Kampfhandlung
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Von Kampfhandlungen im weiten Sinn spricht man in allen Fällen, in denen Gewalt gegen Personen oder Sachen ausgeübt wird. Im engeren Sinn ist darunter der Einsatz von Waffen in Bürgerkriegs-ähnlichen Zuständen oder im Krieg zu verstehen.
Kampfhandlungen gelten im allgemeinen als legal, wenn sie der Selbstverteidigung oder zur Wiederherstellung des Friedens dienen (z.B. bewaffnete Einsätze, die durch eine Resolution nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen international beschlossen wurden), aber als Verbrechen, wenn sie ohne Legitimation nur zur Durchsetzung bestimmter Interessen geplant oder vorgenommen werden (vgl. Art. 26 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland).
Ein bewaffneter Konflikt setzt keine Kampfhandlungen voraus.