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Vermutung (Recht)

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In der Rechtswissenschaft kann eine Vermutung der beweispflichtigen Partei zu Gute kommen (tatsächliche Vermutung), die Beweislast selbst verschieben (widerlegliche gesetzliche Vermutung) oder das Beweiserfordernis ganz beseitigen (unwiderlegliche gesetzliche Vermutung).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Tatsächliche Vermutung

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Die tatsächliche Vermutung ist eine von der Rechtsprechung entwickelte Erleichterung für die Partei, die beweispflichtig ist. Bei bestimmten, nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischen Geschehensabläufen sind die Anforderungen an ihre Beweisführung reduziert, weil ein erster Anschein dafür spricht, dass es sich so zugetragen hat, wie es in solchen Fällen typischerweise geschieht. Man spricht daher auch vom Anscheinsbeweis oder prima-facie-Beweis. In Situationen, in denen es einen solchen Erfahrungssatz nicht gibt, kann es auch keine tatsächliche Vermutung geben.

Beispiel: Fahrradfahrer F fährt auf gerader Straße den Passanten P, der sich auf dem Bürgersteig befindet, an. Dieser wird verletzt und verlangt nach § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz. P muss nun nicht nur beweisen, dass F ihn verletzt hat, sondern auch, dass dies schuldhaft geschah, also dem F Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Das wird ihm aber kaum gelingen, weil er die Motive des F gar nicht kennt. Deshalb kommt ihm hier die tatsächliche Vermutung zu Gute, dass ein Fahrradfahrer, der von der Straße abkommt, unachtsam oder zu schnell fuhr, also zumindest fahrlässig gehandelt hat.

Die tatsächliche Vermutung lässt die vom Gesetz vorgesehene Beweislast unberührt. Es genügt daher, die Überzeugung des Gerichts, es liege auch im konkreten Fall der typische Geschehensablauf vor, zu erschüttern. Diese ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs führt dazu, dass die Beweiserleichterung wegfällt und der Beweispflichtige den vollen Beweis führen muss.

Im Beispiel müsste F nicht etwa beweisen, dass er kein Verschulden trägt, denn dann würde er entgegen der gesetzlichen Anordnung die volle Beweislast tragen. Es würde vielmehr genügen, dass er das Gericht davon überzeugt, es liege möglicherweise ein atypisches Geschehen vor, etwa weil ihn ein Autofahrer abgedrängt habe. Dann fällt die tatsächliche Vermutung weg, denn für eine solche Situation gibt es keinen Erfahrungssatz mehr, dass der Fahrradfahrer den Passanten schuldhaft verletzt hat. Demnach trägt wieder P die volle Beweislast.

[Bearbeiten] Gesetzliche Vermutung

Die gesetzliche Vermutung ordnet kraft Gesetzes an, dass bei Vorliegen bestimmter Gegebenheiten (Vermutungsbasis) vom Vorliegen weiterer Gegebenheiten auszugehen ist und diese der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen sind. Wird aus der Vermutungsbasis auf Tatsachen geschlossen, spricht man von Tatsachenvermutungen, wird auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts geschlossen, von Rechtsvermutungen.

[Bearbeiten] Widerlegliche Vermutung

Vermutungen sind im Normalfall widerleglich, wie § 292 S. 1 ZPO klarstellt: "Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt." Eine widerlegliche gesetzliche Vermutung verschiebt also (anders als die tatsächliche Vermutung, s.o.) die Beweislast. Keine Rolle spielt es dabei, ob die Vermutung als solche bezeichnet wird oder ob stattdessen ein Merkmal als Einwendung formuliert ist und auf diese Weise der Anspruchsgegner die Beweislast trägt (z.B. "Haftung aus vermutetem Verschulden" wie in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB).

Eine wichtige Rechtsvermutung enthält etwa § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB: "Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei." Für Immobilien ist die Eigentumsvermutung in § 891 Abs. 1 BGB enthalten: "Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe." Das sorgt für Rechtssicherheit; in beiden Fällen knüpfen an den so geweckten Rechtsschein sogar Regeln über den gutgläubigen Erwerb vom Nicht-Eigentümer an. Im Prozess müsste die Vermutung, es handle sich um den Eigentümer, gegebenenfalls widerlegt werden. Etwa mag der Besitzer nur ein Dieb sein oder das Grundbuch falsch. Wer das behauptet, trägt aber dafür die Beweislast.

[Bearbeiten] Unwiderlegliche Vermutung

Ist eine Vermutung dagegen vom Gesetz ausdrücklich als undwiderleglich oder unwiderlegbar bezeichnet, so spielt es keine Rolle, ob die vermutete Situation auch tatsächlich vorliegt: Eben solche Ermittlungen und die damit verbundenen Beweisschwierigkeiten sollen ja gerade vermieden werden. Im Ergebnis ähnelt die unwiderlegliche Vermutung damit der Fiktion. Der Unterschied liegt darin, dass eine unwiderleglich vermutete Gegebenheit auch in Wirklichkeit vorliegen kann, während die Fiktion anordnet, dass in Wirklichkeit nicht existierende Gegebenheiten als vorliegend zu betrachten sind.

Ein Beispiel für eine unwiderlegliche Vermutung bildet § 1566 Abs. 2 BGB: "Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben." Es spielt also gar keine Rolle, ob im konkreten Fall die Ehe vielleicht trotz des langen Getrenntlebens nicht gescheitert ist. Es ist vielmehr gerade Zweck des Gesetzes, dass das Gericht solche Mutmaßungen nicht anstellen muss.

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