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Waffenschein

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Einen Waffenschein benötigt man, um in Deutschland eine erlaubnispflichtige Schusswaffe in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, das heißt, sie außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Besitztums sichtbar oder unsichtbar zu tragen (unabhängig davon, ob die Waffe geladen oder nicht geladen ist). Die Erlaubnis wird für höchstens drei Jahre erteilt. Danach ist sie erneut zu beantragen. Zu den erlaubnispflichtigen Schusswaffen gehören insbesondere alle Handfeuerwaffen (Pistolen und Gewehre) für Patronenmunition, bei denen Geschosse durch Explosionsgase durch einen Lauf getrieben werden.

Zum Transport der Schusswaffe beispielsweise zum Waffenhändler oder zum Schießstand ist kein Waffenschein erforderlich, sofern die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit ist.

Der Waffenschein wird in Deutschland von der zuständigen Waffenbehörde (z.B. Kreisverwaltungsbehörde oder zuständiges Polizeipräsidium) oder vom Landratsamt oder im Rathaus einer kreisfreien Stadt ausgestellt (je nach Bundesland verschieden). Voraussetzung sind Volljährigkeit, die persönliche Eignung, Zuverlässigkeit, die erforderliche Sachkunde und eine entsprechende Versicherung. Weiterhin muss man glaubhaft nachweisen, dass man wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf seinen Leib und sein Leben gefährdet ist und dies durch das Führen einer Waffe verringert werden kann. Die genauen rechtlichen Umstände sind im Waffengesetz geregelt.

Bewachungsunternehmen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Waffenschein, sofern diese nachweisen, dass sie Aufgaben wahrnehmen, die eine bewaffnete Tätigkeit zwingend erfordert. Bewachungsunternehmen mit Waffenschein sind jedoch selten, die überwiegende Mehrheit der Unternehmen hat keine Waffenzulassung.

Der Waffenschein ist nicht zu verwechseln mit der Waffenbesitzkarte, die zum Besitz, Erwerb und dem nicht zugriffsbereiten Transport einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe berechtigt.

Der Waffenschein berechtigt nicht zum Führen der Waffe bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen. Dort sind Waffen durch das Versammlungsgesetz verboten.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Kleiner Waffenschein

Der so genannte kleine Waffenschein ist in Deutschland ein Waffenschein gemäß § 10 WaffG, der den Inhaber zum „Führen“ (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder Besitztums) von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen berechtigt, die mit dem PTB-Zeichen (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) versehen sind, das sich in einem Kreis befindet.

Zum „Erwerb“ einer entsprechenden Waffe wird, wie oft fälschlich vermutet, kein kleiner Waffenschein benötigt. Für ihn werden im Gegensatz zum „großen“ Waffenschein nur Volljährigkeit, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit vorausgesetzt. Auch das Besitzen und ggfs. Benutzen einer solchen Waffe auf Privatgelände bedarf keines kleinen Waffenscheines. Er wird also tatsächlich nur dann benötigt, wenn eine solche Waffe außerhalb von Privatgelände geführt (also am Körper getragen) oder transportiert werden soll, wobei der Transport vom und zum Übungsplatz oder vom und zum Händler/Servicedienst ohne Schein erfolgen kann. Die Benutzung einer Schreckschusswaffe außerhalb eines befriedeten Grundstücks wiederum erlaubt auch der kleine Waffenschein nicht - eine Schußabgabe ist nur in tatsächlichen Notwehrsituationen erlaubt.

Der kleine Waffenschein ist keine Erlaubnis zur Benutzung der Waffe.

Der kleine Waffenschein wurde mit dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes von 2002 eingeführt.

[Bearbeiten] Ausstellung des kleinen Waffenscheins

Der kleine Waffenschein wird je nach Bundesland und Stadt von der Polizei, dem Ordnungsamt, dem Landratsamt, dem Kreisverwaltungsreferat oder der Gemeinde ausgestellt.

Der Antragsteller muss zuverlässig und persönlich geeignet sein. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung werden folgende Kriterien an den Antragsteller gestellt:

Jeder, der diese Voraussetzungen erfüllt, kann einen kleinen Waffenschein beantragen. Die Bearbeitung dauert meist drei bis sechs Wochen und kostet etwa 50 Euro.

Der kleine Waffenschein wird meist auf dem selben Vordruck hergestellt wie der so genannte große Waffenschein, wird jedoch per Hand oder mit der Schreibmaschine entsprechend modifiziert.

[Bearbeiten] Situation in der Schweiz

Das Waffengesetz vom 1. Januar 1999 unterscheidet zwischen Waffenerwerbs- und Waffentragschein sowie der Waffenhandelsbewilligung.

Der Waffenerwerbsschein ist für den Kauf einer Waffe im Handel vorgeschrieben. Für den Waffenerwerbsschein wird ein Auszug aus dem Zentralstrafregister benötigt. Der Waffenverkauf unter Privatpersonen muss in Form eines Handänderungsvertrages schriftlich festgehalten werden. Selbstverteidigungssprays der Giftklassen G1 und G2 sind bewilligungspflichtig. Langwaffen wie Ordonnanzrepetiergewehre sowie Jagd- und Sportgewehre sind ohne Waffenerwerbsschein erhältlich. Der Waffenbesitzer darf die Waffe mitführen, insbesondere auf den Wegen zum Büchsenmacher, zu seiner Wohnung, in den Schießstand oder auf die Jagd.

Der Waffentragschein berechtigt zum dauernden Tragen einer Waffe in der ganzen Schweiz. Der Antragsteller muss eine besondere Gefährdung glaubhaft machen können. Er hat seine praktische und theoretische Fachkenntnis in einer Prüfung zu beweisen.

Eine Waffenhandelsbewilligung ist mit einer theoretischen und praktischen Prüfung verknüpft. Ferner ist ein feuer- und einbruchsicherer Geschäftsraum vorgeschrieben.

Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung benötigen zum Kauf einer Waffe immer einen Waffenerwerbsschein, unabhängig ob im Handel oder bei Privaten gekauft wird. An Bürger bestimmter Länder dürfen keine Waffen verkauft werden. (Art. 13 WV)

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Ostgathe, Dirk: Waffenrecht kompakt. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2004. ISBN 3-415-03282-5
  • Komm, Hartmut: Waffenrecht : Grundlagen für die polizeiliche Praxis. Verl. Dt. Polizeiliteratur, Hilden/Rhld. 2006. ISBN 3-8011-0524-5

[Bearbeiten] Weblinks

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