EU-Überweisung
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Grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der Europäischen Union, auch EU-Überweisungen oder EU-Standardüberweisungen genannt, dürfen seit dem 1. Juli 2003 laut EU-Verordnung 2560/2001 nicht teurer sein als innerstaatliche Überweisungen.
Eine EU-Überweisung muss, um der EU-Verordnung zu entsprechen, folgende Kriterien erfüllen:
- Die Empfängerdaten müssen in IBAN und BIC angegeben sein.
- Als Währung ist nur der Euro zulässig. Dies gilt auch für Staaten, die den Euro nicht als Zahlungsmittel eingeführt haben. (Ausnahme: Überweisungen von und nach Schweden können wahlweise in Schwedischen Kronen vorgenommen werden.)
- Der Betrag darf 50.000 EUR nicht überschreiten.
- Die Spesen müssen zwischen Empfänger und Auftraggeber geteilt werden (Gebührenregelung SHA).
Seit 2005 sind auch die EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) der EU-Preisverordnung beigetreten, so dass Überweisungen, die die Bedingungen der Verordnung erfüllen, ebenfalls wie EU-Standardüberweisungen bepreist werden.
In Deutschland müssen Zahlungen über 12.500 EUR der Bundesbank für die Außenwirtschaftsstatistik gemeldet werden; bis Ende 2005 war 12.500 EUR auch der Höchstbetrag für eine EU-Überweisung.
Die Dauer einer Überweisung beträgt ca. 5 Banktage (gemäß Überweisungsgesetz).