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Wachdienst in der Bundeswehr

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Der Wachdienst in der Bundeswehr wird geregelt durch verschiedene Gesetze und Verordnungen. Maßgeblich sind hierbei die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 10/6 (Der Wachdienst in der Bundeswehr), das UZwBwG (Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen) und die Vorgesetztenverordnung (VorgV).

Der Soldat, der Wachdienst leistet, wird durch die Vergatterung aus seinem momentanen Unterstellungsverhältnis herausgelöst und für die Dauer des Wachdienstes den Wachvorgesetzten unterstellt.

Jeder Wachsoldat ist "Vorgesetzter im besonderem Aufgabenbereich" und nach § 3 Vorgesetztenverordnung (VorgV) vorgesetzt gegenüber allen Soldaten, die in seinem Aufgabenbereich Dienst tun und nicht seine Wachvorgesetzten sind. Er ist weisungsbefugt gegenüber Zivilisten, die sich in seinem Wachbereich aufhalten, dazu zählen auch Einsatzkräfte der Polizei. Die Polizei verliert innerhalb einer Kaserne ihre Befugnisse, ebenso wie ein Wachsoldat außerhalb einer Kaserne die seinen. Im Rahmen der Amtshilfe jedoch genehmigt der für die Wache zuständige Kasernenkommandant, in dessen Abwesenheit meist der Offizier vom Wachdienst, kurzfristig die Einfahrt von Polizeikräften und die Durchführung ihrer Aufträge.

Ausnahmen dieser Regelung bildet die Feldjägertruppe, welche gegenüber den meisten militärischen Wachen weisungsbefugt (nicht befehlsbefugt) ist. Einige sensible sog. "Militärische Sicherheitsbereiche" oder "Sperrbereiche in Militärischen Sicherheitsbereichen" bleiben jedoch auch den Feldjägern verschlossen (Beispiel: Die Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung (FlBschftBMVg) in Köln-Wahn und Berlin).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Personal

Nach ZDv 10/6 besteht ein Wachzug aus folgenden Dienststellungen:

ZDv 10/6 sieht zusätzlich vor, dass je nach Größe des Bewachungsobjektes weitere Stellvertretende Offiziere vom Wachdienst eingesetzt werden können. Ebenso ist vorgesehen, dass auf den Stellvertretenden Offizier vom Wachdienst verzichtet werden kann, wenn der Wachbereich entsprechend klein ist. Gleichfalls wird hier geregelt, wie die dienstgradliche Besetzung der Wache grundsätzlich auszusehen hat, wenn eine "Besondere Wachanweisung" nichts anderes vorsieht. Eine solche Regelung kann durch einen Kasernenkommandanten befohlen werden.

Dies spiegelt auch die Besetzung eines Zuges nach der so genannten STAN wider, in der ein Offizier (Oberleutnant oder Leutnant) Zugführer, ein Feldwebeldienstgrad (Hauptfeldwebel oder Oberfeldwebel) Stellvertretender Zugführer, ein Feldwebeldienstgrad (Oberfeldwebel oder Feldwebel) Gruppenführer und ein Unteroffizierdienstgrad (Stabsunteroffizier oder Unteroffizier) Stellvertretender Gruppenführer sein sollte.

Eine Ausnahme dieser Regel besteht zumeist an Schulen der Bundeswehr, wo herangehende Unteroffiziere und Offiziere im Rahmen Ihrer Ausbildung auch z.B. im Rang eines Feldwebel oder Stabsunteroffizier als Wachsoldat eingesetzt werden.

[Bearbeiten] Wachvorgesetzte

Wachvorgesetzte des Wachzuges nach ZDv 10/6 sind:

Nur dieser Personenkreis ist befugt den jeweilig untergebenen Wachsoldaten im Rahmen der Wache Befehle und Aufträge zu erteilen. Ab Regimentskommandeur verschmelzen die Vorgesetztenverhältnisse nach § 3 Vorgesetztenverordnung (VorgV) und § 1 VorgV (Disziplinarische Vorgesetzte) zusammen.

[Bearbeiten] Ausnahmen und Hinweise

Der Bundeskanzler, der Bundespräsident sowie der Generalinspekteur der Bundeswehr sind keine Wachvorgesetzten. Ausnahmen sind in der weiteren Folge aufgelistet.

  • Der Bundesminister der Verteidigung kann einen persönlichen Stellvertreter (meist einen Staatssekretär) bestimmen, der in seinem Namen Befehlbefugnis besitzt. Normalerweise vertritt dieser den Bundesminister dann, wenn sich dieser außer Landes aufhält.
  • Im Verteidigungsfall verliert der Bundesminister der Verteidigung laut Grundgesetz seine Befehlsgewalt, diese geht dann vollständig auf den Bundeskanzler über. Nur in diesem Fall wird der Bundeskanzler ebenfalls Wachvorgesetzter.
  • Der Generalinspekteur ist durch ständige Anordnung des Bundesministers für Verteidigung befugt, sich auch dem Wachdienst angehörende Soldaten durch eigene Erklärung zu unterstellen, wenn es die Situation erfordert. Dies wird der Sonderrolle des Generalinspekteurs als zumeist ranghöchstem Soldaten der Bundeswehr gerecht. Anwendung findet hier dann § 6 Vorgesetztenverordnung (VorgV) und nur in diesem Fall kann er Wachvorgesetzter werden.
  • Truppenteile, die NATO-Verbänden zu- oder untergeordnet sind, verfügen zum Teil noch über weitere (Wach-)Vorgesetzte.

Die personelle und dienstgradliche Besetzung kann von Kaserne zu Kaserne unterschiedlich sein. So wird ZDv 10/6 zumeist durch eine "Besondere Wachanweisung", welche vom zuständigem Kasernenkommandanten befohlen wird, ergänzt, die mehr auf die örtlichen Begebenheiten abgestimmt ist.

Im Zuge von Sparmaßnahmen geht die Bundeswehr immer mehr dazu über, militärische Bereiche jeder Art durch zivile Bewachungsunternehmen sichern zu lassen. Einer solchen Wache steht trotzdem immer ein Offizier vom Wachdienst mit Weisungsbefugnis vor. Der Sinn darin findet sich in der einfachen Regel, dass Soldaten von Zivilisten keine Befehle oder Weisungen entgegennehmen dürfen. Durch die Vergatterung der zivilen Wache durch den Offizier vom Wachdienst wird jedoch diese Befugnis erteilt.

Wachsoldaten tragen Armbinden mit der Nennung ihrer Funktion, "Wache" oder "Streife", nur dann, wenn die Soldaten im Rahmen des Wachdienstes zu diesen Diensten eingeteilt sind. Dies ist nötig, da sie ansonsten nicht von "normalen" Soldaten zu unterscheiden wären. Der Offizier vom Wachdienst, dessen Stellvertreter, sowie die Wachhabenden tragen in der Regel keine Armbinden, sondern eine silbergraue Schulterschnur an der rechten Schulter. Der Kasernenkommandant kann jedoch auch für diese Soldaten das Tragen von Armbinden anordnen. Der Offizier vom Wachdienst und sein Stellvertreter tragen dann beide eine Armbinde mit dem Aufdruck "OvWa", die Wachhabenden entsprechend "WaHa".

[Bearbeiten] Unmittelbarer Zwang

Angehörige der Wache dürfen unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbaren Zwang gegenüber anderen Personen ausüben (auch Zivilpersonen); hier ist das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) und dessen Vollzugsvorschriften anzuwenden.

[Bearbeiten] Siehe auch:

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