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Prozesskosten

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Juristische Prozesskosten sind die Aufwendungen der Parteien für die Führung eines Rechtsstreits.

(Zum wirtschaftlichen Begriff der Prozesskosten als Teil der Gemeinkosten siehe Prozesskostenrechnung.)

[Bearbeiten] Deutschland

Die Prozesskosten setzen sich in Deutschland zusammen aus den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten.

In Deutschland sind Gerichtskosten die nach dem Gerichtskostengesetz anfallenden Gebühren und Auslagen. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten sich die gerichtlichen Kosten nach der Kostenordnung. Außergerichtliche Kosten sind die sonstigen Kosten, die den Parteien entstehen. Zu den außergerichtlichen Kosten gehören insbesondere die Rechtsanwaltskosten, die Reisekosten der Partei und die Kosten für Sachverständigengutachten, soweit diese nur zur Vorbereitung eines Prozesses erforderlich waren, nicht aber im Prozess selbst. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten richten sich für Aufträge nach dem 1. Juli 2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, für ältere Aufträge nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Regelungen über die Prozesskosten finden sich insbesondere in den §§ 91 - 107 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Das Gericht spricht am Ende eines Gerichtsverfahrens in seiner abschließenden Entscheidung aus, welche Partei welchen Anteil der Prozesskosten zu tragen hat (sog. Kostenentscheidung). Soweit der Ausspruch allgemein über die Kosten des Rechtsstreits geht, betrifft er sowohl Gerichtskosten als auch außergerichtliche Kosten. In manchen Fällen wird über Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten getrennt entschieden.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten führt dazu, dass dem Kostenschuldner nach dem Gerichtskostengesetz eine Kostenrechnung über die von ihm zu tragenden Gebühren und Auslagen zugeht.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten führt dazu, dass der obsiegenden Partei gegenüber derjenigen Partei, der die Kosten auferlegt wurden, wegen ihrer außergerichtlichen Kosten ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch entsteht. Geltend gemacht wird dieser Anspruch, indem auf der Basis der Kostenentscheidung (die den Anspruch nur dem Grunde nach feststellt) ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO beantragt wird, der beim Gericht des ersten Rechtszugs vom Rechtspfleger erlassen wird. Im Kostenfestsetzungsbeschluss werden die zu erstattenden Kosten nach Prüfung, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, der Höhe nach festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist Vollstreckungstitel.

Siehe auch: Baumbachsche Formel

[Bearbeiten] Literatur

  • Riehl, Jürgen: Prozesskosten und die Inanspruchnahme der Rechtspflege. Eine ökonomische Analyse des Rechtsverhaltens. Berlin: 2003. ISBN 3-936749-59-0

[Bearbeiten] Weblinks


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