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Kommunalabgaben

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Kommunalabgaben sind öffentliche Abgaben, die eine Kommune (Gemeinde, Kreis, Gemeindeverband) von den Einwohnern bzw. juristischen Personen in ihrem Gemeindegebiet fordern kann und die ihr zufließen (Erhebungshoheit und Ertragshoheit).

Kommunalabgabe ist ein Oberbegriff der weiter differenziert wird in kommunale Steuern, Gebühren, Beiträge und kommunale Abgaben eigener Art. Zur näheren Ausgestaltung haben die Bundesländer jeweils Kommunalabgabengesetze (KAG) erlassen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Kommunale Steuern

  • Die Kommunen haben ein beschränktes eigenes Steuerfindungsrecht; nach Art. 106 Abs. 6 GG können die Kommunen örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern selbst festsetzen und erheben. Der Rahmen dafür wird von den Ländern im Kommunalabgabengesetz festgelegt.
  • Den Kommunen steht außerdem das Aufkommen aus der Gewerbesteuer und der Grundsteuer zu. In der Verwaltungspraxis kommt diesen Steuern die größte praktische Einnahmerelevanz zu.

[Bearbeiten] Kommunale Gebühren

Kommunale Gebühren sind Geldleistungen für eine konkrete Gegenleistung. Sie werden weiter differenziert in Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen oder eine sonstige Tätigkeit der Verwaltung und in Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (vergl. Legaldefinition etwa in § 4 KAG NW Beispiele: Verwaltungsgebühr: Ausstellung für einen Personalausweis, Abwassergebühren. Benutzungsgebühr: Die Abwassergebühr ist eine Benutzungsgebühr

Eintrittgelder für das städtische Schwimmbad sind in der Regel privatrechtliche Entgelte.

[Bearbeiten] Kommunale Beiträge

Beiträge sind eine Geldleistung für den Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (vergl. die Legaldefinition in § 8 Abs. 2 KAG NW). Der Beitrag wird für die konkrete Erstellung bzw. Verbesserung einer Einrichtung bzw. Anlage erhoben (laufender Unterhalt darf in einen Beitrag nicht einfließen). Ausreichend ist, daß der Beitragspflichtige die Möglichkeit hat, diese Einrichtung oder Anlage zu nutzen. Eine tatsächliche Inanspruchnahme ist nicht erforderlich. Damit wird der Beitrag von der Gebühr (tatsächliche Nutzung) abgegerenzt. Beispiel: Erschließungsbeitrag nach BauGB - die Kommune erschließt ein Baugebiet mit öffentlichen Straßen, Ver- und Entsorgungsanlagen. Damit verbessert sie den Grundstückswert der angrenzenden Privatgrundstücke und kann von den Anliegern einen Erschließungsbeitrag erheben, unabhängig davon ob diese die geschaffenen öffentlichen Einrichtungen nutzen oder nicht.

[Bearbeiten] Kommunale Abgaben eigener Art

Unter diesen Typus fallen alle kommunalen Abgaben, die den Kategorien Steuern, Gebühren und Beiträge nicht eindeutig zugeordnet werden können (Mischform). Beispiel: Kurtaxe - Mischform zwischen Gebühr und Beitrag (Kurtaxe wird erhoben, gleichgültig ob die Fremdenverkehrseinrichtungen genutzt werden. Andererseits können Fremdenverkehrseinrichtungen konkret genutzt werden).

[Bearbeiten] Erhebung von Kommunalabgaben

Für die Erhebung einer Kommunalabgabe muss jeweils eine Rechtsgrundlage in Form einer Satzung vorliegen, die den Kreis der Zahlungsverpflichteten, den Zahlungstatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe und den Fälligkeitszeitpunkt angeben muss. Bezüglich des Verfahrens verweisen die Kommunalabgabengesetze auf die Abgabenordnung. Beispiele: Für eine kommunale Friedhofsgebühr muss eine kommunale Friedhofsgebührensatzung vorliegen, die im einzelnen festlegt, wer, wann, was zu zahlen hat. Bezüglich des Verfahrens der konkreten Erhebung der Gebühr ist das jeweilige Kommunalabgabengesetz und weiter die Abgabenordnung heranzuziehen.

[Bearbeiten] Siehe auch

Kommunalrecht, öffentliche Abgaben

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