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Solvabilität

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Unter Solvabilität versteht man im Versicherungs- und Bankwesen die Ausstattung mit Eigenmitteln. Die Eigenmittel sollen dazu dienen, die Risiken des Versicherungs- bzw. Kreditgeschäfts abzudecken. Die Eigenmittel setzen sich überwiegend aus dem Eigenkapital, den gesetzlichen und freien Rücklagen und dem Gewinnvortrag zusammen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Versicherungswesen

Gesetzlich geregelt ist die Solvabilität für Versicherungsunternehmen. Nach § 53c Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind Versicherungsunternehmen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen verpflichtet, freie unbelastete Eigenmittel in Höhe der sog. Solvabilitätsspanne (die genau genommen aber keine Spanne, sondern ein Betrag ist) zu bilden, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang, und somit relativ zur Risikolage, bemisst.

Hierbei ist zu beachten, dass die Solvabilitätsspanne nicht die Risikolage des Versicherungsunternehmens verlässlich wiedergeben kann, da rein bilanzielle Größen in sie eingehen. Weiterhin werden risikotheoretische Elemente vollkommen außer Acht gelassen.

Die Berechnung der Solvabilität ist in der Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV) geregelt. Darin werden für die Lebensversicherung (einschließlich der Pensions- und Sterbekassen) einerseits und alle anderen Sparten andererseits unterschiedliche Regelungen getroffen.

Die mindestens vorzuweisende Soll-Solvabilität lässt sich in drei Stufen unterscheiden:

  • Solvabilitätsspanne, die sich prozentual in Abhängigkeit der Beitragseinnahmen bzw. Schadenaufwendungen errechnet. In der Lebensversicherung wird die Solvabilitätsspanne überwiegend in Relation zur Deckungsrückstellung und zum riskierten Kapital bemessen.
  • Garantiefonds in Höhe von einem Drittel der Solvabilitätsspanne
  • Absoluter Mindestgarantiefonds in Höhe von 2 Mio. EUR je zu betreibendem Zweig (bei als besonders riskant eingestuften Zweigen, z. B. Haftpflicht, liegt dieser Betrag bei 3 Mio. EUR).

Die Ist-Solvabilität wird durch die freien, unbelasteten Eigenmittel bestimmt. Deren wesentliche Bestandteile sind dabei

  • die Summe des bilanziellen Eigenkapitals sowie funktionsgleichen (also v.a. verlusttragungsfähigen) Fremdkapitals
  • bestimmte stille Reserven (Bewertungsreserven, z. B. in Kapitalanlagen)
  • das Nachschusspotential beim VVaG
  • freie Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) bei Lebensversicherern (einschließlich des Schlussüberschussanteilfonds)
  • bis 2009 auch noch Zukunftsgewinne bei Lebensversicherern

Eine ausreichende Solvabilität im Sinne des VAG ist dann gegeben, wenn die Ist-Solvabilität mindestens der Soll-Solvabilität entspricht.

Früher waren die Solvabilitätsvorschriften nur für Erstversicherungsunternehmen relevant, da man deren Kunden aufgrund ihrer zumeist mangelnden Kenntnis der Versicherungsmaterie als besonders schutzwürdig ansieht. Seit dem 1. Januar 2005 sind nunmehr aber auch Rückversicherer diesbezüglich eigenkapitalunterlegungspflichtig.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht die ausreichende Deckung mit Eigenmitteln. Verstöße gegen die Solvabilitätsvorschriften lösen Sanktionen durch die Bafin aus, die in ihrer Schwere nach den o.g. Stufen gestaffelt sind (§ 81b VAG).

[Bearbeiten] Kritik und Ausblick

Die bestehenden Solvabilitätsregeln werden vielfach kritisiert. U. a. wird angeführt, dass die Multiplikatoren zur Errechnung der Sovabilitätsspanne in einem politischen Prozess willkürlich festgesetzt wurden und somit die risikotheoretischen Erkenntnisse der gesamten Nachkriegszeit unberücksichtigt blieben. Mit dem Beitragsindex ergibt sich das Paradoxon, dass ein Versicherer der vorsichtiger kalkuliert und höhere Prämien verlangt, dadurch einen höheren Solvabilitätsbedarf hat.

Mit dem europäischen Projekt Solvency II soll das europäische Solvabilitätssystem den modernen Aufsichtserfordernissen angepasst werden. Derzeit befindet sich das Projekt noch in den Beratungsgremien.

Auch ist kritisch zu bewerten, dass Zukunftsgewinne für Lebensversicherer in die Ist-Solva eingehen. Wenn ein Unternehmen ohnehin in Schieflage geraten ist, so kann man kaum noch mit zukünftigen Gewinnen rechnen. Andererseits sollte ein Unternehmen, dem es gut geht, keine zukünftigen Gewinne benötigen, um den Solvabilitätstest zu bestehen.

[Bearbeiten] Bankwesen

Der sog. Solvabilitätskoeffizient beschreibt im Bankensektor das Verhältnis der Risikoaktiva, also insbesondere Ausleihungen, zu bankaufsichtsrechtlichem Eigenkapital.

Der Grundsatz 1 verlangt von den Kreditinstituten ihre Risikoaktiva mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen (§10 KWG).

Gemäß Grundsatz 1 müssen Risikoaktiva grundsätzlich mit 8% haftendem Eigenkapital unterlegt werden.

Beträgt nun die Solvakennziffer einer Beteiligung, Anlage 91%, so muss ein Kreditinstitut bei 100 EUR Anlagesumme 91 EUR in die Risikoaktiva des Grundsatzes 1 einfließen lassen und dementsprechend mit 7,30 EUR haftendem Eigenkapital unterlegen.

[Bearbeiten] Weblink

BaFin: Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV) (konsolidierte Fassung)

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