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Verwertungsgesellschaft

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Verwertungsgesellschaften sind private Einrichtungen, denen zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in vielen Ländern eine gesetzliche Monopolstellung zugewiesen wurde. Ihr Charakter liegt zwischen der quasi-gewerkschaftlichen Funktion einer Solidargemeinschaft der Urheber gegenüber den wirtschaftlich stärkeren Rechteverwertern und einer quasi-amtlichen Funktion, die Einhaltung der Meldepflicht von Vervielfältigungsstücken, öffentlichen Aufführungen und – mit dem neuen Medium Radio – auch der Sendung zu kontrollieren.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Verwertungsgesellschaften in Deutschland

In Deutschland unterstehen die Verwertungsgesellschaften der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie aufgrund ihres, zwar seit 1945 nicht mehr gesetzlichen, aber dennoch faktischen Monopols, dem Bundeskartellamt (§ 18 UrhWahrnehmungsgesetz). Mit der Zunahme der auch für Konsumenten zugänglichen Vervielfältigungstechnologien wie dem Tonband, stellte sich die Frage, ob auch für die Kopien von Werken für den privaten nicht gewerblichen Gebrauch ein gebührenpflichtiger Rechteerwerb erforderlich sei. Das US-amerikanische Rechtssystem bejahte dies, führte aber zugleich die Ausnahmeregelung des vergütungsfreien Fair-Use ein. Das kontinentaleuropäische Recht entschied sich, die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch zuzulassen (§ 53 Abs. 1 UrhG), führte aber zugleich eine Pauschalabgabe für Reproduktionsgeräte und Leermedien ein.

Die grundlegende Novellierung des deutschen »Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte« (UrhG) von 1965 etablierte einen Vergütungsanspruch des Urhebers gegenüber dem Hersteller und Importeur von Geräten und Bild- und Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sind (§ 54 UrhG). Diese Rechte der Urheber nehmen kollektiv die GEMA und für den Sprachanteil von Hörfunk- und Fernsehsendungen die Verwertungsgesellschaft VG Wort wahr. Ihnen gegenüber sind die Hersteller meldepflichtig. Die Erträge werden an die in ihnen organisierten Autorinnen verteilt. 1985 wurde auch für die Hersteller und Importeure von Fotokopiergeräten sowie für diejenigen, die solche Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithalten, eine Vergütungspflicht in das Gesetz aufgenommenen (§ 54a UrhG). Wo das Gesetz nur von einer »angemessenen« Vergütung spricht, spezifiziert die Anlage zu Paragraph 54d, Abs. 1 UrhG die Höhe der einzelnen Vergütungen.

Ebenfalls 1965 wurde das »Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten« erlassen. Demnach bedürfen juristische oder natürliche Personen, die von Urhebern mit der Wahrnehmung ihrer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche beauftragt werden, einer Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde, das Patentamt (§§ 1 und 2 UrhWG). Die Einnahmen sind nach einem öffentlichen Verteilungsplan aufzuteilen, um ein willkürliches Vorgehen auszuschließen. Der Verteilungsplan soll dem Grundsatz entsprechen, dass kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern sind (§ 7 UrhWG).

Durch ihren Monopolstatus in Bezug auf die von ihr vertretenen Werke hat eine Verwertungsgesellschaft einen Abschlusszwang gegenüber Werknutzern. Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen oder Einwilligungen zu erteilen (§ 11 UrhWG). Die Verwertungsgesellschaft hat Tarife aufzustellen und dabei auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten, einschließlich der Belange der Jugendpflege, angemessene Rücksicht zu nehmen (§ 13 UrhWG). Schließlich soll die Verwertungsgesellschaft Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für die Inhaber der von ihr wahrgenommenen Rechte oder Ansprüche einrichten (§ 8 UrhWG). Dieser Anspruch auf sozialen Schutz von Künstlern und Publizisten in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wurde durch das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) von 1983 weiter geregelt.

[Bearbeiten] Beispiel: GEMA

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) wird zum Beispiel gern als »Musikfinanzamt« bezeichnet. Der quasi-gewerkschaftliche Aspekt der Verwertungsgesellschaften als Anwälte der Kreativen und Tarifpartner der Rechtenutzer spricht aus folgendem Satz: »Nur Verwertungsgesellschaften mit einem umfangreichen, möglichst allumfassenden Repertoire sind in der Lage, ein Gegengewicht zur Marktmacht der Werknutzer, die durch die Zusammenschlüsse auf dem globalen Medienmarkt ständig wächst – über 80 Prozent ihrer Schallplattenumsätze macht die GEMA mit nur noch fünf Schallplattenproduzenten –, zu bilden« (vergleiche Kreile/Becker, 1997a, S. 638).

[Bearbeiten] Wichtige Verwertungsgesellschaften

[Bearbeiten] Geschichte und Entwicklung

Die Idee, dass sich Autoren zusammentun, um Verlagsfunktionen in eigener Regie und auf eigene Rechnung zu übernehmen, führte schon Ende des 18. Jahrhunderts zur Gründung erster Selbstverlagsunternehmen (vergleiche Czychowski, 1998). Das Modell hat sich mit dem Verlag der Autoren oder dem Filmverlag der Autoren bis heute erhalten. Einmal veröffentlicht, konnten Noten von jedem Kaffeehausorchester gespielt werden, und vor allem das Abspielen der Schallplatte konnte in kommerziellen Etablissements beliebig oft für Tanz und Stimmung sorgen.

Die Entwicklung und Existenz von Verwertungsgesellschaften ist kein neuer Trend, wie häufig vermutet wird, wenn Schlagworte wie GEMA oder GVL fallen. Entstanden bereits im 19. Jahrhundert, ist die Entfaltung von Verwertungsgesellschaften geprägt durch den Bereich Musik.

Motor für die Entstehung von Verwertungsgesellschaften war zum Großteil die Entwicklung des Urheberrechts, angetrieben durch die Verabschiedung der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika von 1788, welche zum ersten Mal das geistige Eigentum unter den Schutz des Gesetzes stellte. Frankreich schloss sich dieser Auffassung an und führte mittels der Revolutionsgesetze von 1791 und 1793 das „propriéte littéraire et artistique“ (Eigentum an Literatur und Kunst) ein. Preußen schuf 1837 daraufhin das „Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst in Nachdruck und Nachbildung“, welches als das detaillierteste und modernste Urheberrecht seiner Zeit galt. Der Norddeutsche Bund führte die internationalen Überlegungen konsequent weiter und verabschiedete 1870 das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, welches dann 1871 zur Reichsgründung als Reichgesetz unverändert übernommen worden ist.

Aus eher praktischen, denn wertenden Gründen, nahm man Anfang des 20. Jahrhunderts eine Trennung der Gattungen vor und es entstanden das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, kurz LUG, vom 19. Juni 1901, sowie das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907. Sowohl das KUG, als auch das LUG konnten enormen technologischen Fortschritten in den Bereichen Film, Rundfunk und Fernsehen, sowie neuen Vervielfältigungstechnologien, wie Tonband und Foto, nicht standhalten. Erschwerend hinzu kamen internationale Entwicklungen im Bereich des Urheberrechts, wie z.B. die Revidierte Berner Übereinkunft (kurz RBÜ). Weitere Unsicherheit und Unübersichtlichkeit kamen mit dem EU-Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen, sowie dem Rom-Abkommen . Urheber wurden im Folgenden fast ausschließlich nur noch durch entsprechend gefasste Urteile und damit verbundenen rechtsschöpferischen Auslegungen und Analogien, aber nicht mehr vom Gesetz, geschützt, so dass eine vollkommene Neuregelung unausweichlich wurde – 1965 entstand das "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte", kurz Urheberrechtsgesetz (UrhRG), was bis heute seine Gültigkeit besitzt.

Durch neue Nutzungsarten musikalischer und dramatischer Werke, welche sich bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entwickelten, änderte sich auch die Beziehung zwischen Urheber und Verleger, der bis dato meist nur Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte besaß. Die Wahrnehmung der Rechte der Urheber änderte sich grundlegend mit dem Recht der öffentlichen Aufführung dramatischer, musikalischer und dramatisch-musikalischer Werke, welches mit dem neuen Urhebergesetz von 1870 eingeräumt wurde. Der Kreis der Personen, die z.B. ein musikalisches Werk öffentlich aufführen können und damit das Werk auf eine Art nutzen, die bis dahin lediglich dem Urheber vorbehalten war, erweitert sich schlagartig und wird für den Urheber unüberschaubar. Dem Urheber ist es kaum mehr möglich, sämtliche öffentlichen Aufführungen zu überwachen und sämtliche Nutzungslizenzen über eine bestimmte Dauer oder für einen bestimmten Anlass zu vergeben. Gleichwohl ist ein Veranstalter bzw. ein aufführender Künstler nicht in der Lage, sich bei allen Rechteinhabern, deren Stücke er aufführt, Genehmigungen und Aufführungsrechte einzuholen.

Der Weg für Verwertungsgesellschaften war somit geebnet. Sie kümmerten sich fortan kollektiv um die von Urhebern eingebrachten Werke und vergaben notwendige Aufführungserlaubnisse, ob für Einzelwerke oder eine umfassende Liedfolge. Die Verwertungsgesellschaften überwachten außerdem alle öffentlichen Veranstaltungen und betrieben das Inkasso vereinbarter Vergütungen. Mit diesen umfangreichen Aufgaben dienen sie sowohl dem Urheber als auch dem Verwerter bzw. Nutzer.

[Bearbeiten] Verwertungsgesellschaften in Österreich

Das Verwertungsgesellschaftengesetz (VerwGesG) regelt die Verwertungsgesellschaften in Österreich. Basis dieser Gesellschaften ist das Urheberrechtsgesetz. Folgende Verwertungsgesellschaften existieren derzeit:

  • Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM), eine Genossenschaft, insbesondere für die (kleinen) Aufführungs- und Senderechte an Werken der Musik und den mit ihr verbundenen Texten
  • Staatlich genehmigte Literarische Verwertungsgesellschaft (L.V.G.), eine Genossenschaft, insbesondere für die (kleinen) Vortrags- und Senderechte an Sprachwerken, soweit es sich nicht um mit Musik verbundene Texte handelt
  • Austro-Mechana GmbH, insbesondere für die Verwertung und Auswertung mechanisch-musikalischer Urheberrechte
  • die Literar-Mechana GmbH, insbesondere für die mechanischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Sprachwerken
  • Verwertungsgesellschaft bildender Künstler (VBK)
  • Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH (LSG)
  • Oesterreichische Interpretengesellschaft (OESTIG)
  • Verwertungsgesellschaft Rundfunk (VGR)
  • Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (VAM)
  • Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton (VBT)
  • Gesellschaft zur Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen aus Musikeditionen, reg. Gen.mbH (Musikedition)
  • Verwertungsgesellschaft Dachverband der Filmschaffenden Österreichs reg. Gen.mbH. VDFS


Ein Endverbraucher kann eine schriftliche Erklärung (eidesstattliche Erklärung) schicken, um von einer Verwertungsgesellschaft eine pauschal gezahlte Urheberrechtsabgabe zurückzufordern, z. B. die Abgabe, die für CD-Rohlinge eingehoben wird, könnte von der Austro-Mechana rückgefordert werden. Das wird jedoch aufgrund der geringen Beträge nicht sehr oft gemacht.

[Bearbeiten] Verwertungsgesellschaften in der Schweiz

Das Schweizer Urheberrechtsgesetz sieht ebenfalls Verwertungsgesellschaften vor. Es sind dies:

  • SUISA für die Rechte der Urheber musikalischer Werke,
  • SUISSIMAGE für Urheberrechte an audiovisuellen Werken,
  • SSA (Société Suisse des Auteurs) für wort- und musikdramatische sowie audiovisuelle Werke,
  • ProLitteris für Literatur, Fotografie und bildende Kunst,
  • SWISSPERFORM für Leistungsschutzrechte.

[Bearbeiten] Verwertungsgesellschaften in Frankreich

Folgende Verwertungsgesellschaften existieren in Frankreich:

  • Société des Auteurs Dans les Arts Graphiques et Plastiques (ADAGP)
  • Société des Auteurs, Compositeurs et Éditeurs de Musique (SACEM)
  • Société des Auteurs et Compositeurs Dramatiques (SACD)
  • Société Civile des Auteurs Multimédia (SCAM)
  • Syndicat National des Auteurs et Compositeurs (SNAC)

[Bearbeiten] Internationale Dachverbände

Als Dachverband der Verwertungegesellschaften hat sich 1926 in Paris die Confédération Internationale des Sociétés d´Auteurs et Compositeurs (CISAC, [7]) gegründet. Heute umfasst sie 161 Mitgliedsorganisationen in 87 Ländern, die mehr als eine Million Urheber (creators) mit mehr als 100 Millionen Werken aus den Bereichen Musik, Literatur, Film und bildende Kunst vertreten. 2003 sammelten die CISAC-Mitgliedsgesellschaften Tantiemen und Gebühren in Höhe von etwa 6,2 Milliarden Euro ein.

Zur Wahrnehmung der ausländischen Autorenrechte haben sich die Verwertungsgesellschaften zu europäischen und internationalen Vereinigungen zusammengeschlossen. Der Dachverband aller VGs ist die bereits genannte CISAC. Im Musikbereich vertritt das Bureau International des Sociétés gérant les Droits d'Enregistrement et de Reproduction Mécanique (BIEM) die Interessen der Urheber im mechanischen Recht. Das BIEM handelt mit dem internationalen Verband der Plattenindustrie IFPI ein Rahmenabkommen aus, demzufolge 9,009 Prozent des Händlerabgabepreises als Gebühren abzuführen sind.

Weitere Dachverbände sind die GESAC (Groupement Européen des Sociétés d´Auteurs et Compositeurs) und EVA (European Visual Artists).

Mit der Zunahme des internationalen Handels mit geistigem Eigentum wird der Ruf nach einer zentralen Rechte-Clearingstelle laut. Eine solche Clearingstelle würde in einer gewaltigen Datenbank Informationen über möglichst alle Werke und Leistungen bereithalten, über die daran bestehenden Rechte, über die Rechteinhaber und die Bedingungen, unter denen sie zu einer Lizenzierung bereit sind. Die Clearingstelle könnte stellvertretend direkt einen Linzenzvertrag mit dem Produzenten abschließen oder die Anfrage an den individuellen Rechteinhaber weiterleiten. Ein erster Schritt dazu ist das 1995 in Kooperation der GEMA, der französischen Verwertungsgesellschaften im Urheber- und mechanischen Recht SDRM/SACEM ([8]) und der britischen MCPS ([9]) gegründete Bureau for European Licensing. Einen umfassenderen Ansatz stellt das im Aufbau befindliche Common Information System der CISAC ([10]) dar.

[Bearbeiten] Literatur

  • Volker Grassmuck: Freie Software. Zwischen Privat- und Gemeineigentum, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2002, ISBN 3-89331-432-6

[Bearbeiten] Weblinks

Andere Sprachen

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