - roa_tara - ru - rw - sa - sah - sc - scn - sco - sd - se - sg - sh - si - simple - sk - sl - sm - sn - so - sr - srn - ss - st - stq - su - sv - sw - szl - ta - te - tet - tg - th - ti - tk - tl - tlh - tn - to - tpi - tr - ts - tt - tum - tw - ty - udm - ug - uk - ur - uz - ve - vec - vi - vls - vo - wa - war - wo - wuu - xal - xh - yi - yo - za - zea - zh - zh_classical - zh_min_nan - zh_yue - zu -