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Adelsprädikat

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Der Begriff Adelsprädikat hat zwei verschiedene Bedeutungen: Es kann einen Namenszusatz bezeichnen (im Deutschen z. B. von und zu), aber auch die Anrede des Trägers eines Adelstitels (z. B. Majestät, Hoheit).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Namenszusatz

Zum einen steht er für eine Präposition im Namen von Adligen. Sie steht vor dem Nachnamen (Herr von X). Wird in Listen oder Büchern der Nachname zuerst aufgelistet, findet man die Person meist unter den Anfangsbuchstaben des Zunamens, z. B. Mustermann, Max von und nicht von Mustermann, Max. In einigen Ländern ist die Bildung jedoch auch mittels eines Suffixes möglich.

Adelsprädikate in diesem Sinne sind:

[Bearbeiten] Deutschland

von; zu; von und zu; vom; zum; vom und zum

Ursprünglich diente das Wort »von« zur Anzeige von Wohnsitz, Herrschaft oder Gerichtsbarkeit (z. B. Herzog von Wirtemberg). Um das Jahr 1630 wurde das Adelsprädikat üblich zur Benutzung von Adelshäusern. Aber: nicht immer deuten diese Prädikate, vor allem das „von“, auf eine adlige Herkunft hin. Besonders in Norddeutschland besitzen Leute ein „von“ im Namen, das nur auf den Herkunftsort deutete. Bei ihnen liegt keine adlige Herkunft vor. Bei neuzeitlichen Adelserhebungen (Nobilitierung) wurde in der Regel lediglich das »von« vor den bisherigen bürgerlichen Nachnamen gestellt, so etwa bei Johann Wolfgang von Goethe.

Mit der Zeit blieben viele Namen erhalten, aber der Sitz der Familie änderte sich. So deutet das Adelspartikel „zu“ im Gegensatz zu „von“ an, dass die Familie zum Zeitpunkt der Namensverfestigung (also spätestens durch die Weimarer Reichsgesetzgebung) noch im Besitz der namensgebenden Stätte (meist die mittelalterliche Burg) war (zum Beispiel die Fürsten von und zu Liechtenstein).

Seit der Änderung des Namensrechts durch Art. 109 der Weimarer Verfassung sind die Adelsprädikate Bestandteil des Namens und damit nur nach den Regeln des Bürgerlichen Rechts zu führen. Das Adelsprädikat ist damit kein eindeutiger Hinweis mehr, ob eine Person, die ein „von“ im Namen führt, nach adelsrechtlichen Kriterien dem Adel angehört, weil z. B. auch der nichtadlige Ehemann den Namen seiner adligen Ehefrau nicht nur führen, sondern auch weitergeben kann.

[Bearbeiten] Österreich

von; zu; von und zu
Um der Ursprünglichkeit gerecht zu bleiben, wurden in Österreich im Falle von Neunobilitierungen keine Formulierungen wie »von Schiller« oder »von Müller« gebildet, sondern man hängte eine (fiktive) Orts- oder Herkunftsbezeichnung an den bürgerlichen Namen an: »Fischer von Erlach«.

Seit 1919 ist es in Österreich verboten diese Prädikate im Namen zu führen. Sie wurden ersatzlos gestrichen, z. B. Caspar von Einem wurde zu Caspar Einem oder Otto von Habsburg zu Otto Habsburg-Lothringen.

[Bearbeiten] Schweiz

In der Schweiz wurden Adelstitel aufgrund der ständischen und nicht monarchischen Tradition nur von auswärtigen Herrschern oder dem städtischen Patriziat getragen. Die alten Patriziergeschlechter behielten auch nach 1848 ihren Zusatz »von«. Es ist nicht immer einfach, echtes Patriziat wie von Grafenried und Herkunftsnamen wie von Gunten zu unterscheiden. Als Synonym zu »von« wird in der welschen (französischen) Schweiz »de« verwendet, wie de Reyff.

[Bearbeiten] Frankreich

de (dt. von)
Meist wird »de« von Leuten getragen, die zum Adel gehören. Bsp. Charles Maurice de Talleyrand, Samuel de Champlain. Gerade in Frankreich ist aber die Anzahl der Scheinadligen sehr groß. Ein adlig klingender Name deutet daher oft nicht auf Adel hin. Das französische »de« entspricht ziemlich genau dem niederländischen »van«, was die Häufigkeit einer adligen Qualität betrifft. Charles de Gaulle z. B. war nicht adlig.

[Bearbeiten] Vereinigtes Königreich

of (dt. von)
Im Gegensatz zu den anderen Adelsprädikate wird »of« nicht in den Namen eingebaut, sondern zum Titel gefügt (Bsp. Sir Richard X, Lord of Y). Bsp. Gareth Wyn Williams, Lord of Mostyn, Sir Edward Elgar, Baronet of Broadheath. Die Adelstitel werden oft nur primogen vergeben. Die Angehörigen der Adelsfamilien, die über keinen Titel verfügen, werden zur Gentry, dem englischen Landadel, gezählt.

Das Adelspartikel »of« führen nur Adelstitel vom Earl aufwärts, an einen Viscounttitel (Vizegraf) schließt sich immer gleich der Name an. Das britische Adelssystem ist sehr kompliziert. Es gibt immer nur einen Träger eines adligen Titels (anders früher in Deutschland, wo alle Mitglieder den Titel trugen), der Sohn des Herzogs von Buckingham hieß also nicht auch Buckingham. Damit aber auch der Sohn schon zu Lebzeiten des Vaters einen Titel tragen darf, kann der Vater, sofern er mehr als einen Titel führt, auf einen dieser zugunsten des Sohnes verzichten. Diese Titel nennt man Höflichkeitstitel (by courtesy). Dies führt dazu, dass die nachgeborenen Kinder eines Peers namenstechnisch wieder zum Bürgertum zurückkehren. Trifft man in Großbritannien eine Person, die sich mit Namen Spencer-Churchill (Familienname) vorstellt, so muss man wissen, dass es ein Mitglied aus dem Hause der Herzöge von Marlborough (Adelstitel) ist.

[Bearbeiten] Italien

del, da, di (dt. von)
Das Adelsprädikat hängt vom Namen ab.

[Bearbeiten] Polen

Endung -ski oder -cki
Im 15. Jh. trugen etwa zehn Prozent der Bevölkerung dieses Prädikat, das aber auch nicht in allen Fällen ein Adelsprädikat ist, sondern ähnliche Bedeutung hat wie das niederdeutsche »van« also eine Herkunftsbezeichnung ist.

[Bearbeiten] Ungarn

Namensendung -y seltener auch -i
z. B. Miklós Horthy (in deutscher Übersetzung jedoch als Nikolaus von Horthy geschrieben).

[Bearbeiten] Anrede

Weiter bezeichnet der Begriff Adelsprädikat die Anrede für die Träger bestimmter Adelstitel. Sie lauteten im deutschsprachigen Raum wie folgt:

Titel aus regierendem Haus aus standesherrlichem Haus aus nichtregierendem Haus
Kaiser Majestät
König Majestät
Erzherzog Kaiserliche Hoheit
Großherzog Königliche Hoheit
Herzog Hoheit Hoheit Durchlaucht
Großfürst Kaiserliche Hoheit
Fürst Durchlaucht Durchlaucht Durchlaucht
Graf (Land-, Alt- oder Mark-) (*) Erlaucht Erlaucht Graf (ohne von bzw. zu)
Baron Baron (ohne von bzw. zu)
untituliert Herr (von)

(*) Nur, wenn bis zum Reichsdeputationshauptschluss reichsunmittelbar und vom Kaiser als Prädikat verliehen an Hauschef, Hauschef und Erbgraf, oder an alle Agnaten soweit vom Hauschef anerkannt

Siehe auch: Adelstitel, Prädikat, Namenszusatz

[Bearbeiten] Weblinks

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