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Wahlsystem (Österreich)

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Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Geschichte

  • 1848 Einführung des Zensuswahlrechts.
  • 1873 Reichtstagswahlreform in Österreich-Ungarn: Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses wurden aufgrund des Zensuswahlrechts in vier Kurien (adlige Grossgrundbesitzer, Stadtgemeinde, Handel und Gewerbe, Landgemeinden) gewählt. Wahlberechtigt waren nur etwa 6% der männlichen Bevölkerung ab 24 Jahren; die erforderliche jährliche Mindeststeuerleistung war örtlich verschieden geregelt und betrug etwa in Wien 10 Gulden. In der Großgrundbesitzerkurie waren auch "eigenberechtigte" Frauen, d. h. Frauen, die sich selbst vertraten, wahlberechtigt.
  • 1882 Taaffe'sche Wahlrechtsreform: Die Steuerleistung zur Wahlteilnahme wurde auf 5 Gulden herabgesetzt.
  • 1896 Badenische Wahlreform schaffte eine allgemeine Wählerklasse (Die 5. Kurie war die allgemeine Klasse männlicher Wähler ab 24 Jahre.) Die Mitglieder der ersten 4 Kurien durften in der 5. Kurie noch einmal wählen, die Anzahl der Mandate pro Wählerstimme war zwischen den Kurien ungleich verteilt.
  • 1907 Beck'sche Wahlrechtsreform: Abschaffung des Kurienwahlrechts und Einführung eines allgemeinen Männerwahlrechts (aktives Wahlrecht: 24 Jahre; passives Wahlrecht: 30 Jahre).
  • 1919 Nach dem Untergang des Kaiserreichs Österreich-Ungarn und dem Gesetz vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform in Deutschösterreich erlangten auch die Frauen das allgemeine und gleiche Wahlrecht.
  • 1920 Für die Wahl der konstituierenden Nationalversammlung Deutsch-Österreichs vom 16. Februar 1919 wurde ein eigenes Wahlgesetz geschaffen. Übergang zum Verhältniswahlrecht (Proporzwahlrecht), das v.a. von der Sozialdemokratischen Partei gefordert wurde.
  • 1929, 1939 bis 1945
  • 1949 Mit der Wiedererrichtung der Republik Österreich gilt auch wieder das Wahlrecht von 1920
  • 1970 und 1992 wurde die NRWO reformiert.
  • 2003 Herabsetzung des Wahlalters von 19 auf 18 Jahre (BGBl. I Nr. 90/2003)

[Bearbeiten] Allgemein

Gewählt wird in Österreich auf drei Ebenen: Bundesebene, Landesebene und Gemeinden, immer nach dem Verhältnisprinzip. Alle Männer und Frauen, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein freies, gleiches, unmittelbares, geheimes und persönliches Wahlrecht. Ein Ausschluss aus diesem ist nur durch Gerichtsbeschluss möglich.

[Bearbeiten] Bundesebene

Auf der Bundesebene werden der Nationalrat, der Bundespräsident und die österreichischen Abgeordneten zum europäischen Parlament gewählt.

[Bearbeiten] Nationalratswahl

In den österreichischen Nationalrat werden 183 Mitglieder für vier Jahre gewählt. Das Bundesgebiet wird dabei in 9 Landeswahlkreise und diese wiederum in 43 Regionalwahlkreise unterteilt. Es gibt für jede dieser drei Ebenen ein Ermittlungsverfahren.

Die Mandate in Regionalwahlkreis und im Landeswahlkreis werden nach Wahlzahlen (siehe Sitzverteilung) ermittelt. Im dritten Ermittlungsverfahren, in dem das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt angewendet wird, findet ein bundesweiter proportionaler Ausgleich statt.

Wahlsystem: Verhältniswahl mit verbundenen Bundes-, Landes- und Regionallisten.

Besonderheiten: Dreistufige Sitzverteilung in 43 Regionalwahlkreisen, 9 Landeswahlkreisen (Bundesländer) und auf Bundesebene, wobei die Sitze einer unteren Ebene auf der höheren angerechnet werden. Überhangmandate werden vom Mandatskontingent der anderen Parteien abgezogen. Stimmensplitting ist nicht erlaubt.

Aktives und passives Wahlrecht: Aktiv wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr spätestens mit Ablauf des Wahltages vollendet hat (§ 21).

Passiv wahlberechtigt ist, wer am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, und spätestens mit Ablauf des Wahltages das 19. Lebensjahr vollendet hat und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist (§ 41).

Stimmenzahl: Jeder Wahlberechtigte hat nach § 36 nur eine Stimme (Parteistimme). Darüberhinaus kann er nach § 79 (1) jeweils eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Landesparteiliste und der Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.

Einteilung des Wahlgebietes - Zuordnung der Mandate an Wahlkreise: Das gesamte Bundesgebiet ist in 9 Landeswahlkreise (Bundesländer) eingeteilt, die wiederum in 43 Regionalwahlkreise eingeteilt sind.

Jedem Landeswahlkreis werden vor der Wahl so viele der 183 Mandate zugeordnet, wie sich Einwohner nach der letzten Volkszählung dort ergeben und zwar nach dem Quotenverfahren nach größten Bruchteilen (Hare). Diese Mandate werden entsprechend an die Regionalwahlkreise unterverteilt. (Diese Verteilung an die Regionalwahlkreise vor der Wahl hat allerdings keinen Einfluss auf die Verteilung der Mandate.)

Sperrklausel: Nach §§ 100 (1),107(2) NRWO nehmen im zweiten und dritten Ermittlungsverfahren nur Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat [d.h. eine regionale 20% bis 25% Hürde] oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.

Sitzverteilung

Erstes Ermittlungsverfahren (Regionalwahlkreis)

Im Landeswahlkreis (Bundesland) wird eine Wahlzahl bestimmt: Abgegebene gültige Stimmen durch die Zahl der dem Landeswahlkreis zugeordneten Mandate aufgerundet.

Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Regionalwahlkreis enthalten ist (§ 97).

Zuweisung der Mandate an die Regionalbewerber der Regionalparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen: D.h. Bewerber, die halb so viele Vorzugsstimmen wie die Wahlzahl oder ein Sechstel so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie auf diese Partei im betreffenden Regionalwahlkreis gültige Stimmen, erhalten die Mandate in der Reihenfolge der Vorzugsstimmen zugeteilt. Die restlichen Mandate werden in der Reihenfolge der Regionalparteiliste zugeteilt.

Zweites Ermittlungsverfahren (Landeswahlkreis)

Jede Partei, die die Sperrklausel überwunden hat, erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Landeswahlkreis, abzüglich allenfalls im ersten Ermittlungsverfahren erzielter Mandate.

Die Landeslistenmandate gehen zuerst an die Bewerber, die mind. soviele Vorzugsstimmen wie die Wahlzahl erhalten haben, in der Reihenfolge der Vorzugsstimmen, die weiteren Mandate in der Reihenfolge, in der sie auf der Landesparteiliste angeführt sind.

Drittes Ermittlungsverfahren

Dies ist der entscheidende Rechenschritt. Alle 183 Mandate werden bundesweit nach dem Divisorverfahren mit Abrundung (d'Hondt) an die Parteien verteilt.

Hat eine Partei dabei schon mehr Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren erhalten (Überhangmandate), werden entsprechend weniger Sitze an andere Parteien verteilt.

Die im dritten Ermittlungsverfahren berechneten Mandate werden abzüglich der in den ersten beiden Ermittlungsverfahren zugeteilten Sitze den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Bundeswahlvorschlages zugewiesen.

[Bearbeiten] Bundespräsidentenwahl

Wahlmodus

Der Bundespräsident wird in einer geheimen, gleichen, allgemeinen, freien und persönlichen Volkswahl für eine Funktionsperiode von sechs Jahren gewählt. Seine Amtszeit beginnt mit der Angelobung vor der Bundesversammlung. Eine (einmalige) Wiederwahl ist möglich.

Die Bundesversammlung (Bundesrat & Nationalrat in gemeinsamer Sitzung) tagt traditioneller Weise im Reichratssitzungssaal des Parlamentsgebäudes in Wien.

Aktives Wahlrecht

Stimmberechtigt ist jeder, der auch zum Nationalrat wahlberechtigt ist.

Passives Wahlrecht

Jeder, der zum Nationalrat passiv wahlberechtigt ist und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.

Ausschließungsgründe

1) Personen, die bereits zweimal aufeinanderfolgend zum Bundespräsidenten gewählt wurden.

2) Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben (Monarchieregelungen).

Wahlpflicht

Es besteht bundesweit keine Wahlpflicht.

Bis 1982 bestand in allen Bundesländern eine gesetzliche Verpflichtung an der Wahl zum Bundespräsidenten teilzunehmen. Mit der Änderung der entsprechenden Bundes(verfassungs)gesetze, wurde diese Verpflichtung nur noch in den Bundesländern schlagend, welche in eigenen Landesgesetzen eine Wahlpflicht vorsahen (Kärnten, Steiermark, Tirol und Vorarlberg). Die Länder Steiermark und Kärnten hoben diese Verpflichtung bis zur Wahl 1998 auf, Vorarlberg bis zur Wahl 2004. Im Anschluss an die Wahl im Jahr 2004 folgte das Bundesland Tirol dem restlichen Österreich.

[Bearbeiten] Europawahl

[Bearbeiten] Landesebene

Auf Landesebene sind die Wahlordnungen je nach Bundesland verschieden. In den meisten Bundesländern liegt das Wahlalter bei 18 Jahren. Im Burgenland, in Salzburg und in Wien beträgt das aktive Wahlalter 16 Jahre.

[Bearbeiten] (Kommunal-) Gemeindeebene

Auf Gemeindeebene sind die Wahlordnungen je nach Bundesland verschieden. Mit Ausnahme von Wien, sind jedoch in allen Bundesländern auf Gemeindeebene auch Unionsbürger anderer EU-Mitgliedsstaaten wahlberechtigt.

Burgenland
Der Gemeinderat und der Bürgermeister werden getrennt und direkt von den Wählern gewählt. Das Wahlalter beträgt seit 2005 16 Jahre. Die Legislaturperiode beträgt 5 Jahre.
Kärnten
Der Gemeinderat und der Bürgermeister werden getrennt voneinander gewählt. Die Zusammensetzung des Gemeinderates wird über ein Listenwahlrecht, der Bürgermeister durch Direktwahl ermittelt. Die Kandidaten für das Bürgermeisteramt müssen die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinen, aber auch gleichzeitig über das Listenwahlrecht in den Gemeinderat gewählt worden sein. Falls kein Bewerber im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht, oder falls der Kandidat zwar mehr als 50% der Stimmen auf sich vereinen konnte, aber nicht in den Gemeinderat gewählt wurde, muss nach zwei Wochen eine Stichwahl abgehalten werden, bei denen die beiden Kandidaten antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten und gleichzeitig über das Listenwahlrecht in den Gemeinderat gewählt wurden. Das Wahlalter beträgt seit 2002 16 Jahre. Gewählt wird alle 6 Jahre.
Niederösterreich
Es wird nur der Gemeinderat direkt gewählt. Es sind auch Reihungen und Streichungen der einzelnen Kandidaten möglich. Der Bürgermeister wird aus den Reihen der Gemeinderäte gewählt. Das Wahlalter beträgt 18 Jahre und gewählt wird alle fünf Jahre. Der reguläre Termin für die nächsten Gemeinderatswahlen ist März / April 2010. Es gibt keinen amtlichen Stimmzettel.
Oberösterreich
Der Gemeinderat und der Bürgermeister werden getrennt und direkt von den Wählern gewählt. Das Wahlalter beträgt 18 Jahre, es wird jedoch über eine Herabsetzung auf 16 Jahre diskutiert. Die Wahlen finden alle 6 Jahre und zeitgleich mit der Landtagswahl statt.
Salzburg
Gewählt wird alle 5 Jahre.
Steiermark
Gewählt wird alle 5 Jahre.
Tirol
Wie im Burgenland werden Gemeinderat und Bürgermeister getrennt gewählt. Gewählt wird alle 6 Jahre.
Vorarlberg
Gewählt wird alle 5 Jahre.
Wien
Das Wahlalter beträgt 16 Jahre. Gewählt wird alle 5 Jahre.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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