Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions Unterstützungskasse - Wikipedia

Unterstützungskasse

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Bei einer Unterstützungskasse handelt es sich um eine rechtlich selbständige soziale Einrichtung, meist in Form eines eingetragenen Vereins, die Versorgungsleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für Unternehmen gewährt. Sie ist einer der durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland.

Die Unterstützungskasse gewährt formal keinen Rechtsanpruch auf die Versorgungsleistungen. Faktisch ist dies für den berechtigten Arbeitnehmer aber nicht relevant, da in § 1 (1) BetrAVG geregelt ist: Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (Subsidiärhaftung des Arbeitgebers). Bei Insolvenz des Arbeitgebers werden die Betriebsrenten grundsätzlich durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG) gezahlt, da eine Pensionssicherungsgpflicht besteht.

Der Arbeitgeber finanziert die von ihm zugesagte Versorgungsleistung über Zuwendungen an die Unterstützungskasse. Diese Zuwendungen können, in den Grenzen des § 4 d Einkommensteuergesetz[1], als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Zu unterscheiden sind dabei die reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse und die rückgedeckte Unterstützungskasse. Bei ersterer wird für den Versorgungsfall durch die Unterstützungskasse ein Kapital angespart, welches für den größten Teil der Anwartschaftszeit des Versorgungsberechtigten wegen der starken Einschränkungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zuwendungen allerdings regelmäßig viel zu gering ist (Unterdeckung, siehe auch: versicherungsmathematischer Teilwert der Verpflichtung). Bei letzterer werden die biometrischen Risiken (vorzeitiger Versorgungsfall durch Invalidität oder Tod des Berechtigten) der Versorgungszusage ganz (kongruent) oder teilweise auf ein Versicherungsunternehmen ausgelagert.

Da eine Unterstützungskasse auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, unterliegt sie nicht der Finanzaufsicht und ist in der Kapitalanlage frei. Ein übliches Modell ist die Investition des Kapitals beim Trägerunternehmen.

Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Kapitalwert aus der Unterstützungskasse nicht ohne weiteres auf andere Kassen übertragen werden, da dies steuerschädlich wäre. Dies ist nur möglich, wenn der neue Arbeitgeber Mitglied derselben Untertsützungskasse ist oder wird.

In den letzten Jahren tritt jedoch die Ausfinanzierung von Versorgungsverpflichtungen in den Vordergrund, so dass insbesondere durch die rechtlich fundierte Möglichkeit der Entgeltumwandlung verstärkt "rückgedeckte Unterstützungskassen" eingerichtet werden. Dabei leitet die Unterstützungskasse die Zuwendung - nach Abzug von Gebühren - an ein Versicherungsunternehmen weiter. Dabei wird die Auswahl der möglichen Tarife durch eine restriktive Steuergesetzgebung stark eingeschränkt. Wichtigster Punkt ist, dass die Dotierung gleichbleibend oder steigend sein muss.

Die Aufwendungen sind für den Arbeitnehmer bis einschließlich 2008 bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (zur Zeit 2.520 €) steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Nach § 3 Nr. 63 EStG werden die Entgeltumwandlungsbeträge die für eine Pensionskasse verwendet werden können, bei der Unterstützungskasse nicht berührt, da steuerrechtlich kein Lohnzufluss stattfindet und damit dem Arbeitnehmer zusätzlich zur Verfügung steht. Die Aufwendungen stellen keinen Arbeitslohn des Arbeitnehmers da und müssen erst in der Rentenphase versteuert werden. Die Versteuerung erfolgt dann als volle Lohnbesteuerung nach § 19 EStG.

[Bearbeiten] Links

BetrAVG-Gesetzestext: Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung

Website des PSVaG

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!

Static Wikipedia 2008 (no images)

aa - ab - af - ak - als - am - an - ang - ar - arc - as - ast - av - ay - az - ba - bar - bat_smg - bcl - be - be_x_old - bg - bh - bi - bm - bn - bo - bpy - br - bs - bug - bxr - ca - cbk_zam - cdo - ce - ceb - ch - cho - chr - chy - co - cr - crh - cs - csb - cu - cv - cy - da - de - diq - dsb - dv - dz - ee - el - eml - en - eo - es - et - eu - ext - fa - ff - fi - fiu_vro - fj - fo - fr - frp - fur - fy - ga - gan - gd - gl - glk - gn - got - gu - gv - ha - hak - haw - he - hi - hif - ho - hr - hsb - ht - hu - hy - hz - ia - id - ie - ig - ii - ik - ilo - io - is - it - iu - ja - jbo - jv - ka - kaa - kab - kg - ki - kj - kk - kl - km - kn - ko - kr - ks - ksh - ku - kv - kw - ky - la - lad - lb - lbe - lg - li - lij - lmo - ln - lo - lt - lv - map_bms - mdf - mg - mh - mi - mk - ml - mn - mo - mr - mt - mus - my - myv - mzn - na - nah - nap - nds - nds_nl - ne - new - ng - nl - nn - no - nov - nrm - nv - ny - oc - om - or - os - pa - pag - pam - pap - pdc - pi - pih - pl - pms - ps - pt - qu - quality - rm - rmy - rn - ro - roa_rup - roa_tara - ru - rw - sa - sah - sc - scn - sco - sd - se - sg - sh - si - simple - sk - sl - sm - sn - so - sr - srn - ss - st - stq - su - sv - sw - szl - ta - te - tet - tg - th - ti - tk - tl - tlh - tn - to - tpi - tr - ts - tt - tum - tw - ty - udm - ug - uk - ur - uz - ve - vec - vi - vls - vo - wa - war - wo - wuu - xal - xh - yi - yo - za - zea - zh - zh_classical - zh_min_nan - zh_yue - zu -