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Solvent Yellow 124

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Struktur von Solvent Yellow 124
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Struktur von Solvent Yellow 124

Zum eindeutigen Nachweis ist Heizöl mit dem Markierstoff Solvent Yellow 124 und einem roten Farbstoff gekennzeichnet.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Anwendung

Um eine missbräuchliche Verwendung von Heizöl als Kraftstoff auszuschließen, wurde ab 1. April 1976 die Kennzeichnung eingeführt. In Deutschland wurde und wird, wie in den meisten EG-Mitgliedsländern, leichtes Heizöl rot eingefärbt. Es gibt aber auch Gelb- oder Blaufärbungen.

Da die Färbung von einem technisch Versierten relativ leicht entfernt werden kann, wurde zunächst Furfural zugesetzt, das mit einem einfachen Test nachweisbar ist. Weil Furfural zu instabil ist und der Test nur mit relativ gefährlichen Reagenzien durchgeführt werden kann, wurde Furfural durch „Solvent Yellow 124“ ersetzt. Um Verstöße auch international verfolgen zu können, ist seit dem 1. August 2002 in den EG-Mitgliedstaaten zur einheitlichen Heizölkennzeichnung als Markierstoff nur noch „Solvent Yellow 124“ zugelassen. Solvent selbst färbt das Heizöl kaum, auch nicht gelb. Der rote Farbstoff wird zur einfachen Unterscheidung weiterhin zusätzlich beigemischt.

[Bearbeiten] Nachweis

HEL Test positiv
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HEL Test positiv

Es gibt keine wirtschaftlich vertretbare Möglichkeit, den Markierstoff aus dem Heizöl zu entfernen. Auch der Einbau eines „heimlichen“ Tanks hat keinen Sinn, da die Zollfahndung nicht nur Proben aus dem regulären Tank entnimmt, sondern bei Verdacht auch aus den Leitungen zum Motor.

„Solvent Yellow 124“ ist selbst bei extremer Verdünnung in einem einfachen Verfahren mit einem Indikatorreagenz unzweifelhaft nachzuweisen. Auch der Anteil des zugemischten Heizöl ist zu ermitteln. Die Zollfahndung kann die Prüfung auch bei Kontrollen an der Strecke durchführen. Dabei reagiert das Solvent Yellow 124 im sauren Milieu zu einem intensiv roten Farbstoff, welcher wasserlöslich ist. Damit bildet sich eine Heizölphase, aus der der Farbstoff ausgeschüttelt wird, und eine rote Wasserphase. Das Verfahren ist kaum aufwendiger als ein Alkoholtest.

[Bearbeiten] Rechtslage

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!


Wer mit Heizöl Fahrzeuge betreibt, macht sich einer Steuerhinterziehung schuldig.

Der beanstandete Treibstoff ist nachträglich komplett zu versteuern. Dabei werden Anteile bereits versteuerten Kraftstoffes nicht berücksichtigt. Im Gegenteil, es wird für die Vergangenheit ein Verbrauch hochgerechnet und zusätzlich versteuert. Dem kann man sich nur entziehen, wenn alle legalen Tankungen und der tatsächliche Verbrauch lückenlos und zweifelsfrei nachgewiesen werden können.

Neben der Nachversteuerung droht ein empfindliches Bußgeld oder sogar ein Strafverfahren.

Zudem erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, da der Kraftstofftank eine bauartspezifische Zulassung zur Lagerung und Transport von Dieselkraftstoff besitzt, eine Befüllung mit Heizöl verstößt somit gegen diese Zulassung. Da der Tank ein fester Bestandteil des Fahrzeuges ist, erlischt somit die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, genauso wie im Falle anderer nicht zugelassener Ein- oder Anbauten.

Kennzeichnung von leichtem Heizöl

Seit dem 01. August 2002 darf der bis zu diesem Zeitpunkt zur Kennzeichnung von leichtem Heizöl verwendete Markierstoff Furfural nicht mehr verwendet werden. Der ab diesem Zeitpunkt zugelassene Farbstoff ist Solvent Yellow 124. Ebenfalls nicht mehr zulässig sind die Verwendung eines Gemisches von Furfurol und Solvent Yellow.

Im Hinblick auf zu diesem Zeitpunkt noch mit Furfurol (auch gemischt mit Solvent Yellow) gekennzeichnetes Heizöl hat die Bundesregierung die Europäische Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass entsprechend gefärbtes leichtes Heizöl noch bis zum 31. März 2003 in den steuerlichen freien Verkehr überführt werden darf (Übergangsfrist für Lagerhalter).

[Bearbeiten] Ausnahmen

Was tun, wenn man in einem Notfall gezwungen ist, Heizöl zu tanken? In diesem Fall kann man den Vorgang sofort beim zuständigen Zollamt zur Anzeige bringen. Das geht notfalls auch erst einmal telefonisch und zu jeder Tages- und Nachtzeit. Die Meldung muss in jedem Fall vor einer möglichen Kontrolle eingegangen sein. Die getankte Menge ist anzumelden und zu versteuern. In der Regel wird von einer weiteren Verfolgung abgesehen. Begründungen bei oder nach einer Kontrolle werden in der Regel nicht berücksichtigt.

Für Motoren in Blockheizkraftwerken und anderen stationären Motoren zur Erzeugung von Prozessenergie kann Heizöl eingesetzt werden.

Für bestimmte Verbraucher, zum Beispiel Landwirte, gibt es klar umgrenzte Sonderregelungen.

Die Verwendung von Heizöl bei Stand- und Zusatzheizungen in Fahrzeugen ist umstritten, da ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden kann. Bei korrektem Einsatz und deutlicher Trennung der Tanks und Zuleitungen dürften aber vom Gesetz her keine Einwände bestehen.

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