Diskussion:Unterstützungskasse
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Zwei Anregungen (2005-07-20):
1. Die Unterstützungskasse ist nicht per se eine soziale Einrichtung. Zuwendungen nach § 4 d EStG sind auch dann möglich, wenn die UK keine sozialle Einrichtung ist. Das Kriterium "soziale Einrichtung" ist nur körperschaftssteuerlich interessant. Insofern ist die Defininition zu präzisieren.
2. Die Aussage "in den engen Grenzen den $ 4 EStG" ist wertend und gehört m.E. nicht in ein Lexikon. So eng sind die Grenzen nämlich nicht. Im Gegensatz zu $ 6a EStG gibt es nämlich z.B. kein Nachholverbot, weshalb sich größere Zuwendungen (4d) als Zuführungen (6a) ergeben können. Außerdem hat 4d weniger Restriktionen z.B. in Bezug auf die Regelung von Abfindungsvorschriften. Das Waort "engen" sollte also entfallen. Die später ebenfalls getroffene Wertung bei Unterdeckung kann aber bleiben, weil die Unterdeckung die Regel ist.
Gruß
Delcour
Vorsicht vorsicht!
Bei insolvenz der unterstützungskasse haftet der arbeitgeber!!
Unterstützungskassen unterliegen keiner staatlichen aufsicht!!!
werner
[Bearbeiten] Toter Weblink
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- http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/betravg/betravginhalt.htm
- In Unterstützungskasse on 2006-11-08 19:34:04, 404 Object Not Found
- In Unterstützungskasse on 2006-11-28 09:34:16, 404 Object Not Found
--Zwobot 10:34, 28. Nov. 2006 (CET)