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Vollziehungsbeamter

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Ein Vollziehungsbeamter (VB) vollstreckt öffentlich-rechtliche Forderungen im Auftrag einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Behörde, wie beispielsweise des Finanzamts. Es handelt sich jeweils um eigene Forderungen seines Auftraggebers gegen sich in dessen Zuständigeitsbereich aufhaltende Personen. Der VB ist Mitarbeiter der ihn beauftragenden Körperschaft oder Behörde.

Rechtsgrundlage seiner Tätigkeit sind ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des Bundes vom 27. April 1953 i. d. F. vom 17. Dezember 1997 und die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder. Eine Reihe von Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) sind für anwendbar erklärt worden. Der VB benötigt kein Urteil oder sonstigen gerichtlichen Vollstreckungstitel, sondern lediglich eine Vollstreckungsanordnung seiner Behörde. Die Vollstreckungsanordnung (§ 3 VwVG) darf nur erlassen werden, wenn

  1. ein Leistungsbescheid vorliegt,
  2. die Fälligkeit eingetreten ist,
  3. die Schonfrist von einer Woche vorbei ist und
  4. eine Mahnung mit Frist von einer Woche erfolgt ist.

Unter die vollstreckungsfähigen Ansprüche fallen unter anderem Steuerforderungen (Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer, Einkommensteuer ) oder Verwaltungsgebühren und Bußgelder (z. B. für Parksünden).

Behörden, die keine eigenen VBs haben können sich im Wege der Amtshilfe der VBs anderer Behörden bedienen. Wegen des förderalen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland kann z. B. ein VB der Stadt München selbst nicht eine berechtigte Forderung bei einem Einwohner von Krefeld vollstrecken. Statt dessen richtet die Stadt München ein Amtshilfeersuchen an die Stadt Krefeld, die dann die Forderung mittels ihrer eigenen VBs durchsetzt.

Der VB ist nicht zwangsläufig auch im rechtlichen Sinne Beamter seiner Anstellungskörperschaft. Er kann auch Angestellter sein. In den letzten Jahren ist festzustellen, dass der Beruf des VB in immer stärkem Maße - ebenso wie der ähnliche Beruf des Gerichtsvollziehers - auch von Frauen ausgeübt wird.

Der Besuch des VB und dessen Vollstreckungsversuch kann nicht durch ein eigenes Rechtsmittel verhindert werden. Nur Rechtsmittel, sofern zu diesem Zeitpunkt noch möglich, gegen den Grundlagenbescheid (z. B. Grundsteuerbescheid) für die Vollstreckung des VB, können die Vollstreckung abwenden. Wichtig ist bei einem Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid auch der gleichzeitige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Grundlagenbescheides.

Ist im Zuge der Vollstreckungsmaßnahme durch den VB von diesem ein Gegenstand gepfändet worden, der nicht dem Vollstreckungsschuldner sondern jemand anderem gehört, so kann dieser die Vollstreckung mit einer Drittwiderspruchsklage beim zuständigen Amtsgericht anfechten und damit die Freigabe des fälschlich gepfändeten Gegenstandes verlangen.

Die Befugnisse des VB sind nicht ganz so weitreichend wie die des Gerichtsvollziehers. Ebenso wie Gerichtsvollzieher bedürfen VB für die zwangsweise Öffnung einer Wohnung einer entsprechenden richterlichen Anordnung.

Wenn der VB bei Vollstreckungshandlungen auf Widerstand stößt, so kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung der Polizei nachsuchen.

Nach der neuesten Novellierung des Vollstreckungsrechts für VBs im Jahr 2005, darf er jetzt auch privatrechtliche Forderungen (z. B. Mieten, Pachten, Entgelte etc.) seiner Behörde zwangsvollstrecken, sofern der Zwangsvollstreckung durch den Schuldner nicht widersprochen wird. Hier wird dem VB ein erheblicher Handlungsfreiraum geschaffen, da die Vollstreckung von privatrechtl. Forderungen i. d. R. dem Gerichtsvollzieher obliegt und hierzu eigentlich ein gerichtlicher Titel erwirkt werden muss.

Wie der Gerichtsvollzieher, darf er inzwischen auch dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung (eV) abnehmen, sofern ein fruchtloser Vollstreckungsversuch durchgeführt wurde. Ob die eidesstattliche Versicherung durch den VB oder den Gerichtsvollzieher abzunehmen ist, entscheidet die Behörde, welche den VB beschäftigt.

Vollziehungsbeamte sind nicht zu verwechseln mit Vollzugsbeamten, z. B. Justizvollzugsbeamten.



Siehe auch: Gerichtsvollzieher

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