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Asylgesetz

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Wer heute wegen seiner politischen Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer Rasse, Nationalität, Geschlecht oder Religion verfolgt wird, hat als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention Anspruch auf Asyl. Die Durchsetzung dieses Anspruchs ist in der Praxis nicht immer einfach, weil sich die Staaten der so genannten „ersten“ Welt gegen die Zuwanderung abschotten. Die genauen Bedingungen für die Gewährung politischen Asyls werden in Deutschland und in der Schweiz durch das Asylgesetz geregelt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] In Deutschland

In Deutschland wird Asyl durch das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) sowie durch das Ausländergesetz geregelt. Der Satz „politisch Verfolgte genießen Asylrecht" im Grundrechtskatalog des deutschen Grundgesetzes, Artikel 16a Abs. 1 S. 1 Grundgesetz, garantiert politisch Verfolgten das Recht auf Asyl. Das Grundrecht ist im Prinzip unbeschränkt zu gewährleisten. Schranken des Grundrechts werden durch die Abs. 2 bis 5 gesetzt, wodurch eine Konkretisierung durch Parlamentsgesetze erfolgen muss.

Über die Gewährung von Asyl entscheiden das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. im Rechtsschutz die Verwaltungsgerichte. Mit dem Zuwanderungsgesetz, das zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, trat das Aufenthaltsgesetz an die Stelle des Ausländergesetzes.

[Bearbeiten] Einschränkungen des Asylrechts

Eine Ausnahme vom Asylrecht bietet die so genannte Drittstaatenregelung: Nach Art. 16a Abs. 2 GG kann sich auf Absatz 1 des Artikels 16a des GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Eine weitere Ausnahme gewährleisten die sog. sicheren Herkunftsstaaten. Diese Maßnahme findet sich im Artikel 16a, Absatz 3 des GG wieder. Die genauen Staaten, die dieser Maßnahme unterliegen, sind gesetzlich geregelt und können geändert werden. Derzeit als sichere Herkunftsstaaten gelten: Bulgarien, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, Slowakische Republik, Tschechische Republik und Ungarn. Dies sind Staaten, bei denen, aufgrund der allgemeinenen politischen Verhältnissen, das Bundesamt davon ausgeht, dass sie sicher sind, dass es also in ihnen weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung sowie Behandlung gibt. (Sicherer Drittstaat oder Sicherer Herkunftsstaat) Stammt der Asylbewerber aus einem dieser Länder, so ist sein Asylantrag in der Regel als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Bei einer Einreise aus diesen Staaten kann der Ausländer diese gesetzliche Vermutung nur widerlegen, indem er Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, aufgrund derer anzunehmen ist, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsland politische Verfolgung droht.

Das Verwaltungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht unterliegt gesonderten Gesetzmäßigkeiten. Ein Widerspruchsverfahren gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge findet nicht statt. Nur bei einer einfachen Ablehnung hat die Klage gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter und ist nur beschränkt angreifbar.

[Bearbeiten] In der Schweiz

In der Schweiz wird das Asyl durch das Asylgesetz (AsylG) und diesem beigefügte Verordnungen geregelt. Grundlage ist die Bundesverfassung, welche festhält:

1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. 2 Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. 3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes. 2 Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.

Die schweizerische Asylgesetzgebung unterliegt einem raschen Wandel, der vor allem auf den politischen Druck der rechten Parteien hin zu einer restriktiveren Gesetzgebung zurückzuführen ist. Die neusten Verschärfungen des Asylgesetzes auf Anregung von Bundesrat sind denn auch auf den Widerstand von Hilfswerken, Kirchen und des UNHCR gestossen, welche dagegen am 21. Dezember 2005 ein Referendum lanciert haben. Das Referendum gegen das revidierte Asylgesetz ist mit 100'000 Unterschriften sehr gut zustandegekommen. Die Abstimmungsvorlage wurde am 24. September 2006 vom Volk und von den Ständen deutlich angenommen.

[Bearbeiten] In Österreich

Österreich verfügt momentan über das erste Asylgesetz, das das Dubliner Abkommen berücksichtigt und zugleich eine der schärfsten Asylregelungen der EU darstellt. Es kann in Österreich nur jemand einen Antrag auf Asyl stellen, der über ein nicht sicheres Drittland einreist. Als sicheres Drittland gelten jene Staaten, die die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet haben. Wenn ein Asylwerber an der Grenze zu einem sicheren Drittland ohne gültige Papiere aufgegriffen wird, so muss er laut österreichischem Asylgesetz in das sichere Drittland abgeschoben werden. Dort kann er dann bei der österreichischen Botschaft einen Asylantrag stellen.

Chance auf Asylbewilligung haben nur solche, die entweder aus einem Kriegsgebiet geflüchtet sind, oder politisch verfolgt werden. Diesbezüglich gibt es Kritik von etlichen Menschenrechtsorganisationen.

Während des Aufnahmeverfahrens müssen sich Asylwerber in einem der Erstaufnahmezentren aufhalten. Werden sie zum Asylverfahren zugelassen können sie entweder in Bundes- oder Landesbetreung bleiben. Es besteht auch die Möglichkeit sich privat eine Wohnmöglichkeit zu organisieren.

Asylwerber haben grundsätzlich keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, es wird jedoch ein begrenztes Kontingent an Saisonarbeitsbewilligungen erteilt. Im Normalfall besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe für Asylwerber, jedoch können sie, sofern sie privat wohnen, um Grundversorgung durch das jeweilige Bundesland ansuchen.

Anerkannt werden laut Statistik nur etwa 3 % der Anträge. Die Folgen dieser Asylpolitik sind eine steigende illegale Einwanderung.

Diskussionen über Verschärfungen

Im Jahr 2004 wurde eine weitere Verschärfung diskutiert. Wegen einiger kleinkrimineller Delikte die von Asylwerbern begangen wurden und die Furcht vor einem Untertauchen von Asylwerbern nach einer Ablehnung haben die Diskussion aufgebracht, Asylwerber für die Zeit des Antrages zu inhaftieren.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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