Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions Diskussion:Vermutung (Recht) - Wikipedia

Diskussion:Vermutung (Recht)

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Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rechtsbeweis

Ist immer ein tatsächlicher Sachverhalt Anknüpfungspunkt, oder kann es auch ein rechtlicher sein (etwa Eigentum o.ä.)?

Nein. Eine tatsächliche Vermutung besteht dann, wenn ein Erfahrungssatz besteht, der von einem Indiz auf einen tatbestandsmässig vorausgesetzten Sachverhalt schliessen lässt (und die Stärke der Überzeugung des Gerichts das vom Gesetz vorausgesetzte Beweismass, also volle Überzeugung, überwiegende Wahrscheinlichkeit o.dgl., erreicht). Es gibt zwar Literaturmeinungen, die von einem solchen "Rechtsbeweis" sprechen, das ist aber von der Logik her zweifelhaft. Es sollte immer einen Zwischenschritt über die tatbestandsmässigen Voraussetzungen geben.--RolloM 12:26, 13. Aug 2006 (CEST)

[Bearbeiten] Präzisierender Erklärungsansatz für die tatsächliche Vermutung

Hier ein etwas abweichender Erklärungsansatz, mit der Bitte um Kommentare. Er weicht in folgenden Punkten von der aktuellen Version ab:

  • es geht nicht um eine Beweiserleichterung, sondern nur um einen indirekten Beweis, bei dem das Beweismass aber nicht reduziert wird.
  • eine tatsächliche Vermutung ist zwingender Bestandteil jedes indirekten Beweises (d.h. Indizienbeweises), der ohne Beweismassreduktion erfolgt. Die Aussage, wonach die TV durch die Rspr. entwickelt worden sei, ist demnach falsch.
  • erfolgt eine Beweismassreduktion, so handelt es sich um einen Anscheinsbeweis (vgl. meine Bemerkungen da). Tatsächliche Vermutung und Anscheinsbeweis sind daher auseinanderzuhalten.

Leider ist der aktuelle Artikel nicht mit Quellenangaben versehen.

[Bearbeiten] Definition

Tatsächliche Vermutungen begründen Schlussfolgerungen von bewiesenen (Indizien) auf nicht bewiesene Tatsachen, die das Gericht aufgrund von Erfahrungssätzen zieht (also im Rahmen eines mittelbaren Beweises). Die Beweiswürdigung erfolgt damit gestützt auf eine blosse Hypothese über den Sachverhalt.

[Bearbeiten] Beweiswürdigung und Beweisführungslast

Ob von einer tatsächlichen Vermutung ausgegangen werden kann oder nicht, ist eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung. Eine tatsächliche Vermutung liegt dann vor, wenn Indiz und Erfahrungssatz zusammen die volle Überzeugung des Gerichts vom zu beweisenden Sachverhalt zu begründen vermögen.

Wird das Vorliegen einer tatsächlichen Vermutung bejaht, so führt dies zu einer Umkehr der Beweisführungslast; am Beweisgegner liegt es dann, die Überzeugung des Gerichts wieder zu erschüttern, indem er weitere Beweismittel vorlegt.

[Bearbeiten] Beweismass

Es fragt sich, ob allein in der Berücksichtigung einer tatsächlichen Vermutung bereits eine Reduktion des Beweismasses liegt. Dies schlösse ihre Anwendung aus, wenn das Regelbeweismass der vollen Überzeugung des Gerichts gefordert ist.

Falls die einem mittelbaren Beweis zugrunde liegenden Erfahrungssätze bestritten und nicht gerichtsnotorisch sind, müssen auch sie bewiesen werden, denn der mittelbare Beweis kann nur gelingen, wenn beide ihm zugrundeliegenden Prämissen – Indiz und Erfahrungssatz – überzeugend nachgewiesen sind.

Ein mittelbarer Beweis kann damit an verschiedenen Hürden scheitern: Es ist erstens möglich, dass ein Indiz selbst nicht mit Sicherheit nachgewiesen ist (etwa eine nur beschränkt glaubhafte Zeugenaussage). Zweitens könnte der Nachweis des Erfahrungssatzes nicht überzeugen, und drittens ist es (bei statistischen Erfahrungssätzen) möglich, dass die durch den Erfahrungssatz ausgedrückte Wahrscheinlichkeit selbst zu gering ist, als dass dieser die Überzeugung des Gerichts begründen könnte.

Vermögen Indiz und Erfahrungssatz das Gericht im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung indessen zu überzeugen, so ist gegen ihre Berücksichtigung nichts einzuwenden, denn in der Tatsache, dass das Gericht eine blosse Hypothese über den Sachverhalt zulässt, liegt allein noch keine Reduktion des Beweismasses.

Akzeptiert das Gericht Indiz und Erfahrungssatz als für den Beweis ausreichend, obwohl es nicht voll vom zu beweisenden Sachverhalt überzeugt ist, liegt eine Reduktion des Beweismasses und damit ein Anscheinsbeweis vor.

[Bearbeiten] Widerlegung der tatsächlichen Vermutung

Die der Beweiswürdigung zu Grunde liegende Hypothese wird durch Tatsachen, die einen anderen Geschehensablauf als wahrscheinlich erscheinen lassen, bereits erschüttert. Die Widerlegung einer tatsächlichen Vermutung erfordert also nicht den Beweis des Gegenteils, sondern nur ein Erschüttern der Sachverhaltshypothese. Anders ist dies indessen bei der gesetzlichen Vermutung.

[Bearbeiten] Literatur

Die Literaturauswahl ist derzeit noch etwas Schweiz-lastig und bedarf der Aktualisierung.

  • Klett Kathrin, Richterliche Prüfungspflicht und Beweiserleichterung, AJP 11/2001, 1293 ff.
  • Kummer Max, in: Liver Peter/Meier-Hayoz Artur/Merz Hans/Jäggi Peter/Huber Hans/Friedrich Hans-Peter/Kummer Max, Berner Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Einleitung, Art. 1 - 10 ZGB, Bern 1962, N 317 f., 362, 368 zu Art. 8 ZGB
  • Meier Isaak, Das Beweismass – ein aktuelles Problem des schweizerischen Zivilprozessrechts, BJM 2/1989, 57 ff., 65
  • Prütting Hans, Gegenwartsprobleme der Beweislast, Eine Untersuchung moderner Beweislasttheorien und ihrer Anwendung insbesondere im Arbeitsrecht, München 1983, 23 ff.
  • Rosenberg Leo/Schwab Karl Heinz/Gottwald Peter, Zivilprozessrecht, 15. A. München 1993, 660 ff.
  • Vogel Oscar/Spühler Karl, Grundriss des Zivilprozessrechts, und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 7. A. Bern 2001, 10 N 50

--RolloM 12:26, 13. Aug 2006 (CEST)

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