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Habsburger-Gesetz

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Das sogenannte Habsburger-Gesetz betraf die Rechte der Familie Habsburg-Lothringen in Österreich nach dem Ersten Weltkrieg.

Die Erste Republik Österreich verfügte nach der erzwungenen Ausreise Kaiser Karls in die Schweiz und dessen Widerrufs der Verzichtserklärung vom November 1918 auf Initiative des damaligen Staatskanzlers Dr. Karl Renner (welchem Kaiser Karl 1917 dessen Ambitionen auf den k.u.k. Ministerpräsidenten verwehrte) mit dem Gesetz betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen vom 3. April 1919 die Abschaffung aller Vorrechte des früheren Herrscherhauses. Demnach wurden alle Mitglieder des Hauses, die nicht auf Herrschaftsansprüche verzichteten und sich als Bürger der Republik Österreich bekannten, des Landes verwiesen. Das an den Kaiserhof gebundene (hofärarische) Familienvermögen wurde außer dem persönlichen Privatbesitz beschlagnahmt.

Nachdem die Familie Habsburg die Verfügung über diverse Stiftungen und Fonds als persönlichen Privatbesitz verlangte und um die damit zusammenhängende bevorstehende Unklarheiten bezüglich Privatbesitz der Habsburger auszuschalten wurde das Habsburgergesetz noch 1919 nachgebessert und ausdrücklich festgehalten, dass die beanspruchten Fonds bzw. Stiftungen unabhängig vom persönlichen Privatbesitz ausdrücklich als enteignet gelten. Ausgehend von dieser Bestimmung stellt sich die Frage ob diese Enteignungsbestimmung mit der erfolgten Enteignung von 1919 seinen rechtlichen Dienst erfüllt hat und damit für das weitere Geschehen keine Rechtswirksamkeit besitzt oder ob diese Bestimmung weiter ausgelegt wird, darin ein "ewiges" Rückgabeverbot der enteigneten Werte an die Familie Habsburg vorgesehen ist und somit auch noch 1945 hinsichtlich der 1936 zurückerhaltenen und durch Führerbefehl enteigneten Werte anzuwenden ist. Im Rahmen des Berichtes der Historikerkommission wurde ein Rückgabeverbot verneint, während die Schiedskommission ein solches Rückgabeverbot als offensichtlich ansah.

Alle Familienmitglieder verloren mit dem Habsburgergesetz den Adelstitel und die damit verbundenen Vorteile. Mit dem Adelsaufhebungsgesetz wurde gleichzeitig der Adel in Deutschösterreich abgeschafft.

Mit dem Inkrafttreten der österreichischen Bundesverfassung 1920 wurde das Gesetz in Verfassungsrang gehoben. Die Bestimmungen des HabsG hinsichtlich der Enteignung wurden jedoch 1922 im Burgenland anlässlich dessen späteren Anschluss an Österreich ausdrücklich (wie auch das AdelsaufhebungsG) nicht in Kraft gesetzt. Aus realpolitischen Gründen wollte man die burgenländischen Adeligen (darunter auch Mitglieder der Familie Habsburg) pro-österreichisch stimmen, da der Völkerbund bzw. der Friedensvertrag von St. Germain eine Abstimmung vorsah, in welcher entschieden wurde ob das Burgenland zu Ungarn oder Österreich fallen solle. Daher ist fraglich ob die Enteignungsbestimmungen (-das wäre Verfassungsrechts, das nicht im gesamten Staatsgebiet einheitlich gilt-) seit diesem Zeitpunkt Rechtsgeltung besitzen.

Das HabsG wurde unter Bundeskanzler Kurt Schuschnigg 1935 zur Zeit des austrofaschistischen Ständestaat aus dem Verfassungsrang in den einfachen Gesetzesrang zurückgestuft und weiters die Landesverweisung und die Beschlagnahme des Privatvermögens aufgehoben. Es wurde auch der Familienversorgungsfonds der Familie Habsburg wiederhergestellt und beträchtliches Vermögen dem Fonds rückerstattet. Nach dem Anschluss 1938 erließen die Nationalsozialisten aufgrund eines persönlichen Führerbefehls das "Gesetz über die Rückgängigmachung der Ausfolgung von Vermögen an das Haus Habsburg-Lothringen", mit dem das Vermögen entschädigungslos dem "Dritten Reich" zufiel.

Die Zweite Österreichische Republik setzte 1945 die Bundesverfassung 1920/1929 wieder mit dem Stand von 1933 in Kraft und damit automatisch auch das Habsburger-Gesetz von 1919. Mit dem Verfassungs-Überleitungsgesetz wurden alle zwischen 1933 und 1945 erlassenen Verfassungsgesetze und alle einfachen Gesetze, die nicht mit der bis 1933 geltenden Verfassung vereinbar waren, außer Kraft gesetzt.

Die 1938 bzw. 1945 erfolgte Enteignung konnte bisher nicht angefochten werden, da der Eigentümer des Habsburger Vermögens im Jahr 1938 (- der Fonds -) nach 1945 im Stiftungs- und FondG nicht als ein wiedererrichtbarer Fonds angeführt ist, damit nicht wieder errichtet werden konnte und gemäß diverser höchstgerichtlichen Urteilen einzelnen Familienmitgliedern keine Klagslegitimation zukommt. Klagslegitimation würde nur dem nicht-wiedererrichtbaren Fond zukommen. 1955 wurde das Habsburger-Gesetz auf ausdrückliches Verlangen der UdSSR Bestandteil des Staatsvertrages.

Zu zahlreichen internationalen Abkommen nach 1945 (Menschenrechtskonvention, Antidiskriminierungsübereinkommen, etc.) machte die Republik Österreich Vorbehalte, sodass diese Abkommen in Bezug auf die Mitglieder der Familie Habsburg in Österreich nicht in Vollgeltung sind.

Ab 1960 unterschrieben viele Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen die Verzichtserklärung. 1961 unterschrieb es auch das Oberhaupt der Familie Otto Habsburg. Seine Einreise verzögerte sich durch die Habsburg-Krise bis 1966. Unabhängig von einer Verzichtserklärung wurde 1982 auch der letzten Kaiserin Zita die Einreise erlaubt.

Als 1996 das Einreiseverbot nur mehr für zwei Mitglieder des Hauses galt, wurde der § 2, der die Einreise der Mitglieder des Hauses Habsburg in Österreich untersagte, als Totes Recht, welches angesichts des seit dem Beitritt zur Europäischen Union gültigen EU-Rechtes obsolet geworden sei, aufgehoben.

Die Familie betreibt weiterhin den Kampf gegen das Habsburger-Gesetz, dessen Aufhebung politische und finanzielle Forderungen zur Folge hätte.

Eine politische Restauration ist unrealistisch, was wohl auch innerhalb der Familie so gesehen wird. Mitglieder des Hauses Habsburg sind aber nach Artikel 60, Abs. 3 der Bundesverfassung nach wie vor vom Amt des Bundespräsidenten ausgeschlossen.

Die finanziellen Forderungen (darunter Schlösser, Zinshäuser in Wien und ungefähr 27.000 Hektar Grund mit einem geschätzten Gesamtwert von 200 Millionen Euro) sind beträchtlich, sie wurden bis jetzt aber durch die Spruchpraxis der österreichischen Höchstgerichte aus formellen Gründen abgewiesen oder zurückgewiesen. Die Schiedsinstanz des Allgemeinen Entschädigungsfonds (Entscheide 5/2004, 6/2004, 7/2004) hat sich im Hinblick auf Anträge der Familie Habsburg aus verfassungsrechtlichen bzw. völkerrechtlichen Gründen für unzuständig erklärt. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat sich in einer anschließenden Beschwerde der Familie Habsburg hinsichtlich Entscheidungen der Schiedsinstanz ebenfalls für unzuständig erklärt, wobei der Präsident des österreichische VfGH Korinek die Familie Habsburg auf die Möglichkeit der Zivilrechtsklage hinwies - offenbar unter der Fiktion, dass der Familienversorgungsfond 1936 nicht untergegangen ist, demnach nicht wieder zu errichten war und demnach noch immer besteht. Eine Entscheidung in der Sache einer österreichische Instanz steht demnach weiter aus.

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