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Verkehrszentralregister

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Das deutsche Verkehrszentralregister ist eine beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführte Kartei, in der seit dem 2. Januar 1958 alle rechtskräftig festgestellten Verkehrsverstöße von Kraftfahrern mit deutscher Fahrerlaubnis festgehalten werden, also alle Bußgeldbescheide und Strafurteile in Verkehrssachen. Es wurde aufgrund eines Beschlusses des Bundestages vom 11. Oktober 1956 eingeführt. Ein Registerauszug kann kostenlos angefordert werden (www.kba.de).

Mit dieser sogenannten Verkehrssünderkartei soll hohen Unfallzahlen dadurch vorgebeugt werden, dass bei jedem erheblichen Verkehrsverstoß eines Kraftfahrers Punkte gesammelt und addiert werden. Die Anzahl der Punkte richtet sich nach einer sehr umfangreichen Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), in der gleichsam noch einmal die in Betracht kommenden Verkehrsstraftaten und die im Bußgeldkatalog erfassten Taten gespiegelt werden, soweit es sich nicht lediglich um Verstöße aus dem Verwarnungsgeldbereich handelt. Je nach Schwere des Verkehrsverstoßes sind bei Ordnungswidrigkeiten bis zu 4 Punkte, bei Straftaten bis zu 7 Punkte vorgesehen. Verwarnungsgeldverstöße (derzeit unter 40 Euro) werden in der Kartei nicht erfasst.

Bei Erreichen von 8 Punkten wird der Betroffene kostenpflichtig ermahnt und auf die Möglichkeit eines freiwilligen Punkteabbaus hingewiesen. Zwischen 14 und 17 Punkten kann eine verkehrspsychologische Beratung stattfinden, um zwei Punkte abzubauen. In vielen Fällen kann damit dem Fahrerlaubnisentzug vorgebeugt werden . Bei 18 und mehr Punkten verliert der Fahrer seine Fahrerlaubnis und benötigt zur Wiedererlangung eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) mit positiver Bewertung. 18 und mehr Punkte erreichen maximal 0,1 % aller Kraftfahrer in Deutschland. Befürworter deuten dies als positive Auswirkung der Maßnahmen des Punktesystems auf die Verkehrssicherheit, da diese auf die Verhaltens- und Einstellungsänderung und die Lernfähigkeit der Kraftfahrer setzten.

Durch erfolgreiche Teilnahme an einem Aufbauseminar für Punkteauffällige (ASP) kann man seine Punktzahl reduzieren. Bei einem Punktestand von nicht mehr als 8 Punkte kann man 4 Punkte abbauen, bei einem Punktestand von 9 bis 13 Punkten kann man 2 Punkte abbauen. Bei Erreichen von 14 Punkten ist die Teilnahme am ASP Pflicht, ohne dass es zu einem Punkteabzug kommt. Die Nichtteilnahme innerhalb der gesetzten Frist führt zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Die Eintragungen werden nach einer gewissen Zeitdauer automatisch gelöscht, wobei die Frist ab dem letzten Eintrag zu laufen beginnt. Das bedeutet, falls kurz vor dem Ende der Löschungsfrist ein neuer Eintrag hinzukommt, werden beide Einträge erst nach der Löschungsfrist des zweiten Eintrages gelöscht (Tilgungshemmung). Die Frist beträgt bei Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre, bei Straftaten, die mit Alkohol oder Drogen in Zusammenhang stehen, zehn Jahre und bei allen anderen Straftaten fünf Jahre. Bei einer Ordnungswidrigkeit werden die Punkte auch bei einer vorliegenden Tilgungshemmung nach 5 Jahren gelöscht.

Informationen darüber, welche Fahrerlaubnis eine Person hat, finden sich im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER).

[Bearbeiten] Trivia

Die auf Papier gebrachte Daten verjährter Vorfälle werden laut den Tagesthemen in Dänemark recycelt und zu Toilettenpapier verarbeitet.

[Bearbeiten] Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!

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