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Waffenbesitzkarte (Österreich)

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Die Waffenbesitzkarte (Abkürzung: WBK) ist ein waffenrechtliches Dokument, welches von einer Behörde ausgestellt wird und unter anderem den Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen regelt. In einer Waffenbesitzkarte wird die maximale Anzahl der genehmigungspflichtigen (Schuss-)waffen, die der Besitzer haben darf, behördlich registriert und eingetragen. In der Regel handelt es sich dabei um Sportschützen, Jäger oder (Schusswaffen-)Sammler. Aber auch jeder normale unbescholtene EWR-Bürger kann unter gewissen Voraussetzungen eine WBK für zwei genehmigungspflichtige (Schuss-)Waffen beantragen. Die zuständigen Genehmigungsbehörden sind Bezirkshauptmannschaften oder Bundespolizeidirektionen.

Die Waffenbesitzkarte ist nicht mit dem Waffenpass zu verwechseln.


Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Voraussetzungen für eine WBK

Grundsätzlich kann jeder, der die folgenden Punkte erfüllt, in Österreich eine WBK für 2 genemigungspflichtige (Schuss-)Waffen bei seiner zuständigen Behörde beantragen:


[Bearbeiten] Verlässlichkeit

Die Verlässlichkeit (§ 8 Verläßlichkeit im Waffengesetz 1996) wird unter anderem durch einen von der Behörde ausgewählten Psychologen festgestellt. In dem von ihm erstellten Gutachten (Preis ca. €180,-) über den Antragsteller steht dann sinngemäß z.B. folgendes: Herr X neigt unter psychischem Druck nicht dazu, mit (Schuss-)Waffen unachtsam umzugehen.

[Bearbeiten] Unbescholtenheit

Die Unbescholtenheit (ebenfalls § 8 Verlässlichkeit im Waffengesetz 1996) des Antragstellers wird durch die Bundespolizei (früher Gendarmerie) geprüft und im Normalfall direkt von der WBK-Ausstellerbehörde angefordert und an diese übermittelt.

[Bearbeiten] Rechtfertigung und Bedarf

Bei der Rechtfertigung (§ 22 Rechtfertigung und Bedarf im Waffengesetz 1996) handelt es sich um einen im Antragsformular anzugebenden Verwendungszweck der Waffe, der auch plausibel erscheint und rechtlich erlaubt ist. Hierzu gehören z.B.

  • Bereithalten der Waffe zur Selbstverteidigung innerhalb der eigenen eingefriedeten Liegenschaften
  • Schießsport
  • Jagd (nur in Verbindung mit der Jagderlaubnis)
  • Beruf (Wachbediensteter, dieser aber nur in Verbindung mit WP wenn er die Waffe auch führen will)


[Bearbeiten] Ermessen der Behörde

Schlussendlich liegt es aber immer noch im Ermessen der Behörde (§ 10 Ermessen im Waffengesetz 1996), ob eine WBK ausgestellt wird.

[Bearbeiten] Das Dokument "WBK"

[Bearbeiten] Ausstellung

Die Ausstellung einer WBK erfolgt nachdem alle Voraussetzungen gegeben sind, von der zuständigen Genehmigungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion) und dauert in der Regel zwischen 4-6 Wochen. Wobei sich hierbei die Behörden gerne den maximalen Handlungszeitraum nehmen.

[Bearbeiten] Erweiterung

Nachem die WBK bei der Erstausstellung auf 2 genehmigungspflichtige Waffen beschränkt ist, jedoch die meisten Sportschützen oder Sammler zum ausüben ihres Sports bzw. Hobby mehr als nur 2 Waffen besitzen wollen, gibt es die Möglichkeit einen Antrag auf Erweiterung an die zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Hierbei muss jedoch nur mehr der Punkt Rechtfertigung und Bedarf angefürt werden, jedoch wird dieser dann meist um so stärker kontrolliert.

Eine Erweiterung wird in der Regel nur ausgestellt, sollte man nachweisen können, dass man

  • Vereinsmitglied in einem traditionellen Schützenverein oder eingetragenen Sport-Schützenverein sein
  • leidenschaftlicher Sammler mit einem geweissen Mindestmaß an Interesse für die Technik oder Geschichte von Waffen hat

Ansonsten ist es eher schwierig bis unmöglich mehr als 2 Waffen legal zu besitzen.

[Bearbeiten] Einträge

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Wie auf dem Bild erkennbar sind folgende personenbezogenen, Behörden- und allgemeinen Daten auf der WBK eingetragen:


Weiters werden im rechten Bereich die waffenbezogenen Daten eingetragen:

bzw.

  • Anzahl der unter §17 Abs. 1 Z... des Waffengesetzes genannten Waffen , die der Inhaber der WBK erwerben, besitzen und einführen darf

(§ 17 Verbotene Waffen im Waffengesetz 1996 - siehe Weblinks --> Erlass zum WaffG 1996 vom 1. Jänner 2005)


Es wird jedoch nicht wie in Deutschland jede einzelne Waffe mit ihrer Seriennummer in die WBK eingetragen, sondern nur bei der zuständigen Genehmigungsbehörde in die Datenbank eingetragen. (siehe Pflichten --> Meldungen)

[Bearbeiten] Entzug der WBK

[Bearbeiten] Waffenverbot

Die Behörde kann den Besitz von Waffen und Munition verbieten (§ 12 Waffenverbot im Waffengesetz 1996), wenn bestimmte Tatsachen darauf hinweisen, dass gegen das Waffengesetz verstoßen wurde.

[Bearbeiten] Vorläufiges Waffenverbot

Bei akut drohendem Verstoß gegen das Waffengesetz können die Organe der öffentlichen Aufsicht, sprich Polizei, ein vorläufiges Waffenverbot (§ 13 Vorläufiges Waffenverbot im Waffengesetz 1996) gegenüber einer Person aussprechen.


[Bearbeiten] Rechte, Pflichten und Vorschriften des Besitzers

[Bearbeiten] Rechte

Durch die WBK hat der Besitzer folgende Rechte:

  • Einfuhr[1], Erwerb[2] und Besitz[3] von genehmigungspflichtigen Waffen im Sinne des Waffengesetz 1996
  • Einfuhr, Erwerb und Besitz von ganz bestimmten Verbotene Waffen im Sinne des Waffengesetz 1996


[Bearbeiten] Definitionen

  1. Einfuhr: Der Kauf einer genehmigungspflichtigen Waffe im Sinne des Waffengesetz 1996 bei einem ausländischen (nicht österreichischen) Waffenhändler. Siehe auch Waffengesetz (Österreich)
  2. Erwerb: Der Kauf einer genehmigungspflichtigen Waffe im Sinne des Waffengesetz 1996 bei einem österreichischen Waffenhändler. Siehe auch Waffengesetz (Österreich)
  3. Besitz: Die Innehabung (nicht das führen) einer genehmigungspflichtigen Waffe im Sinne des Waffengesetz 1996, sowie Erwerb und Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen. Siehe auch Waffengesetz (Österreich)

[Bearbeiten] Pflichten

Durch die WBK hat der Besitzer folgende Pflichten:

  • Nachweis des sachgemäßen Umgang mit Waffen durch z.B. einen Waffenführerschein und Ergebnislisten von Bewerben, welche jedoch nicht älter als 6 Monate sein darf; Dienstausweis des österreichischen Bundesheer
  • Meldepflicht bei Erwerb einer genehmigungspflichtigen Waffe im Sinne des Waffengesetz 1996
  • Meldepflicht bei 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander (weitere Meldung bei einer Verdoppelung der Menge)
  • Meldepflicht bei der Verwahrung von Munition in großem Umfang (ab 5.000 Stück und danach jeweils bei einer Verdoppelung der Menge)
  • Meldepflicht bei Änderung eines Haupt- oder Nebenwohnsitzes


[Bearbeiten] Vorschriften

Durch die WBK hat der Besitzer folgende Vorschriften zu beachten:

  • Alle 5 Jahre hat die zuständige Genehmigungsbehörde eine Überprüfung der Verlässlichkeit durch zu führen. Siehe auch Waffengesetz (Österreich)

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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