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Sicherungsübereignung

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Die Sicherungsübereignung ist der praktisch wichtigste Fall der Übereignung nach §§ 929, 930 BGB. Unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat sie die Bedeutung eines Pfandrechtes, mit dem Unterschied, dass der Sicherungsgeber im unmittelbaren Besitz der Sache verbleibt. Im Gegensatz zum Pfandrecht kann der Sicherungsgeber daher bei der Sicherungsübereignung weiterhin mit der Sache arbeiten.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Ablauf

Der Kreditnehmer (Sicherungsgeber) überträgt das Eigentum einer beweglichen Sache an den Kreditgeber (Sicherungsnehmer). Die Übereignung erfolgt durch Einigung (§ 929 S.1 BGB) über den Eigentumsübergang und Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB) (beispielsweise Leihe oder Verwahrung). Der Kreditnehmer bleibt unmittelbarer Besitzer der Sache, vermittelt aber dem Kreditinstitut mittelbaren Besitz. Gegenüber dem Kreditnehmer (im sog. Innenverhältnis) ist der Kreditgeber (Sicherungsnehmer) nur treuhänderischer Eigentümer, da er aufgrund des Sicherungsvertrages regelmäßig schuldrechtlich gebunden wird. Er darf dem Kreditnehmer gegenüber das Eigentum nur bei Verstoß gegen den Sicherungsvertrag (Nichtrückzahlung des Kredits – Sicherungsfall) verwerten oder selbst als Eigentümer nutzen, ist aber grundsätzlich in der Verfügung und damit Verwertung der übereigneten Sache nach § 137 BGB nicht verhindert, sodass eine Verfügung (etwa eine Übereignung), die gegen den Sicherungsvertrag verstößt (etwa weil der Sicherungsfall nicht vorliegt) grundsätzlich wirksam ist. In diesem Falle ist jedoch das Kreditinstitut dem Kreditnehmer zum Schadensersatz wegen der Verletzung des Sicherungsvertrages, der die Verwertung nur für den Sicherungsfall erlaubt, verpflichtet.

Das mit der Sicherungsübereignung erworbene Sicherungseigentum des Sicherungsnehmers ist im Gegensatz zum Pfand ein nichtakzessorisches, das heißt in seiner Existenz nicht an den Bestand einer bestimmten Forderung gebundenes Sicherungsrecht.

[Bearbeiten] Gesetzliche Regelung

Deutsches Recht

Trotz ihrer praktischen Bedeutung ist die Sicherungsübereignung im deutschen BGB nicht ausdrücklich geregelt. Ihre Zulässigkeit wurde unmittelbar nach Inkrafttreten des BGB heftig debattiert, weil sie im Ergebnis zu einem besitzlosen Pfandrecht führt – eine Konstruktion, die nach dem Sachenrecht des BGB, das das Pfand ausdrücklich als Besitzpfand (so genanntes „Faustpfand“) regelte, zumindest zweifelhaft erscheint (Argument der abschließenden Regelung der Pfandrechte). Gleichwohl ist die rechtliche Zulässigkeit der Sicherungsübereignung heute unumstritten, da ein erhebliches Bedürfnis der Kreditwirtschaft nach besitzlosen Pfändern besteht. Rechtsgrundlage für die dingliche und für sich betrachtet rechtsgrundlose Übereignung sind, wie oben beschrieben, die §§ 929 S. 1, 930 BGB. Die weiteren Modalitäten werden in einem Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede) zwischen Kreditnehmer und Kreditinstitut geregelt, der etwa bestimmt, wann die Verwertung zulässig ist und welche Forderung die übereignete Sache sichern soll.

Probleme können hier insbesondere bei dem Kauf unter verlängertem Eigentumsvorbehalt auf Sicherungsgeberseite entstehen, wenn also der Kreditnehmer die Sache selbst unter Eigentumsvorbehalt erworben hat, der Kaufpreis noch nicht bezahlt ist und der Kreditnehmer sie trotzdem dem Kreditgeber zur Sicherheit übereignen will. Da § 933 BGB für den gutgläubigen Erwerb die Erlangung unmittelbaren Besitzes durch den Erwerber (Sicherungsnehmer, im Beispielsfall also den Kreditgeber) voraussetzt, bleibt die Sache trotz des guten Glaubens an das Eigentum des Kreditnehmers (Eigentumsvorbehaltskäufer) Eigentum des Vorbehaltsverkäufers.

Nach deutschem Handelsrecht (HGB) wird die sicherungsübereignete Sache nicht beim Kreditinstitut bilanziert, sondern beim Kreditnehmer, obwohl er nicht Eigentümer ist. Die Bank bilanziert die durch das Sicherungsgut abgesicherte Forderung.

Im Falle der Insolvenz des Sicherungsgebers hat der Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht.

Auch im Steuerrecht wird das sicherungsübereignete Wirtschaftsgut nach § 39 Abs. 2 Ziff. 1 AO nicht dem Kreditinstitut als rechtlichem Eigentümer, sondern dem Pfandgeber und Nutzer zugerechnet, da er im Gegensatz zum Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer (Kreditinstitut) im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. In der Praxis ist es gerade Ziel der Sicherungsübereignung, dass der Pfandgeber und Nutzer die Sache weiterhin für seinen Betrieb nutzen und damit Gewinn erzielen kann, um den Kredit zurückzuzahlen. Das Steuerrecht berücksichtigt damit die tatsächliche wirtschaftliche Lage und räumt ihr gegenüber der abstrakten, rein rechtlichen Eigentumslage den Vorrang ein.

[Bearbeiten] Risiken der Sicherungsübereignung

  • Wertverlust
  • Bewertungsfehler
  • Verkauf des Sicherungsgutes
  • Sicherungsgut wesentlicher Bestandteil oder Zubehör eines Grundstücks
  • plötzlicher Untergang
  • Doppelübereignung
  • Formfehler
  • Vermieterpfandrecht
  • ggf. Eigentumsvorbehalt
  • Eigentum geht unter durch Vermischung, Verbindung, Verarbeitung

[Bearbeiten] Siehe auch

Pfand (Rechtswesen), Sicherungsabtretung, Eigentumsvorbehalt

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