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Übereignung

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Unter Übereignung versteht man im deutschen Sachenrecht die Übertragung des Eigentums an einer Sache von einer Person an eine andere Person. Die Übereignung ist somit ein Verfügungsgeschäft.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Übereignung beweglicher Sachen

Die Übereignung beweglicher Sachen ist in §§ 929 ff. BGB geregelt.

[Bearbeiten] Erwerb vom Berechtigten

Die Übereignung beweglicher Sachen erfolgt durch Einigung und Übergabe. Es genügt also nicht eine bloße Willenübereinstimmung der Vertragspartner, sondern die Übereignung muss grundsätzlich durch einen Realakt nach außen erkennbar werden. Der Einigung mit dem Berechtigten die die Einigung mit dem nach § 185 BGB ermächtigten Nichtberechtigten gleich.

[Bearbeiten] Einigung

Einigung ist – ein vom Grundgeschäft (beispielsweise dem Kauf) zu trennendes (vergleiche Abstraktionsprinzip) – dingliches Rechtsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber. Es unterliegt keiner besonderen Form. Die Einigung kann bei beweglichen Sachen bedingt erklärt werden (vergleiche Eigentumsvorbehalt).

[Bearbeiten] Übergabe

Übergabe ist die Verschaffung des Besitzes, wobei jegliche Besitzposition genügt. Der Besitz wird in der Regel durch Verschaffung des unmittelbaren Eigenbesitzes eingeräumt. Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache (etwa weil er sie vorher gemietet oder geliehen hatte) genügt gem. § 929 S.2 die bloße Einigung. Man spricht dann von der Übereignung kurzer Hand (lat.: brevi manu traditio). Will der Veräußerer den Besitz behalten (etwa weil er mit der Übereignung sogleich Leasingnehmer werden soll, sog. sale- and-lease-back-Finanzierung), so muss er dem Erwerber durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts (dt. Besitzmittlungsverhältnis; im Beispielsfall: des Leasingvertrags) mittelbaren Besitz verschaffen. Befindet sich die Sache im Besitz eines Dritten (etwa weil sie der Veräußerer verliehen hat), so tritt an die Stelle der Übergabe die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten.

[Bearbeiten] Erwerb vom Nichtberechtigten

[Bearbeiten] Deutsches Recht

Eigentum an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten kann unter den Voraussetzungen der §§ 932–936 BGB erworben werden. Unter einem Nichtberechtigten versteht man regelmäßig den Nichteigentümer z. B. einen Mieter oder den Eigentümer der nicht (mehr) verfügungsbefugt ist, z. B. wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet ist. Die §§ 932–936 können jedoch nicht Mängel am Rechtsgeschäft, wie z. B. Geschäftsunfähigkeit des Veräußerers überwinden. Der Grund für das Rechtsinstitut des gutgläubigen Erwerbs liegt im Verkehrsschutzgedanken.

[Bearbeiten] Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb gemäß § 932 BGB

Ein wirksamer Erwerb ist nur durch Rechtsgeschäft möglich, daher ist ein gutgläubiger Erwerb bei der Erbfolge ausgeschlossen.

Es muss sich darüber hinaus um ein Verkehrsgeschäft handeln. Daran fehlt es bei wirtschaftlicher Identität von Veräußerer und Erwerber. Ein Verkehrsgeschäft liegt z. B. nicht vor, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH auf sich selbst einen Gegenstand überträgt, der vermeintlich der GmbH gehört. Auch ein Rückerwerb des Nichtberechtigen ist nicht möglich – das kann der Fall sein, wenn der Erwerber vom Kaufvertrag zurücktritt und die Sache rückübereignet- da es sich bei der Rückabwicklung eines Vertrages nicht um ein Verkehrsgeschäft handelt.

Der Rechtsschein des Besitzes muss für den Veräußerer sprechen. Das ist der Fall, wenn der Veräußerer wenigstens im mittelbaren Besitz der Sache ist.

Der Erwerber muss gutgläubig sein. Der Erwerber ist bösgläubig, wenn ihm bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Es besteht zwar für den Erwerber keine allgemeine Nachforschungspflicht aber er muss sich aufdrängenden Zweifel nachgehen. Im Handelsverkehr erweitert § 366 Absatz 1 HGB den Gutglaubensschutz des Erwerbers. Dafür muss der Veräußerer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sein. Der Erwerber muss dann lediglich gutgläubig hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Veräußerers sein. Handelt für den Erwerber ein Vertreter, so kommt es nur auf die Gutgläubigkeit des Vertreters, nicht auf die des Vertretenen an, § 166 BGB. Gutgläubiger Erwerb scheidet aus, wenn der Erwerber vor Vollendung des Eigentumserwerbs bösgläubig wird. Bei der Übereignung einer Sache unter Eigentumsvorbehalt ist allerdings die Bösgläubigkeit vor Eintritt des Vollrechtserwerbs unschädlich.

  • Kein Abhandenkommen

Die Sache darf dem Eigentümer nicht abhanden gekommen sein, § 935 BGB. Das ist der Fall, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder in sonstiger Weise ohne den Willen des Eigentümers abhanden gekommen war. Damit beschränkt das Gesetz den Erwerb vom Nichtberechtigten auf diejenigen Fälle, in denen der Eigentümer in zurechenbarer Weise seinen Besitz an einer Sache willentlich an einen Dritten übertragen hat. Hat beispielsweise der Eigentümer seine Sache an einen Mieter vermietet und veräußert der Mieter dann diese Sache an einen Dritten, so ist die Sache nicht abhanden gekommen und der Dritte kann Eigentümer werden. Auch bei irrtümlicher Weggabe einer Sache liegt kein Abhandenkommen vor.

[Bearbeiten] Österreichisches Recht

In Österreich regelt § 367 ABGB (bzw. § 366 HGB) den Gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten. Zur Vertiefung Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten.

[Bearbeiten] Übereignung von Immobilien

Die Übereignung von unbeweglichen Sachen richtet sich nach §§ 873, 925 ff. BGB.

[Bearbeiten] Erwerb vom Berechtigten

Die Übereignung von Grundstücken erfolgt durch formbedürftige, bedingungsfeindliche Einigung (hier Auflassung genannt) und Eintragung im Grundbuch. Die Eintragung im Grundbuch hat bei unbeweglichen Sachen dieselbe Bedeutung wie der Realakt der Übergabe bei beweglichen Sachen..

[Bearbeiten] Erwerb vom Nichtberechtigten

Auch Grundstücke können vom Nichtberechtigten wirksam zu Eigentum erworben werden, wenn der Inhalt des Grundbuchs unrichtig ist, denn der gute Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs ist beim rechtsgeschäftlichen Erwerb geschützt.

[Bearbeiten] Guter Glaube

Guter Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs und damit an die Eigentümerstellung des Veräußerers ist ausgeschlossen, wenn ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist oder der Erwerber die Unrichtigkeit kennt. Anders als beim Erwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten schadet nach deutschem Recht hier die grobfährlässige Nichtkenntnis nicht. Die Redlichkeit des Erwerbers wird vermutet. Der wahre Berechtigte muss im Streitfall die Unredlichkeit beweisen.

[Bearbeiten] Rechtsschein durch unrichtiges Grundbuch

Geschützt ist der gute Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Bestehens der dort eingetragenen Rechte und des Nichtbestehens nicht eingetragener oder gelöschter, eintragungsfähiger dinglicher Rechte und Verfügungsbeschränkungen. Nicht geschützt ist der Glaube an tatsächliche Angaben im Grundbuch (wie etwa Grundstücksgröße oder Grundstücksart), an die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten (etwa Beruf und Alter des Eigentümers) und an das Nichtbestehen nicht eintragungsfähiger Rechte (insbesondere öffentlich-rechtlicher Belastungen).

[Bearbeiten] Ausländisches Recht

[Bearbeiten] Frankreich

Im französischen Privatrecht erfolgt die Übertragung von Grundeigentum aufgrund einer formlosen Einigung, die regelmäßig Bestandteil des Kaufvertrages ist. Eine Trennung zwischen schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) und dinglichen Verfügungsgeschäft (dingliche Einigung) so wie es das deutsche Zivilrecht verlangt, ist in Frankreich nicht erforderlich. Der Erwerber erlangt kraft des Kaufvertrages Eigentum am Grundstück. Eine Eintragung ins Grundbuch kann freiwillig erfolgen, ist aber keine zwingende Voraussetzung.

[Bearbeiten] Italien

In Italien erfolgt die Übertragung von Grundstücken aufgrund eines formbedürftigen (schriftlichen) Kaufvertrages. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist ebenfalls nicht bekannt. Die Eintragung ins Grundbuch dient lediglich der Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten.

[Bearbeiten] Großbritannien

In Regionen, in denen ein sog. Grundstücksregister besteht, ist die Eintragung in ein solches beim Erwerb eines Grundstückes eine zwingende Erwerbsvoraussetzung. In den Gebieten (meist ländliche Regionen), in denen es kein Register gibt, muss der Verkäufer dem Erwerber eine unterzeichnete, gesiegelte Urkunde aushändigen (sog. deed). Von Amtswegen wird dann geprüft, ob der Veräußerer verfügungsberechtigt ist (investigation of title). Erst wenn dieses Prüfungsverfahren abgeschlossen ist, erwirbt der Käufer Eigentum am Grundstück.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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