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Wissenschaftlicher Mitarbeiter

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Als wissenschaftlicher Mitarbeiter wird meist ein Angestellter oder ein Beamter an einem universitären Lehrstuhl, einem anderen Forschungsinstitut oder bei deutschen Bundesjustizbehörden bezeichnet, der dort wissenschaftliche Tätigkeiten im Rahmen seines Geschäftsbereiches ausübt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Hochschulen

An Hochschulen bearbeiten wissenschaftliche Mitarbeiter Forschungsprojekte und führen teilweise auch Lehrveranstaltungen (Proseminare, Übungen, Praktika u. ä.) durch. Bei beamteten wissenschaftlichen Mitarbeitern gehören Lehrveranstaltungen zu den Dienstpflichten. Vielfach ist der wissenschaftliche Mitarbeiter ein Nachwuchswissenschaftler, der auf die eigene Promotion hin arbeitet oder nach seiner Promotion als sogenannter Postdoc oder Habilitand beschäftigt ist. Die meisten wissenschaftlichen Mitarbeiter sind dabei nur befristet angestellt.

Es ist zwischen beamteten Mitarbeitern und nicht-beamteten (angestellten) Mitarbeitern zu unterscheiden. Beamtete Mitarbeiter nehmen dabei auch hoheitliche Aufgaben wahr, wie z.B. die Bewertung von Prüfungsleistungen. Sie führen folgende Amtsbezeichnungen:

  • Akademischer Rat (A 13)
  • Akademischer Oberrat (A 14)
  • Akademischer Direktor (A 15)
  • Leitender Akademischer Direktor (A 16)

Leitende Akademische Direktoren gibt es jedoch kaum.

Wissenschaftliche Mitarbeiter, welche im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, tragen keine Amtsbezeichnung. Diese werden unabhängig von ihrer Vergütungsgruppe (BAT IIa-I bzw. TVöD E13-E15 bzw. TVL 13-15) als Wissenschaftlicher Angestellter bezeichnet.

[Bearbeiten] Deutscher Bundestag

Beim Deutschen Bundestag arbeiten wissenschaftliche Mitarbeiter vorrangig direkt für einzelne Bundestagsabgeordnete. Sie unterstützen diese bei der gesamten inhaltlichen Arbeit wie der Vorbereitung von Redevorlagen, der Erstellung der Korrespondenz etc. Voraussetzung für die Tätigkeit ist der Abschluß eines wissenschaftlichen Studiums gleich welcher Art. Oftmals handelt es sich um Juristen, Politolgen oder Soziologen, aber auch anderen Fachrichtungen sind vertreten. Mitarbeiter vor Abschluss des Studiums werden als studentische Mitarbeiter bezeichnet. Als zumeist höchstqualifizierte Angestellte des Büros üben die wissenschaftlichen Mitarbeiter oftmals zugleich das Amt des Büroleiters aus.

Die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeiten aufgrund eines privatwirtschaftlichen Arbeitsvertrages mit dem Bundestagsabgeordneten, werden aber aus dem diesem zustehenden Personalbudget aus Bundesmitteln finanziert. Die Verträge sind dabei jeweils befristet auf die Legislaturperiode und zugleich auf das Mandat des Abgeordneten. Wenn dieser sein Mandat bei einer Neuwahl nicht wiedergewinen kann oder es während einer laufenden Wahlperiode aufgibt, verliert demnach auch der wissenschaftliche Mitarbeiter seine Stellung.

[Bearbeiten] Oberste Bundesgerichte (einschließlich Bundesverfassungsgericht), Bundesanwaltschaft

Die bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof beschäftigten Juristen, die aber nicht Richter oder Staatsanwalt sind, werden ebenfalls als wissenschaftliche Mitarbeiter bezeichnet. Ihre Aufgabe ist es, das Material für die Richter bzw. Staatsanwälte aufzubereiten. Sie sind meist für eine Zeit von drei Jahren von anderen Behörden abgeordnet. Beim Bundesverfassungsgericht darf jeder Richter einen wissenschaftlichen Mitarbeiter selbst auswählen und ist für seine dienstliche Beurteilung zuständig (§ 13 Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichtes); beamtenrechtlich in allen anderen Fällen unterstehen sie aber dem Präsidenten des Bundesverfassungerichtes bzw. dem Direktor des Bundesverfassungsgerichtes.

Beim Bundesgerichtshof bezeichnen sie sich selbst als Hiwi.

[Bearbeiten] Bekannte ehemalige Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht

[Bearbeiten] Siehe auch

Forscher, Europäische Charta für Forscher, EURODOC

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