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Vergnügungsteuer (Deutschland)

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Die Vergnügungsteuer ist eine in Teilen Deutschlands örtlich erhobene Steuer. Sie wird auf Basis sogenannter Kommunalabgabengesetze bzw. Vergnügungsteuergesetze der Länder und entsprechende Ortssatzungen, zum Teil auch speziellen Gesetzen (z. B. Spielautomatensteuer) erhoben.

Der Vergnügungsteuer unterliegen die in den Gemeinden und Städten veranstalteten „Vergnügungen“, vor allem Tanzveranstaltungen in Diskotheken, Filmvorführungen und der Betrieb von Spielautomaten und Unterhaltungsapparaten. Sie wird vom jeweiligen Veranstalter entrichtet.

Die Steuerhöhe wird anhand von Preis oder Anzahl ausgegebener Eintrittskarten, mittels Pauschalbeträgen oder nach typischen Merkmalen ermittelt, wie z. B. bei Veranstaltungen nach der Raumgröße oder bei Spiel- und Unterhaltungsapparaten nach der Anzahl der Geräte. Zusätzlich wird nach Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie nach Standorten der Geräte (in Spielhallen oder an sonstigen Standorten, z.B. Gaststätten) unterschieden.

Die Vergnügungsteuer nach Anzahl der Spielgeräte (auch sogen. Automatensteuer oder Pauschsteuer) ist sehr umstritten. Laut einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 1999 hat Grundlage für die Pauschsteuer ein "lockerer Bezug" zwischen dem Spielaufwand (Spieleinsatz) des einzelnen Spielers und dem Steuermaßstab zu sein. Dieser sei nicht mehr gewahrt, wenn das durchschnittliche Einspielergebnis von einzelnen Automaten eines Aufstellers um mehr als 50 Prozent vom durchschnittlichen Einspielergebnis aller Spielautomaten im Satzungsgebiet abweiche. Im Jahr 2005 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pauschsteuer dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, da jedenfalls für die Stadt Hamburg der genannte "lockere Bezug" nicht gegeben sei. Einige Automatenaufsteller berufen sich auf die seit 1. Januar 1997 in den Gewinngeräten vorgeschriebenen Zählwerke, die genaustens dokumentieren könnten, wie viel Geld in das Gerät geflossen, bzw. wieder ausgeschüttet worden sei. Sie fordern eine Besteuerung nach Spielumsatz des einzelnen Gerätes. Die Kommunen halten dagegen an der Pauschsteuer fest. Ob also im Einzelfall die Pauschsteuer rechtens ist, beschäftigt seit einiger Zeit vielerorten die Finanzgerichte (in den Stadtstaaten) und Verwaltungsgerichte (im jeweiligen Flächenland).

Für eine mögliche spätere Fortentwicklung der Automatensteuer ist zu bedenken, dass eine eventuelle Besteuerung nach Spielumsatz sich gefährlich der Umsatzsteuer nähert, was wiederum verboten sein könnte, da eine Doppelbesteuerung unzulässig ist. Aktuell wird allerdings die Umsatzsteuer für Automatenaufsteller vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für nicht vereinbar mit EU-Recht gehalten, was eine zusätzliche Problematik aufwirft. Interessant wird auch die Frage bleiben, ob ein "Einarmiger Bandit" künftig vergnügungssteuerpflichtig wird. Der Betrieb dieser Geräte wird nicht, wie die anderen, als gewerbliches Glücksspiel verstanden. Ähnlich wie beim Lotto werden staatliche Konzessionen vergeben. Zusammen mit z.B. dem Betrieb von Roulettesälen wurde hier eine Spielbankabgabe an die Kommunen gezahlt, über die sich allerdings die Länder als Betreiber und die Kommunen ebenfalls gerichtlich streiten.

Das Aufkommen der Vergnügungsteuern fließt den Gemeinden zu. In den Ländern, in denen eine Vergnügungsteuer erhoben wurde, betrug das Aufkommen im Jahr 2001 rd. 250 Mio. €.

Siehe auch: Spielvergnügungsteuer

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